Geblitzt, Datenschutzverletzung?

Hallo Zusammen,

Ich wurde gerade aus einen Van heraus geblitzt waren aber nur 10 km/h innerorts was hier auch nicht das Thema sein soll. Allerdings konnte ich im Rückspiegel beobachten das neben dem Van noch zwei Personen standen. Ich habe dann angehalten und mir das ganze angesehen und fotografiert. Die Situation war folgende: Die Tür das Vans stand offen darin saß der zuständige Beamte. Neben dem Fahrzeug standen zwei jüngere Mädchen (ca 20) und haben dem Beamten bei der Arbeit zugesehen und sich mit Ihm unterhalten. Dabei waren alle Geräte offen einsehbar. Meine Frage also verstößt das nicht gegen den Datenschutz oder ähnliches? Ich meine es geht doch unbeteiligte (wovon ich jetzt ausgehe das die Mädchen dies waren) nichts an wer, wie, mit wie viel geblitzt wird? Vielen Dank für eure Meinungen und Ratschläge.

stimt.
die Polizei muss os arbeiten, dass eine Übermitlung an Dritte nur nach gesetzlichen Grundlagen erfolgt.

Die Wahrnehmung der Mädchen - sofern diese Kennzeichen und Geschwindigkeit erkennen konnten - hätte nicht ermöglicht werden dürfen.
Für die Aufsicht ist der jeweilige datnschutzbeauftragte des Bundeslandes zuständig. Sie können siech auch an den Datenschutzbeauftragten der polizei wenden, damit dieser die Polizisten entsprechend darauf hinweist.

Adressen der Landesbehörden unter www.bfdi.de
MfG
rudi

Hallo,

wo soll hier die Datenschutzverletzung sein?

Die beiden jungen Frauen konnten im VAN doch auch nicht mehr sehen, als sie live auf der Straße gesehen haben.

Gürße,

W.H.

Danke für den Punkt. Macht es denn keinen Unterschied ob sie so etwas „Live“ sehen oder eben auf irgendwelchen Geräten etc? Ich meine zb. die Geschwindigkeit können sie ja durch die „Livesicht“ nicht erkennen.

Ich meine zb. die Geschwindigkeit können sie ja durch die
„Livesicht“ nicht erkennen.

Das Du zu schnell warst, erkennt man vermutlich auch live, wieviel genau allerdings nicht. Von daher haben sie eine kleine Zusatzinformation, die sie live nicht bekommen. Allerdings können sie diese keiner konkreten Person zuordnen, da sie rechtmäßig auch über das KFZ-Kennzeichen nicht an die Daten Deiner Person kommen können.

Grüße,

W.H.

Ok, klingt plausibel. Vielen Dank für die Hilfe und Informationen.

Grüße
Surtr

Hallo Surtr,

falls die Mädchen nichts mit dem Blitzen zu tun hatten (hätten ja auch Polizistinnen in Zivil sein können?) und falls sie auf den Polizei-Aufzeichnungsgeräten sehen konnten, welches Kennzeichen das Auto hatte, mit dem du geblitzt wurdest (oder gar wer der Fahrzeughalter ist), dann verstößt das gegen den Datenschutz, dass sie deine personenbezogenen Daten da beobachten durften, ja.

(Allerdings hätten sie dein Kennzeichen und dass du geblitzt wurdest auch ohne Blick auf die Polizei-Geräte sehen können, oder? Lohnt also kaum, da einen Aufriss drum zu machen.)

Schönen Gruß!

sun

Hallo!

Situation war folgende: Die Tür das Vans stand offen
darin saß der zuständige Beamte. Neben dem Fahrzeug
standen zwei jüngere Mädchen (ca 20) und haben dem
Beamten bei der Arbeit zugesehen und sich mit Ihm
unterhalten. Dabei waren alle Geräte offen
einsehbar. Meine Frage also verstößt das nicht
gegen den Datenschutz oder ähnliches?

