Gebäudeversicherung in Höhe begrenzt?

Hallo,

Der Eigentümer einer Immobilie kann ja die Kosten der Gebäudeversicherung auf den Nutzer umlegen. Darf er dabei die Höhe der Versicherungssumme gänzlich frei bestimmen?

Also nehmen wir an ein Haus wird verkauft, das für etwa 60 000 Euro versichert ist.
Verkauft wird es wegen der starken Nachfrage für angenommen 150 000 Euro, Verkehrswert etwa 80 000 Euro. Der Verkäufer bliebe noch ein Jahr als Nutzer im Haus, der Käufer möchte das Haus nun für a) 150 000 Euro / b) 200 000 Euro versichern und die Versicherungskosten dem Nutzer in Rechnung stellen. Darf er das? Oder muss das dem tatsächlichen Wert angepasst sein?

Oder gibt es eine Regelung wie stark die Vericherungskosten maximal ansteigen dürfen?

Gruss
M.

Hallo,

Der Eigentümer einer Immobilie kann ja die Kosten der
Gebäudeversicherung auf den Nutzer umlegen. Darf er dabei die
Höhe der Versicherungssumme gänzlich frei bestimmen?

Die Versicherungssumme wird von dem Versicherungsvermittler auf Grund der jeweiligen Berechnung z.B.:

A) nach Wohnfläche,
B) nach umbautem Raum,
C) nach dem Verkehrswert

festgelegt.

Bei älteren bestehenden Gebäudeversicherungen ist meistens der Versicherungswert nach dem 1914 Wert (in DM)festgelegt.

Gruß Merger

Versicherungswert nach dem 1914 Wert (in DM)festgelegt.

Die DM gab es 1914 noch gar nicht !!

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Der Eigentümer einer Immobilie kann ja die Kosten der
Gebäudeversicherung auf den Nutzer umlegen. Darf er dabei die
Höhe der Versicherungssumme gänzlich frei bestimmen?

Grundsätzlich ja. Sinnvollerweise entspricht die Versicherungssumme dem Wiederherstellungswert der Immobilie, der nicht unbedingt etwas mit dem Marktwert (= Kaufpreis) zu tun hat.

Also nehmen wir an ein Haus wird verkauft, das für etwa 60 000 Euro versichert ist.

Dann dürfte es massiv unterversichert sein.

Verkauft wird es wegen der starken Nachfrage für angenommen 150 000 Euro, Verkehrswert etwa 80 000 Euro.

Diese Beträge haben nichts mit den Baukosten zu tun, die zu versichern wären. Der Anteil der Grundstückskosten am Kaufpreis kann z.B. vernachlässigt werden.

bliebe noch ein Jahr als Nutzer im Haus, der Käufer möchte das
Haus nun für a) 150 000 Euro / b) 200 000 Euro versichern und
die Versicherungskosten dem Nutzer in Rechnung stellen. Darf er das?

Ja, das darf er. Wobei ich mich frage, woher der Käufer diese unterschiedlichen Beträge nimmt.

Oder muss das dem tatsächlichen Wert angepasst sein?

Sinnvoll wäre es.

Oder gibt es eine Regelung wie stark die Vericherungskosten maximal ansteigen dürfen?

Nein, warum sollte es die geben ?

Versicherungswert nach dem 1914 Wert (in DM)festgelegt.

Die DM gab es 1914 noch gar nicht !!

oh je - natürlich sollte Mark heißen!

Hallo Nordlicht,

Vielen Dank für Deine Antwort.

Also nehmen wir an ein Haus wird verkauft, das für etwa 60 000 Euro versichert ist.

Dann dürfte es massiv unterversichert sein.

Diese Summe deckt nur den Wert des Hauses in unrenoviertem Zustand (Immobilie von 1792). Die Versicherung wurde vom Vorbesitzer unverändert übernommen (2003).

bliebe noch ein Jahr als Nutzer im Haus, der Käufer möchte das
Haus nun für a) 150 000 Euro / b) 200 000 Euro versichern und
die Versicherungskosten dem Nutzer in Rechnung stellen. Darf er das?

Ja, das darf er. Wobei ich mich frage, woher der Käufer diese
unterschiedlichen Beträge nimmt.

Betrag a): Der Käufer sichert die Summe ab, die er für den Erwerb gezahlt hat. In der Zeit der Nutzung durch den Verkäufer wird nicht umgebaut, zugesichert wird im Kaufvertrag nur der Bestand der Gebäudehülle.

Betrag b) Der Käufer will eine Summe abgesichert haben die er in das Gebäude insgesamt investieren will. Umgebaut wird NACH Auszug des Verkäufers (incl Entkernung). Diese Summe ist absolut fiktiv und könnte auch 400 000 Euro betragen.

Stellt sich die Frage ob der Verkäufer in dem Jahr in dem er in dem Haus verbleibt eine wesentlich höhere Versicherungssumme bezahlen muss als bislang um die geplanten Baumassnahmen des Käufers nach Übergabe abzusichern, oder ob er nur den gewohnten Betrag tragen muss. Das Haus wird ja zur unentgeltlichen Nutzung dem Verkäufer überlassen, es handelt sich um kein Mietverhältnis. Endgültige Übergabe erfolgt gemäss Notarvertrag erst zum Auszug des Verkäufers, der Eintrag des Käufers im Grundbuch allerdings zur Kaufpreiszahlung ein Jahr vor endgültiger Übergabe.

Gruss
M.