Hi,
da war ich heute früh sehr schnell in der Beurteilung. Insgesamt ist der Vorgang ein wenig kompliziert und nicht nur Datenschutz ist berührt, sondern wohl auch andere Rechtsvorschriften (zu denen ich mich nicht sachverständig äußern kann; bin kein Rechtsanwalt).
Also zunächst mal, ganz niedrig gehängt, ist die Situation doch die gewesen, dass sich ein junger Mann (Polizist) mit zwei jungen Frauen unterhält. Ob das eine Situation war „Herr Wachtmeister, zeigen Sie uns doch mal, was Sie da machen“ oder doch eher „Och Willi, musst Du wieder arbeiten“ – das würde bei einer rechtlichen Beurteilung sicherlich noch zu klären sein.
Frage ist auch, ob die beiden Frauen überhaupt auf dem Monitor, der ja oft relativ klein ist, überhaupt Einzelheiten erkennen konnten.
Aber weiter.
Es wurde ein Bild erstellt, auf dem Dein Gesicht, Dein KFZ mit Kennzeichen und das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit Datum und Uhrzeit zu sehen sind. Ich gehe davon aus, das diese Dinge auch auf dem Monitor im P-Wagen zu sehen waren.
Gesicht ist personenbezogenes Datum, KFZ-Kennzeichen ist personenbeziehbar (einer Person zuzuordnen). Allerdings ist zum Zeitpunkt der Aufnahme die Zuordnung zwischen Bild und Person noch nicht hergestellt.
Für die Erstellung des Fotos gibt es eine klare Rechtsgrundlage in § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 STPO (Strafprozessordnung), damit ist diese Datenerhebung rechtmäßig gem. Art.15 Bayr. Landesdatenschutzgesetz.
Über die Nummer kann der Halter des Fahrzeugs festgestellt werden, allerdings nicht von jedem. Es gibt das zentrale Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt (KBA), das System für die Auskünfte aus diesem Register heißt ZEVIS. Zugang hierzu haben nur Polizei, Zoll, Zulassungs- und Bußgeldbehörden und andere Behörden sofern es für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist. Als Privatperson bräuchtest Du schon ein ‚berechtigtes Interesse‘, um die Halterdaten eines Kennzeichens zu erhalten – und die jungen Frauen ebenfalls.
Wenn der Polizist den Frauen sagt „Guckt mal hier“, oder auch nur ihnen die Einsicht gestattet, verstößt er gegen das Bayr. Datenschutzgesetz (er übermittelt Daten an Unbefugte, Art. 37, siehe unten;
Die beiden Frauen-sind keine bayrische Behörde; für sie gilt das Bundes-Datenschutzgesetz, und hier verstoßen sie gegen §4 Bundesdatenschutzgesetz , siehe unten.
Außerdem verstößt er gegen das Bayr. Polizeiaufgabengesetz, das in §41 die Datenübermittlung an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs, also an Privatpersonen, regelt.
So. Ich hoffe, Du siehst jetzt klarer. (Kleiner Scherz). In meinen bisher 16 Jahren als Datenschützer einer Landeseinrichtung in NRW habe ich selten erlebt, dass es einfache Sachverhalte gab.
Gruß
Otto
Fundstellen und weitere Hinweise
Bundesverfassungsgericht, Juli 2010, zur Rechtmäßigkeit von solchen Fotos
http://glaeser-rechtsanwaelte.de/news-20100705.html
Bundes-Datenschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html
daraus
§ 4Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2.
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Bayr. Landes-Datenschutzgesetz:
http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_1993_rahmen…
daraus
Art. 15 Zulässigkeit der Datenerhebung,-verarbeitung und –nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn 1.dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder 2.der Betroffene eingewilligt hat.
Art. 37 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift
(1) Mit Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt von diesem Gesetz oder von nach Art. 2 Abs. 7 diesem Gesetz vorgehenden Rechtsvorschriften geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1.speichert, verändert oder übermittelt, 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft.
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei
Polizeiaufgabengesetz (PAG)
§ 41 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
- zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
- zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
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