Gebietssperrungen, Veranstaltung, Rechtsgrundlage

Hallo Rechtskundige,

es ist eine sehr allgemeine Frage, nicht irgendeinen Fall betreffend.

Wenn irgendwo eine kommerzielle Open-Air Veranstaltung stattfindet, ist es ja häufig das Bestreben des Veranstalters möglichst wenig Menschen kostenlos in den Genuss derselben kommen zu lassen.

Wenn es sich dabei nun z.B. um ein Feuerwerk handelt, muss naturgemäß sehr weiträumig abgesperrt werden. Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das?
Dass der Veranstalter bei einer Behörde (Ordnungsamt?) Genehmigungen einholen muss, ist mir schon klar. Wo könnte ich erfragen ob ein bestimmtes Gebiet zu Recht abgesperrt wurde. Wenn z.B. Sichtschutzzäune aufgestellt werden, wieweit davon entfernt darf ich dennoch stehen und versuchen einen Blick auf die bunten vergänglichen Kunstwerke zu erhaschen? Dürfen wirklich Polizisten (nicht Ordner, Sicherheitsleute usw.!!!) Menschen, die sich in einem Meter Abstand von solchen Zäunen aufhalten auffordern wegzugehen, bzw. ihnen sagen, dass sie da nicht drüber schauen dürfen? Dass die Zäune nicht angefasst, geschweige denn beschädigt, werden dürfen ist klar. Welche Rechte haben Ordner/Sicherheitsleute in diesem Zusammenhang?

Wo genau kann ich Entsprechendes grundsätzlich nachlesen, und wo erkungen ob es Regelungen für eine bestimmte Veranstaltung gab?
Falls es Unterschiede bei den Bundesländern gibt, mich interessiert vorrangig Baden Württemberg

Zunächst erstmal herzlichen Dank
Renate

Hallo,
in NRW regelt das die Veranstaltungsstättenverordnung. Wenn das Gelände öffentlicher Straßenraum ist, muss zusätzlich eine Sondernutzungsgenehmigung nach dem Straßen- und Wegegesetz (ebenfalls NRW) eingeholt werden. Wenn bauliche Anlagen fester Art errichtet werden, kann es zusätzlich bauordnungsrechtlich relevant werden (Stichwort „Fliegende Bauten“), dann greift die Landesbauordnung.
Ob es in BaWü genauso ist, weiss ich nicht.

Wenn die gefragte Veranstaltung also auf einer öffentlichen Fläche stattfand, muss zuvor eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt worden sein. Andernfalls ist es „Hausrecht“ des Grundstückseigentümers. Dafür kann er natürlich die Polizei bitten, dies durchzusetzen, sofern es behindert wird.

Gruß vom
Schnabel

Falsches Brett.
Hallo.

In Deinem Artikel geht es um so viele Genehmigungen und Ordnungsbehörden, dass ich fast meinen Hintern darauf verwetten würde, dass Dein Artikel ins Brett „Ämter & Behörden allgemein“ gehört…

Gruß Conni

Hallo,

Wenn die gefragte Veranstaltung also auf einer öffentlichen
Fläche stattfand, muss zuvor eine Sondernutzungserlaubnis
eingeholt worden sein. Andernfalls ist es „Hausrecht“ des
Grundstückseigentümers. Dafür kann er natürlich die Polizei
bitten, dies durchzusetzen, sofern es behindert wird.

Aber doch nur innerhalb der Absperrung (sonst ist sie ungeschickt positioniert, wenn sich die Sondernutzung auch auf den Bereich außerhalb erstreckt).
Außerhalb könnte man die Verhinderung von Menschenansammlungen vielleicht allgemein z.B. als Störung der öffentlichen Ordnung oder mit Brandschutz (Freihalten einer Feuerwehr-/Rettungswagenzufahrt) begründen. Den konkreten Grund hätten die Polizisten auf höfliche Nachfrage sicher auch angegeben.

Cu Rene

Das bezweifle ich.

In Deinem Artikel geht es um so viele Genehmigungen und
Ordnungsbehörden, dass ich fast meinen Hintern darauf
verwetten würde, dass Dein Artikel ins Brett „Ämter & Behörden
allgemein“ gehört…

Es geht ja hier nicht darum, wie der Genehmigungsprozess ist, sondenr darum, inwiefern so etwas grundsätzlich erlaubt ist.

Gruß
Paul

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