Wir importieren ein Produkt aus England (wir verkaufen dies auch selbst über unser Magazin) und stehen gerade mitten in einem Streitgespräch mit einem Händler, welchen wir mit diesem Produkt beliefern:
Sind wir verpflichtet, zu unserem Produkt eine Übersetzung der Gebrauchsanweisung mitzuliefern? ich bin der Meinung nein (nicht vom Kundenserve-Standpunkt aus betrachtet, sondern rechtlich).
Über eine Antwort wäre ich sehr froh.
um ein Produkt für private Endverbraucher in Verkehr bringen zu dürfen, muß eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigefügt sein. Ob Hersteller, Importeur oder Händler für die Erstellung und/oder Übersetzung in die Landessprache sorgen, ist im ersten Durchgang nur eine Frage der Einigung. Letztlich aber wird derjenige, der in die Produkthaftung genommen wird, ein eigenes Interesse daran haben, daß eine eindeutige und fehlerfreie Anleitung existiert.
Nach meinem Kenntnisstand liegen dem Ganzen EU-Richtlinien zugrunde. Danach muß man in dem EU-Land, in dem man Waren in Verkehr bringt, für Kennzeichnungen und Anleitungen in der jeweiligen Landessprache sorgen.
Nur am Rande: Mich stört der Begriff Betriebsanweisung. Wer holt sich schon gerne Anweisungen (=Befehle) ab?! Mir gefällt deshalb der Begriff Betriebs- oder Gebrauchsanleitung besser.
Ist keine verständliche Gebrauchsanweisung dabei, ist das ein Mangel, der u.U. sogar zur Rückgabe der Ware berechtigt. Der Zwischenhändler wird sich dann beim Importeur schadlos halten.
Verständlich heißt in dem Zusammenhang, daß die Anleitung nicht nur auf Deutsch sein muß, sondern auch für den durschschnittlichen Anwender brauchbar („Schrauben Sie Teil D in Richtung S in Teil V, …“ kann auch zu Problemen führen).
nicht nur der Händler kann den Mangel reklamieren, sondern auch der Verbraucher. Beide können zudem auch Schadensersatzansprüche fordern. Da dies im Normalfall unter deine vertragliche Erfüllungsleistung fällt (Thema Pfusch), hast du darüber auch keinen Schutz deiner Betriebshaftpflicht zu erwarten. Und selbst wenn, würde es diese unnötig belasten.
und wieder mal erleichtert der Blick ins Gesetz die Rechtsfindung. Durch die Schuldrechtsreform wurde im § 434 Abs 2 Satz 2 BGB die so genannte IKEA-Klausel eingefügt, die immer dann direkt greift, wenn an dem Kaufgegenstand noch „Montagearbeiten“ vorzunehmen sind, und es an einer hierfür notwendigen Anleitung fehlt. Allerdings sollte man die „Montagearbeiten“ als Importeru lieber etwas großzügiger sehen, und sich darauf gefasst machen, dass das Fehlen jeglicher dt. Gebrauchsanweisung auch als Sachmangel aufgefasst werden könnte und Gewährleistungsansprüche nach sich ziehen könnte.
Gruß vom Wiz
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