Hallo Versicherungsexperten,
Bei einem Hauskauf soll die Gebäudeversicherung des Voreigentümers auf den Käufer übergehen. Kann mir jemand die Rechtsgrundlage nennen?
Man soll ein einmonatiges Kündigungsrecht haben, um die alte Versicherung loszuwerden. Mit welchem Tag beginnt der Monat? Kaufvertrag? Übergang von Nutzen und Lasten? Grundbucheintragung? Kann mir jemand die Rechtsgrundlage nennen?
Die Antwort eilt, denn der Kaufvertrag ist in 3 Tagen schon einen Monat alt und ich habe den Versicherer noch nicht ausfindig machen können (Haus ist geerbt).
Noch eine generelle Frage: gibt es grundsätzliche Vor- oder Nachteile (z.B. günstigere Bedingungen, Tarifänderungen o.ä.) die für oder gegen die Übernahme eines alten Vertrages sprechen?
Vielen Dank im voraus, Norbert
Hallo Norbert,
Bei einem Hauskauf soll die Gebäudeversicherung des
Voreigentümers auf den Käufer übergehen. Kann mir jemand die
Rechtsgrundlage nennen?
Man soll ein einmonatiges Kündigungsrecht haben, um die alte
Versicherung loszuwerden. Mit welchem Tag beginnt der Monat?
Kaufvertrag? Übergang von Nutzen und Lasten?
Grundbucheintragung? Kann mir jemand die Rechtsgrundlage
nennen?
Die Antwort eilt, denn der Kaufvertrag ist in 3 Tagen schon
einen Monat alt und ich habe den Versicherer noch nicht
ausfindig machen können (Haus ist geerbt).
Noch eine generelle Frage: gibt es grundsätzliche Vor- oder
Nachteile (z.B. günstigere Bedingungen, Tarifänderungen o.ä.)
die für oder gegen die Übernahme eines alten Vertrages
sprechen?
Vielen Dank im voraus, Norbert
zunächst einmal richten sich solche Dinge immer nach dem für den Vertrag zuständigen Gesetz.
Da es ein Versicherungsvertrag ist, gilt hier also das Versicherungsvertragsgesetz. (VVG)
In Abschnitt II findest du näheres. Um dir die Mühe zu ersparen…
§ 69 Eintritt des Erwerbers in das Versicherungsverhältnis
(1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräusserers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräusserer und der Erwerber als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 46 bis 48 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§ 70 Kündigungsrecht
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräusserer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die
Prämie findet in diesen Fällen nicht statt.
§ 71 Anzeige der Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräusserer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 72 Keine Schlechterstellung des Erwerbers
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch welche von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 7 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, sowie für die Anzeige der Veräußerung die schriftliche Form bedungen werden.
Ich denke, da ist nichts mehr hinzuzufügen…
Zeigt also unbedingt den Verkauf beim Versicherer an. Und kündigt zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Nicht zum Vertragsablauf.
Ein neuerer Vertrag hat meist auch neuere Bedingungen zu Grunde liegen. In der Regel sind diese besser… zumindest in der Gesamtheit betrachtet. Sicherlich, es gibt bei älteren Verträgen auch Vorzüge… aber im Gesamten sind die neueren dann doch meist besser…
In diesem Sinne…
Marco
PS: Weitere Fragen, dann frag!
Lieber Marco,
vielen Dank für die erschöpfenden Rechtsgrundlagen, die mir sehr gut weiter geholfen haben. Hoffentlich konntest Du die vielen Paragraphen irgendwo kopieren und mußtest sie nicht selber tippen! Nun grübele ich schon die ganze Zeit darüber, wie das VVG wohl den „Erwerb“ definiert, mit dem die Monatsfrist in Gang gesetzt wird. Kannst Du vielleicht eine sichere Definition im VVG-Kommentar finden? Bei Datum des Kaufvertrages wäre morgen der Kündigungsschluß; wenn es um die Grundbucheintragung geht, habe ich noch Zeit. Zur Erläuterung, warum das Haus geerbt und trotzdem gekauft ist: Ich habe es zuerst als Erbengemeinschaft geerbt und dann den Miterben abgekauft und dieser Kaufvertrag ist nun einen Monat alt. Besten Dank im voraus, Norbert
Hallo Norbert,
vielen Dank für die erschöpfenden Rechtsgrundlagen, die mir
sehr gut weiter geholfen haben. Hoffentlich konntest Du die
vielen Paragraphen irgendwo kopieren und mußtest sie nicht
selber tippen!
Ich kann dich beruhigen Ich habe so meine diversen Quellen, wo ich ggf. meine Gesetze aus dem Netz einfach kopieren kann
Also keine Bange Hätte ich sie tippen müssen, wären es nur Auszüge geworden.
Nun grübele ich schon die ganze Zeit darüber,
wie das VVG wohl den „Erwerb“ definiert, mit dem die
Monatsfrist in Gang gesetzt wird. Kannst Du vielleicht eine
sichere Definition im VVG-Kommentar finden?
Da brauche ich nicht im Kommentar wühlen… kann ich dir auch so beantworten.
