Hallo,
ich hätte da mal folgende Frage:
Herr X fuhr neulich auf einer Landstraße (Schild 80 km/h), vor ihm fuhr ein anderes Fahrzeug mit etwa 65 km/h, als dann nach einer kurve das überholen erlaubt war, überholte Mr. X, ordnete sichein und wurde geblitzt.
nun dachte Mr. X das war weil er mit 90 statt 80 überholte, nein dort waren plötzlich 60 zulässig. Nachdem Er den Bescheid bekommen hatte ist er an besagter stelle vorbei gefahren und hat dabei festgestellt dass das 60 schild nur rechts steht, also durch das überholte FZG verdeckt war.
Hat jemand erfahrung mit solchen Situationen? macht es sinn deshalb dagegen vor zu gehen? oder hat Mr. X keine chance auf erfolg?
besten dank im voraus
Hi,
da hat her X genau den Verstoß begangen der ihm vorgeworfen worden ist. Er hat fahrlässig das Limit überschritten. Er hat das Schild nicht gesehen.
Schilder, mit Ausnahme Ende Streckenverbote, müssen rechts stehen. Sie können auch noch links aufgestellt werden, sie müssen es nicht.
Erfolg könnte er haben wenn ein Fahrverbot drohen würde, mit dem Argument Augenblicksversagen. Dann mit Glück ein Fahrverbot erlassen bekommen, aber nicht das Bußgeld und die Punkte.
Herr X sollte nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides sehr auf seinen Tacho achten. Der nächste Verstoß innerhalb eines Jahres mit mit mehr als 25km/h zuviel, bedeutet ein Monat Fahrverbot.
Q-Gruß
Hallo!
da hat her X genau den Verstoß begangen der ihm vorgeworfen
worden ist. Er hat fahrlässig das Limit überschritten. Er hat
das Schild nicht gesehen.
Wie hätte man denn zB das Nicht-Sehen des Schildes verhindern können?
Gruß
Paul
Hi,
entschuldige mal, aber der Fahrzeugführer ist alleine dafür verantwortlich das er die Schilder sieht.
Wenn er sie nicht sieht und begeht dadurch einen Verstoß hat er eben Pech gehabt.
Q-Gruß
Wenn er das Bestehen der Vorschrift nicht kennt…
Hallo!
entschuldige mal, aber der Fahrzeugführer ist alleine dafür
verantwortlich das er die Schilder sieht.
Wie wäre ihm das denn in einer solchen Situation möglich?
Wenn er sie nicht sieht und begeht dadurch einen Verstoß hat
er eben Pech gehabt.
Ist ihm es nicht möglich, das Schild zu sehen, so ist ihm dieser Verstoß nicht vorzuwerfen.
§ 11 OWiG
„(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“
(http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__11.html)
Gruß
Paul
Hi,
Jetzt zitiere doch nicht die Hälfte und lasse das Wesentliche weg.
§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
Kannst Du dir vorstellen was es bedeutet wenn da steht
Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
Oder noch anders ausgedrückt, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Und was habe ich sinngemäß geschrieben?
Der Bußgeldkatalog geht von fahrlässigen Verstößen aus.
Bei Vorsatz sollte er nachgewiesen werden können, werden die Bußgelder meist verdoppelt.
Q-Gruß
Hallo!
Kannst Du dir vorstellen was es bedeutet wenn da steht
Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt
unberührt.
Dies gilt jedoch nur in den Fällen, wo eine Fahrlässigkeit überhaupt als sanktionierbar festgesschrieben wurde.
Oder noch anders ausgedrückt, Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht.
Dies sagen §17 StGB und §11 OWiG aber ganz anders. Wer nicht wusste, dass er Unrecht begeht, kann auch nicht bestraft werden.
Wenn ein Gesetz fahrlässiges Handeln jedoch sanktioniert und nur dann und nur eventuell könnte Unwissenheit nicht vor Strafe schützen. Denn was hätte in einem solchen Fall Vorrang?
Absatz 1 § 11 OWiG oder Absatz 2 ? 1 sagt, dass eine Bestrafung möglich wäre, 2 schließ es aus, wenn man von der Vorschrift keine Kenntnis hatte und die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
hm…
Der Bußgeldkatalog geht von fahrlässigen Verstößen aus.
Achso, das wusste ich nicht. Kennst du vllt die Stelle, wo dies geregelt ist?
Gruß
Paul
Der Bußgeldkatalog geht von fahrlässigen Verstößen aus.
Achso, das wusste ich nicht. Kennst du vllt die Stelle, wo
dies geregelt ist?
Hi,
aber sicher doch.
Dann schauen wir mal was im Bußgeldkatalog selber steht
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
[http://www.kba.de/cln_015/nn_124384/DE/Punktsystem/P…](http://www.kba.de/cln_015/nn_124384/DE/Punktsystem/Punktekatalog/punktekatalog inhalt.html? nnn=true)
Q-Gruß