Bei einem Wasserschaden der nachweißlich von Dritten ausgelöst wurde, also kein Rohrbruch z. B. wegen Kälte, muss hier die Versicherung grundsätzlich 100% des Schadens ersetzen.
Hallo Lotterle,
ich unterstelle es geht um die Ersatzleistung durch einen Sachversicherer (hier Gebäudeversicherung).
Der Sachversicherer leistet Ersatz für Schäden durch das Risiko Leitungswasser, also auch dann, wenn z.B. in Zusammenhang mit einem Wohnungseinbruch Wasserhähne durch unbekannte Dritte aufgrdreht werden und es hierdurch zur Überschwemmumng des Gebäudes/zu Schäden kommt. Inwiefern 100% des Folgeschadens zu erstatten sind hängt z. B. von möglichen vorhandenen Gefahrerhöhungen etc. ab, welche im Einzelnen zu klären wären.
Viele Grüße aus Aschaffenburg
onagel
Bei einem Wasserschaden der nachweißlich von Dritten ausgelöst
wurde, also kein Rohrbruch z. B. wegen Kälte, muss hier die
Versicherung grundsätzlich 100% des Schadens ersetzen.
Hallo,
ist der Schaden durch einen Dritten (z.B. Handwerker) entstanden, so wird die Gebäudevers. diesen regulieren, wird aber dann den Handwerker in Regress nehmen.
Frostschäden sind nie 100% erstattungspflichtig. Hier kommt es auf die Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers (Quotelung). So werden z.B. nur 20% des Schadens übernommen, wenn der Versicherungsnehmer die Heizung ausgemacht hat und in den Urlaub geflogen ist… Ist es der Mieter, der diesen Schaden verursacht hat, kann man die Differenz von ihm anfordern (Regress).
Gruß
Bei einem Wasserschaden der nachweißlich von Dritten ausgelöst
wurde, also kein Rohrbruch z. B. wegen Kälte, muss hier die
Versicherung grundsätzlich 100% des Schadens ersetzen.
Ein solcher Schaden ist ein Schadenersatzanspruch, der üblicherweise von der Haftpflichtvers. des Verursachers getragen wird.
Hier gilt der Grundsatz, dass die HV zahlen muss, was nötig ist, um den Schaden zu beseitigen (=100%). Insbesondere bei Totalschäden ist aber zu beachten, dass die HV nur den ZEITwert der beschädigten Sache löhnt, der bspw. bei einem mehr als 5 Jahre alten Notebook bei oder nahe Null liegt.
VG Jens
www.jens-sternberg.de
Diese Frage ist zu ungenau um sie beantworten zu können. Meinen Sie fiktive Abrechnung, Neuwertberechnung, Kostenpositionen,… Bitte mehr Mühe bei der Fragestellung. Dann bekommen Sie eine stichhaltige Antwort.
Vielen Dank
Bei einem Wasserschaden der nachweißlich von Dritten ausgelöst
wurde, also kein Rohrbruch z. B. wegen Kälte, muss hier die
Versicherung grundsätzlich 100% des Schadens ersetzen.
Hallo,
so pauschal kann man das gar nicht sagen.
Ein paar Eckdaten bräuchte man schon,
um hier im Schadenfall eine Aussage treffen zu können.
Um was für eine Art von Wasserschaden handelt es sich
überhaupt? Sind Sie als Geschädigter Eigentümer,
Mieter oder Miteigentümer ?
Bei einem Wasserschaden der nachweißlich von Dritten ausgelöst
wurde, also kein Rohrbruch z. B. wegen Kälte, muss hier die
Versicherung grundsätzlich 100% des Schadens ersetzen.