Gebäudenutzung außerhalb der Ortschaft

Hallo zusammen,

wir sind neu hier.
Wir sind Krissi und Felix und haben folgendes Problem.

Wir kommen aus Hockeln, einem kleinen 250 Einwohner Dorf bei Hildesheim. Wie in vielen Dörfern mit dieser Größe, ist es schwer Leben und Gemeinschaft in den Orten zu erhalten. Außer dem zu kleinen Feuerwehrhaus haben wir in unserem Dorf nichts. Kein Dorfgemeinschaftshaus und auch keine wirklich funktionierende Gastronomie/Kneipe.

Aber halt,… da fiel uns ein, wir haben da doch was. Bisher nur eine Idee…

Ca. 0,5-1km außerhalb des Ortes, direkt am Beginn des Waldes steht ein Häuschen. Das alte Hockelner Schützenhaus. Der Verein wurde vor ca. 5 Jahren aufgelöst und das Gebäude steht seit dem nun leer.

Unsere Idee nun war/ist es dieses Gebäude für unseren Ort zu erhalten. Auch um das Dorfleben zu bereichern und einen Raum für dieses zu haben. Darauf hin haben wir ein Konzept zur Gründung eines Vereins mit Nutzung dieses Gebäudes erstellt und es der Forstgemeinschaft, denen das Gebäude gehört, vorgestellt. Von der Forstgemeinschaft haben wir für die Nutzung des alten Schützenhauses mit der Idee einen Verein in diesem zu gründen, ein „Ja“ erhalten.

Darauf hin waren wir heute beim Landkreis und haben dort ein klares „Nein“ zu der Nutzung des Gebäudes erhalten. Der Gesetzgeber würde es nicht erlauben dort, dieses bestehende Gebäude neu zu beleben. Es ist nicht möglich diese Räumlichkeiten für den Ort neu zu nutzen. Würde es den Schützenverein noch geben, wäre es kein Problem diesen dort weiter zu führen, aber dieses Gebäude in dieser Lage als ein neues Vereinshaus wieder zu beleben und der Dorfgemeinschaft zu erhalten sei nicht möglich. Der Gesetzgeber will es somit lieber, dass das Gebäude zerfällt/abgerissen wird, anstatt das es sinnvoll für das Dorf erhalten bleibt.

Sollen wir das so den Sachbearbeiten des Landkreises glauben und diese Chance für den Ort und somit das Gebäude zerfallen lassen, oder hat jemand von euch fachmännische Hilfe oder Ratschläge für uns?

Vielen Dank in jeden Fall für all eure Anregungen oder Tipps!!

Liebe Grüße,
Felix und Krissi

Gebäude im Außenbereich müssen einem privilegierten Zweck dienen. Atomkraftwerk oder Gebäude für die Erwerbslandwirtschaft z.B.
Vereinshaus gehört nicht dazu.
Bestandsschutz für die Nutzung als Vereinshaus ist durch die Vereinsabmeldung und jahrelangen Leerstand inzwischen erloschen.
Ich sehe da keine Möglichkeit.

vnA

Hallo Ihr beiden,
abgesehen von den rechtliche gegebenheiten, würde ich den Mandatsträger des Bundestages für Euren Wahlkreis ansprechen. Manchmal eröffnen sich dadurch
auch andere Möglichkeiten.

mfg. clock17

Hallo,

Würde es den
Schützenverein noch geben, wäre es kein Problem diesen dort
weiter zu führen, aber dieses Gebäude in dieser Lage als ein
neues Vereinshaus wieder zu beleben und der Dorfgemeinschaft
zu erhalten sei nicht möglich.

Wie wäre es, wenn man den Schützenverein wieder neu beleben würde?

Gruß
Jörg Zabel

Was hätte dies für Auswirkungen auf den vor Jahren vergangenen Bestandsschutz an der Nutzung?
Aber man könnte einen Verein gründen, der als Vereinszweck die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie hat.
http://de.wikipedia.org/wiki/Privilegiertes_Bauvorhaben

vnA

Hallo,

Was hätte dies für Auswirkungen auf den vor Jahren vergangenen
Bestandsschutz an der Nutzung?

Ist denn sicher, dass der Bestandsschutz nicht mehr besteht?

