Gebot mit falschen Datum gültig?

Hallo,

angenommen ein Gewerbetreibender gibt bei einer Ausschreibung ein Gebot ab.

Als Gebotstermin ist der 20.04.2010 13:00 Uhr angegeben, das Gebot wird auch pünktlich durchgefaxt, jedoch schreibt der Gewerbetreibenden auf dem Gebotsformular als Datum den 21.04.2010.

Handelt es sich um ein gültiges Gebot?

Bzw. hat der Gewerbetreibende die Möglichkeit von seinem Gebot Abstand zu nehmen, mit Hinweis auf das falsche Datum?

Gruß

Darius

Hi

angenommen ein Gewerbetreibender gibt bei einer Ausschreibung
ein Gebot ab.

Als Gebotstermin ist der 20.04.2010 13:00 Uhr angegeben, das
Gebot wird auch pünktlich durchgefaxt, jedoch schreibt der
Gewerbetreibenden auf dem Gebotsformular als Datum den
21.04.2010.

Handelt es sich um ein gültiges Gebot?

Warum nicht? Es langte ja fristgerecht ein und muss demzufolge VOR dem 21.04 verfasst worden sein.

Bzw. hat der Gewerbetreibende die Möglichkeit von seinem Gebot
Abstand zu nehmen, mit Hinweis auf das falsche Datum?

Das verstehe ich nicht ganz. Wieso will der Gewerbetreibende sein Gebot zurückziehen, nachdem er es vorher erstellt hat? Der Sinn ist mir nicht ganz offenbar.

To.i

weil er sich nicht nur beim Datum vertan hat, sondern auch bei der Höhe des Gebots

weil er sich nicht nur beim Datum vertan hat, sondern auch bei
der Höhe des Gebots

Hallo Fragewurm,
interessant wäre hier zu wissen, auf welcher Grundlage das Angebot abgegeben wurde.
Nach VOB/VOL gibt es eine sog. Zuschlags- und Bindefrist, in der jeder Anbieter sein Angebot folgenfrei zurückziehen kann.
Nach BGB kann ich das so nicht beantworten.

Rumburak

Ein Gebot bei einer Warenversteigerung z.B. bei www.vebeg.de

Jeder kann sein Gebot per Fax abgeben, der höchstbietende bekommt den Zuschlag.

Ein Gebot bei einer Warenversteigerung z.B. bei www.vebeg.de

Ausschlaggebend dürfte der rechtzeitige Zugang des Gebots vor Beendigung des Gebotstermins sein. Ist erfüllt.

In den AGB steht noch:
„Die Rücknahme eines Gebotes muß schriftlich vor Ablauf des Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen.“
Ist wohl nicht erfüllt.

Also eindeutig.

Grüße
Tommy

Ja aber es geht darum das ein Formfehler im Gebot vorliegt, also ob das abgegebene Gebot überhaupt gültig war wenn das angegebene Datum im Gebotsschein einen Tag nach dem Gebotstermin lag.

Hallo,

Ja aber es geht darum das ein Formfehler im Gebot vorliegt,

Welcher Punkt der Formvorschrift wurde denn nicht eingehalten? Die Angabe eines Datums war doch nirgends genannt, oder?

Zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe war diese genau so beabsichtigt, oder hat sich ein Irrtum herausgestellt, siehe §119BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html)? Man beachte ggf. die Folgen, wenn man den Vertrag nun anfechten will: http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html.
Gruß
loderunner (ianal)

anfechten könnte er theoretisch nur, wenn der irrtum über die höhe des angebots einen anfechtungsgrund darstellt. das ist bei offenen/verdeckten kalkulationsirrtümern aber nicht der fall.

eine anfechtung bzgl. des datums ist ebenfalls nicht möglich, da dieses keine rolle für die annahme des angebots zu einem früheren zeitpunkt darstellt, also nicht kausal für die entstandnen rechtsfolgen ist.
etwas anderes gilt dann, wenn der nachweis gelänge, dass das angebot nur vor dem tag der annahme gelten sollte.

allenfalls ist bei sehr krassen fällen an eine vertragsanpassung aus störung der geschäftsgrundlage gem. § 313 bzw. den rücktritt hieraus zu denken.

Die Gebotsabgabe war zu dem Zeitpunkt genau so beabsichtigt.

Man muss auf einem Gebotsschein wie auf jedem Dokument das man unterschreiben muss auch das Datum eintragen, das Datum lag aber aufgrund eines Fehlers einen Tag nach dem Gebotstermin, also in der Zukunft und war damit unmöglich korrekt.

Die Frage ist letztlich ob dieser Formfehler die Gültigkeit des Gebots in Frage stellt