Bei Datum des
Kaufvertrages wäre morgen der Kündigungsschluß; wenn es um die
Grundbucheintragung geht, habe ich noch Zeit. Zur Erläuterung,
warum das Haus geerbt und trotzdem gekauft ist: Ich habe es
zuerst als Erbengemeinschaft geerbt und dann den Miterben
abgekauft und dieser Kaufvertrag ist nun einen Monat alt.
Das spielt keinerlei Rolle, wie du es erworben hast und warum und weshalb und von wem
*kopier*
§ 873 [Voraussetzungen des Rechtserwerbes an einem
Grundstück]
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur
Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur
Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung
des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der
Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das
Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes
vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur
gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem
Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn
der Berechtigte dem anderen Teile eine den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat.
Lex speciales deroget lex generalis… oder so ähnlich…
Also Spezialgesetz schlägt allgemeines Gesetz… Aber… es darf gleichzeitig nicht gegen das höhere verstoßen…
und somit richten sich die Eigentumsverhältnisse nach BGB…
Ich hoffe, das langt aus… ein Übergang findet also eigentlich erst durch Eintragung im Grundbuch statt.
In diesem Sinne
Marco
PS: nochwas… beachtet wie schon erwähnt… pro rata temporis…
das bedeutet, dem Versicherer steht die Prämie für die ganze Versicherungsperiode zu. Viele rechnen taggenau ab, aber da das Risiko nicht fortfällt wird eben auch oft die ganze Jahresprämie verlangt… und somit… sollte man sich diesen Entschluss gerade zu Beginn eines Versicherungsjahres, wie es möglicherweise jetzt sein könnte, gut überlegen…
Hallo Norbert,
wie Marco bereits ausführlich geschildert hat, kann die Versicherung von Dir erst innerhalb von einem Monat nach grundbuchamtlicher Umschreibung erfolgen.
Hier gibt es noch eine weitere Ausnahme. Wird Dir das Bestehen einer Versicherung (oder erfährst den Namen der Gesellschaft) erst später begannt, dann beginnt die Monatsfrist mit der Kenntniserlangung vom Bestehen der Versicherung.
Noch ein kurze Anmerkung zum Neuabschluss einer Gebäudeversicherung.
Du solltest Dir verschiedene Angebote einschließlich der bei vielen Versicherern inzwischen vorhandenen Deckungserweiterungen zusenden lassen.
Neben dem Preis, spielt auch der Versicherungsumfang eine wichtige Rolle.
Norbert
Hallo Norbert´s
wie Marco bereits ausführlich geschildert hat, kann die
Versicherung von Dir erst innerhalb von einem Monat nach
grundbuchamtlicher Umschreibung erfolgen.
Danke
Hier gibt es noch eine weitere Ausnahme. Wird Dir das Bestehen
einer Versicherung (oder erfährst den Namen der Gesellschaft)
erst später begannt, dann beginnt die Monatsfrist mit der
Kenntniserlangung vom Bestehen der Versicherung.
§70 (2) Satz 2. aber trotzdem gut, dass du es nochmal explizit sagst
Neben dem Preis, spielt auch der Versicherungsumfang eine
wichtige Rolle.
Mein Reden
In diesem Sinne…
Marco
?
Die Antwort eilt, denn der Kaufvertrag ist in 3 Tagen schon
einen Monat alt und ich habe den Versicherer noch nicht
ausfindig machen können (Haus ist geerbt).
?
Ich hoffe meine Bemerkung kommt noch nicht zu spät! Wenn Du auch heute noch nicht weißt, wo das Haus versichert ist, dann hole unbedingt sofort eine entsprechende vorläufige Deckung bei einem Versicherer ein! Sonst kann es auch sein, das Haus ist gar nicht versichert. Wenn Du die Sachlage entsprechend schilderst, gibt es die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen falls doch eine Deckung bestanden hat. Hier gilt aber, Vorsicht (=Doppelversicherung) ist besser als Nachsicht (= gar keine). Auch sofort eine Haus- und Grundstückseigentümerhaftpflicht abzuschließen ist ratsam und kostet nicht die Welt!
Noch eine generelle Frage: gibt es grundsätzliche Vor- oder
Nachteile (z.B. günstigere Bedingungen, Tarifänderungen o.ä.)
die für oder gegen die Übernahme eines alten Vertrages
sprechen
Wüßte ich nicht, eigentlich dient diese Möglichkeit den Vertrag weiterzuführen, der Sicherheit des neuen Eigenttümers, es sollen Lücken beim Versicherungsschutz vermieden werden. Ansonsten kommt es immer auf die vorhandene Deckung an, die kann zu hoch, zu niedrig oder optimal sein.
Gruß Heike
Huch…
ich habe den Punkt nur betrachtet, als sei alles versichert gewesen…
trotzdem danke Heike…
gibt auch eine Belohnung dafür
Marco
Hallo Heike, da habe ich mich selbst ausgetrickst mit meiner Vorsicht, nicht in einen ungünstigen bestehenden Vertrag hineinzuschlittern. Darüber hatte ich mir mehr Sorgen gemacht als darüber, daß das Haus ggf. gar nicht versichert sein könnte. Besten Dank, Norbert
Hallo Norbert,
Ich danke Dir für den Tip und habe schon die verschiedensten Versicherungsbedingungen angefordert. Gruß, Norbert