Die Angestellten die ich beobachtet habe (ja, auch ich habe mich mal neben diese Wagen gestellt) haben die Eintragsliste so gehalten, daß ich den Inhalt nicht sehen konnte. Ein Blankoexemplar durfte ich auf Nachfrage angucken. Selbst bei einem Bekannten der diese Messungen durchführt durfte und konnte ich keine Angaben erkennen.

Insofern gehe ich davon aus, daß auch der von dir beobachtete „Messer“ ebenso handelt und es damit keinen Verstoß gegen das BDSG gibt.

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan

Hallo Surtr,
hier liegt nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch beamtenrechtlich eine Pflichtverletzung des Beamten vor. Ich würde die VORGESETZTE Dienststelle des Beamten informieren, den dortigen Datenschutzbeauftragten erfragen und diesem zusätzlich den Sachverhalt darstellen. Verlangen Sie unbedingt eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung über die beabsichtigten Maßnahmen und teilen Sie mit dass Sie sich weitere Schritte vorbehalten - je nachdem, was dienstaufsichtlich gegen den Beamten veranlasst wurde. www.mvr-datenschutz.de

Hallo,
Deine Vermutung ist richtig. Heir wurden einschlägige Vorschriften aus dem BDSG verletzt.
Der Beamte hat sehr wahrscheinlich von Datenschutz noch nichts gehört.
Ein Dienstaufsichtsbeschwerde ist hier wohl angesagt.
Gruß Rolf

Guten Tag und schönen Sonntag.
Ja, das ist ganz eindeutig ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen. Und auch Deine Schlussfolgerung war richtig: Das geht Unbefugte nichts an.
(Der etwas pointierte Kernsatz lautet hier: Es geht niemanden etwas an, wer nichts zu verbergen hat).

Nach dem gültigen Landesdatenschutzgesetz für dein Bundesland hat übrigens nicht nur der messende Beamte, sondern haben auch die beiden Frauen gegen geltendes Recht verstoßen.
Maßnahmen oder Sanktionen kannst Du aber wohl kaum erreichen, dafür ist die Sachlage zu dürftig und der Datenschutz ist sowieso nur ein stumpfes Schwert.

Wenn Du mir Dein Bundesland mitteilst und mehr wissen willst, kann ich dir den Vorgang auch ausführlich klarlegen.
Gruß
Otto

Guten Tag Herr Eisenhardt,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Zu deiner Frage die ganze Situation fand in Nürnberg, Bayern statt.
Gerne würde ich mehr über das Thema erfahren wobei ich das ganze auch so sehe das die Sachlage eher dürftig ist. Ich bin auch nur ca. 10 km/h zu schnell gewesen, es geht mir hier also nicht darum die Messung irgendwie in frage zu stellen sondern lediglich um die Hintergründe, da es mich einfach sehr wunderte das hier unbeteiligte Personen anwesend waren.

Schönen Sonntag und vielen Dank
Grüße Surtr

Hi,
da war ich heute früh sehr schnell in der Beurteilung. Insgesamt ist der Vorgang ein wenig kompliziert und nicht nur Datenschutz ist berührt, sondern wohl auch andere Rechtsvorschriften (zu denen ich mich nicht sachverständig äußern kann; bin kein Rechtsanwalt).

Also zunächst mal, ganz niedrig gehängt, ist die Situation doch die gewesen, dass sich ein junger Mann (Polizist) mit zwei jungen Frauen unterhält. Ob das eine Situation war „Herr Wachtmeister, zeigen Sie uns doch mal, was Sie da machen“ oder doch eher „Och Willi, musst Du wieder arbeiten“ – das würde bei einer rechtlichen Beurteilung sicherlich noch zu klären sein.
Frage ist auch, ob die beiden Frauen überhaupt auf dem Monitor, der ja oft relativ klein ist, überhaupt Einzelheiten erkennen konnten.