Gruß
Jörg Zabel

Mir hat irgendwer mal ein Urteil unter die Nase gehalten, in dem ausgeführt wurde, dass nicht wie in den Verwaltungen immer behauptet, nach 1 Jahr Nichtnutzung der Bestandsschut perdu ist, sondern spätestens nach 4 Jahren, wenn dem unbefangenen Betrachter die Nutzungseinstellung nicht klar ersichtlich sein musste.
Also spätestens nach 4 Jahren ist bei Nichtnutzung der Bestandsschutz für die Nutzung weg. Wenn offensichtlich ist/war, dass keine Nutzung mehr vorhanden ist (Abschrauben der Werbung, Verrammeln der Türen und Fenster) schon nach 1 Jahr. Die Wahrheit liegt sicherlich irgendwo dazwischen.
Wenn denn irgendwann der Bestandsschutz weg ist, ist er weg und kann nicht mehr wiederaufleben. Dann ist eine neue Genehmigung erforderlich, natürlich nach der aktuell gültigen Gesetzeslage.

vnA

Hallo,
ein privilegiertes Vorhaben ist ein Vereinsheim normalerweise nicht, aber es könnte in Eurem Bundesland einen Außenbereichserlass o.ä. geben, der den Erhalt erhaltenswerter Bausubstanz erleichtern soll. In NRW betrifft der z.B. den Erhalt von kulturlandschaftlich prägenden Gebäuden ehemaliger Hofstellen, wenn die Aufgabe der Nutzung *maximal sieben Jahre* zurückliegt, das gilt in Einzelfällen auch für andere prägende Gebäude wie alte Dorfschulen o.ä. *mit erkennbarem Restwert*.
In diesem Zusammenhang könnte man mal darüber nachdenken, das Häuschen unter Denkmalschutz zu stellen oder mal die Vereinsgeschichte und die Bedeutung des früheren Vereins für das Dorf zu untermauern.

Grundsätzlich kann die Gemeinde (hier eher der Landkreis) immer einen Bebauungsplan aufstellen, wenn der Inhalt dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. Danach haben sich die Restriktionen des sog. Außenbereichs grundsätzlich „erledigt“. Und eine Gemeinschaftseinrichtung eines sterbenden Dorfes dürfte da schon ein guter Grund sein. Darin ist die Gemeinde aber frei und das ist dann auch Sache der politischen Gremien und nicht der Verwaltung des Landkreises. Wenn man ohnehin Privater Eigentümer des Grundstücks ist, kann man auch einen vorhabenbezogenen Bebaungsplan beantragen. Dann „muss“ sich die Gemeinde damit beschäftigen.

Darüberhinaus gibt es (bzw. gab es mal je nach Bundesland) unterschiedliche Programme der Dorferneuerung und der Dorfentwicklung. Wo das bei Euch angesiedelt ist, weiß ich nicht, in NRW sind es zum Teil die Flurbereinigungsbehörden. Über solche Programme gibt es ebenfalls Möglichkeiten der Planfeststellung oder vergleichbares.

Das wären friedliche Mittel :smile: . Die Frage des Bestandsschutzes beschäftigen diverse Gerichte :wink: In NRW gibt s zwar eine durch Urteil „begründete Ein- bis Zweijahresfrist“, die geht aber im wesentlichen von der Zerstörung eines Gebäudes aus. Bei intakten Gebäuden, die zudem noch einen erheblichen Wert haben und offenkundig nicht dem Verfall preisgegeben wurden, entscheiden Gerichte auch schon mal ganz anders (siehe zB OVG NW-Urteil vom 14.3.1997 - 7 A 5179/95 -). In NRW hat für die wohlwollende Auslegung des Bestandsschutzes auch der eingangs genannte Außenbereichserlaß gesorgt. Man sollte hier also nicht vorschnell aufgeben (wenn es sich nicht gerade um eine Gartenlaube oder Hundehütte handelt :wink:) .

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

Mir hat irgendwer mal ein Urteil unter die Nase gehalten, in
dem ausgeführt wurde, dass nicht wie in den Verwaltungen immer
behauptet, nach 1 Jahr Nichtnutzung der Bestandsschut perdu
ist, sondern spätestens nach 4 Jahren, wenn dem unbefangenen
Betrachter die Nutzungseinstellung nicht klar ersichtlich sein
musste.
Wenn denn irgendwann der Bestandsschutz weg ist, ist er weg
und kann nicht mehr wiederaufleben. Dann ist eine neue
Genehmigung erforderlich, natürlich nach der aktuell gültigen
Gesetzeslage.

Soweit klar.

Die Sachbearbeiterin beim Landratsamt scheint es anders auszulegen, indem sie sagt „Würde es den Schützenverein noch geben, wäre es kein Problem diesen dort weiter zu führen, …“. Ich sehe hier durchaus einen Ansatz …

Gruß
Jörg Zabel