eine Straße wird temporär auf eine Begrenzung 30kmh gesetzt. Dieses Schild steht vielleicht 300 Meter vor einem Bahnübergang. Hat also sicher einen Sinn (sonst ist da 50kmh erlaubt). Nun ist in der Mitte drin ein Einkaufsmarkt (also ca. 150m vor dem Bahnübergang ist eine Ausfahrt auf die Straße). Der Markt ist von mehreren Seiten anfahrbar. Der Fahrer, sagen wir Herr Wurst, fährt nun mit seinem PKW auf besagte Straße Richtung Bahnübergang aus dem Marktgelände raus (hergekommen ist er über eine andere Zufahrt). Da er das Schild 30kmh nicht sehen konnte (weil es eben viel weiter zurück steht), fährt er 50kmh. Kurz nach dem Bahnübergang blitzt es. Darf hier ein Knöllchen fällig werden?
wie im anderen Posting beschrieben, der Fahrer kam nicht an dem Schild vorbei! Die Frage ist, ob der Fahrer sich eben informieren muß, oder ob eine private Auffahrt (oder ist ein Parklplatz eines Supermarktes öffentlich gleichgestellt?) danach eines Extraschildes bedarf seitens der Gemeinde.
wie im anderen Posting beschrieben, der Fahrer kam nicht an
dem Schild vorbei!
Hi,
spielt keine Rolle, das Limit gilt trotzdem.
Die Frage ist, ob der Fahrer sich eben
informieren muß, oder ob eine private Auffahrt (oder ist ein
Parklplatz eines Supermarktes öffentlich gleichgestellt?)
danach eines Extraschildes bedarf seitens der Gemeinde.
Auch hier ein Irrtum, es spielt keine Rolle ob Einfahrt oder Einmündung, es muss das Schild nicht wiederholt werden. Die Begrenzung gilt auch über Kreuzungen hinweg, bis zum Ende der Strecke, oder bis es aufgehoben, oder durch ein anderes Limit ersetzt wird.
Falls der Fahrer ortskundig ist, muss er das Limit beachten, egal ob er an dem Schild vorbeigekommen ist oder nicht. Bei Ortsfremden kann auf eine Ahndung verzichtet werden, oder das Bußgeld herabgesetzt werden.
Mein früherer Kollege Helmut V. sagte immer „denken Sie in Extremen“, dann überspitzte er die Situation um einen besseren Bick auf dieselbe zu bekommen.
Da er das
Schild 30kmh nicht sehen konnte (weil es eben viel weiter
zurück steht), fährt er 50kmh. Kurz nach dem Bahnübergang
blitzt es.
Nehmen wir mal folgendes an:
Da er das Ortsschild nicht sehen konnte (weil es eben viel weiter
zurück steht), fährt er 100kmh. Kurz nach dem Bahnübergang blitzt es.
Darf hier ein Knöllchen fällig werden?
ja, das Knöllchen wäre berechtigt.
Unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung muss der Autofahrer bei Bahnübergängen die Geschwindigkeit drosseln. Ist er hier zu schnell, ist der Tatbestand des zu schnellen Fahrens gegeben.
wie im anderen Posting beschrieben, der Fahrer kam nicht an
dem Schild vorbei!
spielt keine Rolle, das Limit gilt trotzdem.
Hm. Ich hab mal hier im Forum gelesen, ein Ge-/Verbot entfaltet nur dann Wirkung, wenn es auch (durch Schilder) erkennbar gekennzeichnet ist. Wenn also vor einem Waldstück das Schild zugewachsen ist oder entfernt wurde, darf man den Waldweg auch benutzen.
Du schreibst hier aber das Gegenteil. Was stimmt denn nun und warum?
Gruß
loderunner (ianal)
Hm. Ich hab mal hier im Forum gelesen, ein Ge-/Verbot
entfaltet nur dann Wirkung, wenn es auch (durch Schilder)
erkennbar gekennzeichnet ist.
Hi,
natürlich, aber man muss nicht zwangsläufig an dem Schld vorbeigekommen sein, was an Kreuzungen und Einmündungen regelmäßig der Fall ist. Die Streckenverbote gelten auch über Kreuzungen hinweg.
Wenn also vor einem Waldstück
das Schild zugewachsen ist oder entfernt wurde, darf man den
Waldweg auch benutzen.
Ja, aber nur als Fußgänger. Waldwege sind grundsätzlich gesperrt, die Schilder die dort aufgestellt sind dienen nur als Hinweis auf dieses Verbot.
Du schreibst hier aber das Gegenteil. Was stimmt denn nun und
warum?
Wo schreibe ich das Gegenteil?
Schilder müssen erkennbar aufgestellt sein. Aber ich muss nicht unbedingt an dem Schild vorbei kommen. Muss es dennoch beachten, wenn ich in die Strecke einfahre wo ein Limit gilt.
Hm. Ich hab mal hier im Forum gelesen, ein Ge-/Verbot
entfaltet nur dann Wirkung, wenn es auch (durch Schilder)
erkennbar gekennzeichnet ist. Wenn also vor einem Waldstück
das Schild zugewachsen ist oder entfernt wurde, darf man den
Waldweg auch benutzen.
So in etwa ist es auch. Ein Verkehrsschild ist ein Verwaltungsakt iSd. § 35 VwVfG und der muss dem Adressaten nunmal zugegangen sein.
Nun wird man sich in 99% der Fälle nicht rausreden können, weil es kaum Möglichkeiten gibt, dass für den Fahrer dort, wo er sich befindet, eine verkehrsrechtliche Anordnung durch ein Schild besteht und er an diesem nicht vorbeigekommen ist (und nicht gesehen gilt in der Tat nicht). Wenn es aber so ist, dann ist der VA nie zugegangen.
Ich muss mal, wenn ich Zeit habe, in meinen Examensskripten nachschauen. Da gibt es ein ein Urteil (als klassiker für solche Fälle), in denen während der Urlaubsabwesenheit eines Anwohners die Einbahnstraßenrichtung geändert wurde, wobei das Schild eben vom Haus aus nicht erkennbar war, und er daher ertmal ein paar Meter gegen diese gefahren ist (und natürlich erwischt wurde). Da fehlte es dann in der Tat am Zugang. Muß mal das Aktenzeichen raussuchen…
Unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung muss der
Autofahrer bei Bahnübergängen die Geschwindigkeit drosseln.
Ist er hier zu schnell, ist der Tatbestand des zu schnellen
Fahrens gegeben.
Und das steht bitte wo? Außer hier in dieser Antwort?