Aber weiter.
Es wurde ein Bild erstellt, auf dem Dein Gesicht, Dein KFZ mit Kennzeichen und das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit Datum und Uhrzeit zu sehen sind. Ich gehe davon aus, das diese Dinge auch auf dem Monitor im P-Wagen zu sehen waren.
Gesicht ist personenbezogenes Datum, KFZ-Kennzeichen ist personenbeziehbar (einer Person zuzuordnen). Allerdings ist zum Zeitpunkt der Aufnahme die Zuordnung zwischen Bild und Person noch nicht hergestellt.

Für die Erstellung des Fotos gibt es eine klare Rechtsgrundlage in § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 STPO (Strafprozessordnung), damit ist diese Datenerhebung rechtmäßig gem. Art.15 Bayr. Landesdatenschutzgesetz.
Über die Nummer kann der Halter des Fahrzeugs festgestellt werden, allerdings nicht von jedem. Es gibt das zentrale Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt (KBA), das System für die Auskünfte aus diesem Register heißt ZEVIS. Zugang hierzu haben nur Polizei, Zoll, Zulassungs- und Bußgeldbehörden und andere Behörden sofern es für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist. Als Privatperson bräuchtest Du schon ein ‚berechtigtes Interesse‘, um die Halterdaten eines Kennzeichens zu erhalten – und die jungen Frauen ebenfalls.

Wenn der Polizist den Frauen sagt „Guckt mal hier“, oder auch nur ihnen die Einsicht gestattet, verstößt er gegen das Bayr. Datenschutzgesetz (er übermittelt Daten an Unbefugte, Art. 37, siehe unten;
Die beiden Frauen-sind keine bayrische Behörde; für sie gilt das Bundes-Datenschutzgesetz, und hier verstoßen sie gegen §4 Bundesdatenschutzgesetz , siehe unten.

Außerdem verstößt er gegen das Bayr. Polizeiaufgabengesetz, das in §41 die Datenübermittlung an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs, also an Privatpersonen, regelt.

So. Ich hoffe, Du siehst jetzt klarer. (Kleiner Scherz). In meinen bisher 16 Jahren als Datenschützer einer Landeseinrichtung in NRW habe ich selten erlebt, dass es einfache Sachverhalte gab.

Gruß
Otto


Fundstellen und weitere Hinweise

Bundesverfassungsgericht, Juli 2010, zur Rechtmäßigkeit von solchen Fotos
http://glaeser-rechtsanwaelte.de/news-20100705.html


Bundes-Datenschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html

daraus
§ 4Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2.
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Bayr. Landes-Datenschutzgesetz:
http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_1993_rahmen…

daraus
Art. 15 Zulässigkeit der Datenerhebung,-verarbeitung und –nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn 1.dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder 2.der Betroffene eingewilligt hat.
Art. 37 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift
(1) Mit Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt von diesem Gesetz oder von nach Art. 2 Abs. 7 diesem Gesetz vorgehenden Rechtsvorschriften geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1.speichert, verändert oder übermittelt, 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft.

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei
Polizeiaufgabengesetz (PAG)
§ 41 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,

  1. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Hallo,

grundsätzlich liegt KEIN Konflikt mit den gültigen Datenschutz-rechtlichen
Bestimmungen vor; daran ändert auch nichts die Gesetzesnovelle vom 01.09.2009
noch die kürzliche Rechtsprechung, wo es um Aufnahmen von einer
Autobahnbrücke aus ging.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung wird das Fahrzeug mitsamt dem Kennzeichen
und - je nach Messverfahren - auch der Fahrerin / dem Fahrer aufgenommen. Die
Identität steht zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht fest (die Auswertung der
Aufnahmen erfolgt i.d.R. im Revier).

Die beiden jungen Mädchen sehen also beim Beamten nicht mehr, als wenn sie
Ihnen beim Autofahren zugucken. Selbst wenn sie mitbekämen, dass die Kamera
(der Blitz) bei Ihnen ausgelöst hat - das würde auch ein Hintermann von Ihnen
sehen.

