ich habe eine Frage:
Sachverhalt:
Nehmen wir an, eine Person A wurde mit dem Fahrzeug von einer Person B geblitzt. Als Datum für das Vergehen nehmen wir z.B. den 29 Juli. Am 12 September bekommt B ein Brief vom Verkehrsamt und soll aussagen wer der Fahrer A ist. Dies tut B auch ordnugsgemäß (Datum hierfür ist der 15 September).
Hier meine Frage:
Es existiert ja ein Frist von 3 Monaten in der Bußgelder „eingetrieben“ werden dürfen. Wann Endet nun diese frist für A bzw wie lange müsste er noch damit rechnen dass doch noch etwas kommen kann, bis zum 29 Oktober (29 Juli +3Monate) oder bis zum 15 Dezember (15 September + 3 Monate)?
Ja, so in etwa, denn erst mit Eingang(!) des ausgefüllten Anhörungsbogens (war doch einer, oder?) ist der Behörde der wahre „Täter“ bekannt. Die Verjährung beginnt dann (neu) zu laufen.
das ist schlicht falsch.
Richtig ist, dass die Behörde die Anhörung des Verursachers innerhalb von 3 Monaten nach dem Verkehrsverstoß angeordnet haben muss.
„§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, […]
9.den Erlaß des Bußgeldbescheides […]
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. […]“
Halten wir also fest: Sobald die Behörde über den (rechzeitig verschickten, das stand auch außer Frage) Anhörungsbogen von der Indentität des "Betroffenen " Kenntnis erlangt, wird sie entweder nach § 33 I 1 ihm das Ermittlungsverfahren bekanntgeben und seine Vernehmung beschließen oder direkt nach 9. den Bußgeldbescheid erlassen. Durch all das wird die Verjährung unterbrochen und beginnt nach III neu zu laufen. Also ab Mitte September + 3 Monate.
Bisher nicht, nein, wir sind nur ogffenbar unterschiedlicher Meinung über die Frage.
Der „Betroffene“ ist doch der Fahrer, richtig?
Richtig.
Dann wird die Verjährungsfrist erst dann unterbrochen, wenn
die Anhörung beim Fahrer im Briefkasten liegt.
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Erstens erhält der Betroffene in der Regel überhaupt keinen Anhörungsbogen mehr, wenn schon der Zeuge, dessen Aussage zu dem Betroffenen führte, einen solchen erhielt, sondern es wird direkt der Bußgeldbescheid zugestellt. Aber selbst wenn ein Anhörungsbogen (oder ein Bußgeldbescheid) zugestellt wird, wird die Verjährung nicht erst durch den Erhalt der Schriftstücke unterbrochen, sondern schon durch die verwaltungsinterne Anordnung, ein solches zu versenden. Auch der Einwand des Betroffenen, es sei nichts bei ihm eingegangen, ändert also nichts an der Unterbrechung der Verjährung. Einzige Ausnahme: Zugang des Bußgeldbescheids mehr als zwei Wochen nach Ausstellung. Dann gilt das Zugangsdatum als entscheidend, deswegen auch die förmliche Zustellung. (Das Detail hat mir mal den Kopf gerettet, Bußgeldbescheid kurz vor Weihnachten ausgestellt und kurz nach Dreikönig zugestellt…)
Der Text des § 33 ist durchaus wörtlich zu nehmen.
Dann wird die Verjährungsfrist erst dann unterbrochen, wenn
die Anhörung beim Fahrer im Briefkasten liegt.
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Erstens erhält der
Betroffene in der Regel überhaupt keinen Anhörungsbogen mehr,
wenn schon der Zeuge, dessen Aussage zu dem Betroffenen
führte, einen solchen erhielt, sondern es wird direkt der
Bußgeldbescheid zugestellt. Aber selbst wenn ein
Anhörungsbogen (oder ein Bußgeldbescheid) zugestellt wird,
wird die Verjährung nicht erst durch den Erhalt der
Schriftstücke unterbrochen, sondern schon durch die
verwaltungsinterne Anordnung, ein solches zu versenden. Auch
der Einwand des Betroffenen, es sei nichts bei ihm
eingegangen, ändert also nichts an der Unterbrechung der
Verjährung. Einzige Ausnahme: Zugang des Bußgeldbescheids mehr
als zwei Wochen nach Ausstellung. Dann gilt das Zugangsdatum
als entscheidend, deswegen auch die förmliche Zustellung. (Das
Detail hat mir mal den Kopf gerettet, Bußgeldbescheid kurz vor
Weihnachten ausgestellt und kurz nach Dreikönig zugestellt…)
Ok, dann hab ich mich da nicht deutlich genug ausgedrückt:
Wenn Anhörung ODER Bescheid nach mehr als 3 Monaten…
Ich meinte, die Anhörung an den Fahrzeughalter (Autohaus) unterbricht die Verjährung nicht. Die Verjährung wird erst gehemmt, wenn die Aktionen des §33 gegen den Täter ausgesprochen werden?
Ich meinte, die Anhörung an den Fahrzeughalter (Autohaus)
unterbricht die Verjährung nicht. Die Verjährung wird erst
gehemmt, wenn die Aktionen des §33 gegen den Täter
ausgesprochen werden?
Ein Zeugenfragebogen unterbricht nicht die Verjährung (bzw. nur, wenn er auf richterliche Anordnung versendet würde). Es muss aus dem Wisch schon hervorgehen, dass jemandem was konkret zur Last gelegt wird. Das ist dann ein Anhörungsbogen. Der unterbricht die Verjährung, allerdings nur gegenüber dem „Angehörten“. Wenn der nicht der Fahrer war, dann läuft die Verjährung der Owi in der Tat weiter.