Gebäudesanierung steuerlich absetzbar

Meine nachfolgende Frage bezieht sich auf folgendes Beispiel.

Zwei Geschwister besitzen zu gleichen teilen ein vermietetes Einfamilienhaus nebst Grundstück (länger als drei Jahre). Im Jahr 2007 verkaut ein Geschwisterteil dem anderen den 50%igen Anteil. Im selben Jahr entschließt sich der nun 100% Besitzer die Immobilien im Rahmen des KFW-CO2-Gebäudesanierungsprogrammes das Gebäude auf einen aktuellen Gebäudestandart gemäß aktueller Energieeinsparverordnung zu bringen.

Maßnahmen CO2-Gebäudesanierungsprogramm:

• Wärmedämmung Dach
• Wärmedämmung Außenwände
• Wärmedämmung Kellerdecke
• Erneuerung Fenster

Vom zuständigen Finanzamt werden die gesamten Kosten im Einkommessteuerbescheid der Regelungen der Gebäudeabschreibung unterworfen – also 2% über 50 Jahre.

  • Sollte bzw. kann man dem Entscheid des Finanzamtes widersprechen, um schneller abschreiben zu können?

  • Auf welche Grundlagen kann man sich dabei berufen?

  • Muss der 50%ige Anteil/Vorbesitz nicht auch vom Finanzamt in der Bewertung berücksichtigt werden?

Danke schon mal im Voraus.

Hallo,

• Wärmedämmung Dach
• Wärmedämmung Außenwände
• Wärmedämmung Kellerdecke
• Erneuerung Fenster

Vom zuständigen Finanzamt werden die gesamten Kosten im
Einkommessteuerbescheid der Regelungen der Gebäudeabschreibung
unterworfen – also 2% über 50 Jahre.

das Finanzamt geht hier von anschaffungsnahem Herstellungsaufwand aus. Davon ist immer auszugehen, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Erhaltungsaufwendungen von mindestens 15% netto der Anschaffungskosten anfallen. In diesem Fall werden die Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten umqualifiziert.
Nicht hierein fallen übliche Erhaltungsaufwendungen, die turnusmäßig anfallen.

  • Sollte bzw. kann man dem Entscheid des Finanzamtes
    widersprechen, um schneller abschreiben zu können?

  • Auf welche Grundlagen kann man sich dabei berufen?

  • Muss der 50%ige Anteil/Vorbesitz nicht auch vom Finanzamt in
    der Bewertung berücksichtigt werden?

ja! Die Beurteilung, ob Herstellungsaufwand vorliegt kann nur für den hinzuerworbenen Anteil gelten.
Ist der andere Anteil schon länger als 3 Jahre im Eigentum, so ist die Zeitgrenze für die Prüfung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands insoweit überschritten.
Hier können Herstellungskosten nur dann vorliegen, wenn eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes erfolgt, mit entsprechender Standarderhöhung.
Hier ist darauf abzustellen, welchen Standard das Gebäude bei Erstellung hatte und welchen Standard das Gebäude nach Abschluß der Modernisierungen hat.
Eine reine Wärmeisolierung ist meines Erachtens keine Standarderhöhung, sondern versetzt das Gebäude lediglich in einen zeitgerechten Zustand.

Gruß
Lawrence

Servus - zur Info

An dem Gebäudestandard hat sich nach den beschriebenen Maßnahmen dem Grunde nach nichts geändert.
Die Gebäudestruktur und der Ausbaustandart bleiben von den Maßnahmen unberührt und das Gebäude gehört nachwievor in die Kategorie „Einfacher Standard“

Alle ausgeführten Maßnahmen dienten ausschließlich der Wärmeisolierung des Gebäudes nach aktuellem EnEV-Standard zur Reduzierung des Energieverbrauches.

  • Gibt es vielleicht Urteile/Entscheidungen die dieses oder ähnlichen Themen betreffen?

Hallo,

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2006/hin21…

im an der ersten Stelle genannten Erlass vom 18.7.2003, BStBl. I Seite 386 ist die ganze Problematik geregelt.

Gruß
Lawrence

anschaffungsnaher Aufwand Erhaltungsaufwand
Hi,

nur zum Wiederauffinden.

Prima erklärt

Schöne Grüße
C.