Sollte dagegen Ihre Identität für die beiden jungen Damen lesbar gewesen sein (was
aufgrund der Prozesse sehr unwahrscheinlich ist), läge allerdings ein Verstoß vor.
Jedoch nicht, was die Erhebung und Nutzung, sondern nur, was die Verarbeitung
anbetrifft (hier: nicht sorgsamer Umgang mit personenbezogenen Daten).

Allerdings müssten Sie dies alles belegen können - wie wollen Sie das machen? Das
Einzige, was ginge, wäre eine Anfrage nach § 34 BDSG, sobald Sie das „Ticket“
bekommen. Dann würde aber auch nur der Prozess beschrieben werden mit dem
Vermerk, dass alles „ordungsgemäß“ abgelaufen ist und die beiden Mädels zu
keiner Zeit Ihre Identität kannten.

Selbst als zertifizierter Datenschutzbeauftragter sehe ich da keinen Weg.

Gruß

Ich denke, dass die Fragestellung überhaupt nicht weiterführt. Außerdem werden ja nicht Daten erhoben, die unmittelbar auf eine Person hinweisen. Das amtliche Nummernschild des PKW muss über die Straßenverkehrsbehörde ja erst ermittelt werden. Dass das Gespräch mit zwei jungen Mädchen viel anregender ist als das öde „auf die Lauer legen und Autofahrer erlegen“, ist sofort einsichtigt. Das Gespräch am Van kann jederzeit als rein dienstlich - Nachfrage, Information u. ä. - deklariert werden. Da hat man überhaupt keinen Ansatzpunkt.

Bleibt also nur die Feststellung, dass auch diese Personen, die solche Apparate bedienen, wissen, dass es Angenehmeres gibt. „Aber Job ist Job“, und das vor allem in der heuten Zeit. Es gibt sicherlich viele Arbeitslose, die sofort diesen Job ausüben würden, wenn sie nur eine Arbeit hätten. Außerdem, die Kommenen sind pleite, dank unserer Wahlentscheidung und der Unterstützung von Parteien, die ständig noch mehr Steuerreduzierung versprechen, so dass dies bei den Kämmerern eine hoch angesehene Beschäftigung ist.

Gruss Siegfried

Hallo Surtr,

natürlich wäre es nicht in Ordnung, wenn die beiden Mädels die Bearbeitung Deines Falles einsehen könnten. Was allerdings auf den „Geräten“ zu sehen war, bzw. welcher Vorgang gerade bearbeitet wurde, läßt sich aber höchstwahrscheinlich nicht verifizieren.

Viele Grüße

Thomas

Hallo,

die Polizei darf die bei der Verkehrsüberwachung erhobenen Daten hierfür verwenden. Eine Einsichtnahme (Weitergabe) durch dritte (Passanten) ist nicht gestattet.

Viele Grüße,
Thomas

Ich glaube, es wird schwierig ohne weitere Zeugen nachzuweisen, das der Beamte den beiden Damen schützenswerte Daten zugänglich gemacht hat.

Beim Blitzen wird m.W. ja auch erstmal nur das Nummernschild erfasst und darüber der Halter ermittelt, d.h. wenn die Mädchen tatsächlich die mit „Ihrem“ Blitz ermittelte Geschwindigkeit gesehen haben sollten, dann könnten sie sie allerhöchstens mit Ihrem Nummernschild und ggfs. Fahrzeugtyp in Verbindung gebracht haben. Also vorerst keine sensiblen Daten. Datenschutztechnisch halte ich dies für unbedenklich, was die Messung an sich betrifft weiß ich nicht, wie „konzentriert“ ein Beamter sein muss. Manchmal wird sowas ja angefochten.

(dies sind unverbindliche Erfahrungswerte und keine Rechtsauskunft)