Gebr. Firmenwagen mit der 1% Regel

Hallo beisammen,

es ist ja hinlänglich bekannt, dass ein einem Mitarbeiter überlassener Wagen, der mit der 1% Regel versteuert wird, immer mit dem Listenneupreis angesetzt wird. Egal ob der Wagen schon 10 Jahre alt ist wenn der MA ihn übernimmt.

Nun aber eine Frage. Wird tatsächlich immer der Listenneupreis des Herstellers her genommen, oder der Preis den das Unternehmen für den Wagen Ursprünglich gezahlt hat.

Z.b. wenn das Unternehmen den Wagen schon gebraucht kauft und mit 10.000,- Euro ins Unternehmen holt, wird dann trotzdem in irgendwelchen Listen nachgesehen was der mal neu gekostet hatte? Evtl. liegt dem Verkäufer ja die Originalrechnung nicht mehr vor.

Fiktiver Fall:

10 Jahre alter A4. Unternehmen X kauft den von einem Händler für 6.000 Euro. Der hat vor 10 Jahren sicher einmal viel mehr gekostet (z.B. 40.000 Euro). Wird nun in alten Liste nachgesehen, was der mal gekostet hat und wird dem AN dann die 40.000,- € als Berechnungsbasis aufgetischt?

Vielen Dank für Eure Antworten

Mike

Hallo beisammen,

es ist ja hinlänglich bekannt, dass ein einem Mitarbeiter
überlassener Wagen, der mit der 1% Regel versteuert wird,
immer mit dem Listenneupreis angesetzt wird. Egal ob der Wagen
schon 10 Jahre alt ist wenn der MA ihn übernimmt.

Zimelich genau ist es der Bruttolistenpreis (inkl. USt also)

Nun aber eine Frage. Wird tatsächlich immer der Listenneupreis
des Herstellers her genommen, oder der Preis den das
Unternehmen für den Wagen Ursprünglich gezahlt hat.

Es ist der Bruttolistenpreis

Z.b. wenn das Unternehmen den Wagen schon gebraucht kauft und
mit 10.000,- Euro ins Unternehmen holt, wird dann trotzdem in
irgendwelchen Listen nachgesehen was der mal neu gekostet
hatte? Evtl. liegt dem Verkäufer ja die Originalrechnung nicht
mehr vor.

Dafür gibt es die Schwackeliste bzw. weiß der Fahrzeughesteller den Bruttolistenpreis

Fiktiver Fall:

10 Jahre alter A4. Unternehmen X kauft den von einem Händler
für 6.000 Euro. Der hat vor 10 Jahren sicher einmal viel mehr
gekostet (z.B. 40.000 Euro). Wird nun in alten Liste
nachgesehen, was der mal gekostet hat und wird dem AN dann die
40.000,- € als Berechnungsbasis aufgetischt?

Ja, so isses…

Alles klar, der Thread kann geschlossen werden. :wink:

DAnke
Mike

nur für mich zur Info,

wurde in einem BMF Schreiben nicht thematisiert, dass es durchaus legitim ist, wenn man nicht vom Bruttolistenneupreis ausgeht, sondern vom „üblichen Händlerpreis“?

Die Finanzverwaltung wird wohl das BMF-Schreiben vom 30.01.1996 - IV B 6 - S 2334 - 24/96, BStBl. I 1996, 114 überarbeiten. Danach war folgende Regelung gefunden worden: Nach den Gepflogenheiten in der Automobilbranche werden Kraftfahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern tatsächlich häufig zu einem Preis angeboten, der unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers liegt. Deshalb kann der tatsächliche Angebotspreis anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises ist es nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn die Hälfte des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung (Bestellbestätigung) zugrunde zu legen. Die neuen Gründsätze hat das BMF mit Schreiben vom 18.12.2009 - IV C 5 - S 2334/09/10006 veröffentlicht. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises ist es danach nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.

Bringe ich da jetzt was durcheinander? Oder wurde das mittlerweile schon revidiert durch neue Regelungen?

Gruß
Stefan

Diese Fundstelle betrifft den Jahreswagenrabatt, nicht jedoch die pauschale Ein-Prozent-Regel.

Letzere ist unverändert ausghehend vom historischen Bruttolistenneupreis anzusetzen.

Hier mehr zur steuerlichen Behandlung von gebrauchten Firmenwagen.

Gruß
Alfred