Hallo zusammen
Nehmen wir mal an es gibt ein Gemeinschaftseigentum das aus 3 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit besteht.Alle Wohnungen werden durch die jeweiligen Eigentümer bewohnt und die Firma ist insolvent (Versteigerungsverfahren ist angelaufen). Einer der Eigentümer zahlt aber auch nichts.
Im Grundbuch steht eine Bank als Hauptgläubiger der Firma.
Diese Bank zahlt aber auch keinerlei anteilige Kosten, wie z.B. Gebäudeversicherung oder sonstige staedtischen Abgaben. Der eigentliche Eigentümer ist auch nicht bereit etwas zu zahlen und der Insolvenzverwalter verweist auf die Bank.
Wer muß in einem solchen Teil die anteiligen Kosten der insolventen Firma tragen ? Die Eigentümergemeinschaft ?
Im voraus vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruß
Ralf
Hallo Ralf,
das kommt mir irgendwie bekannt vor, scheinbar haben wir beide das gleiche Glück mit unserer Immobilie. In unserer Liegenschaft hatten wir ebenfalls eine Fa. die Insolvent wurde. Der Rückstand aus die Nebenkosten beliefen sich auf ca. 2000 Euro. Wir hatten uns an den Insolvenzverwalter gewandt, der das Verfahren mangels Masse eingestellt hat. Im Prinzip zahlen die aufggelaufenen Kosten die Eigentümer samt dem Nachfolger der säumigen Liegenschaft. Es wird aber auf alle aufgeteilt.
Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.
Viele Grüße
Andreas
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Hallo Ralf
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, dann handelt es sich bei den laufenden Lasten und Kosten des Wohnungseigentümers um Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 Nr. 2 InsO. Nach den weiteren Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 53 InsO) sind diese Verbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen. Dabei handelt es sich um nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Wohngeldansprüche der Eigentümergemeinschaft sowie der Abrechnungsspitze an der nach der Eröffnung beschlossenen Jahresabrechnung.
Bei den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen und nicht beglichenen Wohngeldvorschüssen handelt es sich hingegen um nicht bevorrechtigte Insolvenzforderungen (BayObLG, Beschluss v. 30.4.1999, 2Z BR 33/99), die aus diesem Grund auch regelmäßig ausfallen.
Für das Insolvenzrisiko eines zahlungsunfähigen Eigentümers haften die Eigentümer .
Im Zweifel haften die übrigen Eigentümer. Diese sind bei fehlender Regelung in der Teilungserklärung nach § 16 Abs. 1 S. 2 WEG verpflichtet, gemäß ihrem Miteigentumsanteil nachzuschießen. Eine bevorrechtigte Befriedigung der WEG gibt es bei Insolvenz des Eigentümers nicht (hierzu BGH, Urteil v. 12.3.1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206 für alte KO).
Gruss
Marie