Gebrauchsfähigkeit eines Maxi-Cosi Produktes

Nehmen wir mal an die Firma Dorel vertreibt in Deutschland Kindersitze und Kinderwagen / Buggy der Firma Maxi-Cosi.

Ein Verbraucher X kauft im November 2003 ein sog. Maxi-Taxi dieser Firma, das zu diesem Zeitpunkt zum Transport eines Kindersitzes verwendet wird. Es kann und soll aber auch als Buggy verwendet werden, eine entsprechende Ausrüstung würde aber ein Sonnenverdeck erfordern, dass nicht mit geliefert ist aber zu erwerben ist.

Jetzt will Verbraucher X dieses Sonnenverdeck kaufen, da die Sonne scheint. Maxi Cosi behauptet, dass es dieses Teil nicht mehr vorrätig gibt. Man müsse 8-12 Wochen warten. Oder sich ein inzwischen neues Modell kaufen.

Meine Frage : Welche Gewährleistungspflicht hat ein Hersteller seine Produktlinie in einem solchen Fall verfügbar zu machen bzw. dem Kunden ein damals zugesagtes Teil auch anzubieten?

Welche Möglichkeiten seht ihr, gegen dieses kundenfeindliche Verhalten der Firma Maxi-Cosi anzugehen?

Hallo Martin,

ich als Verbraucher weiss das Produkte nunmal nicht eine ewigkeit bestehen bleiben und irgendwann Nachfolger erscheinen werden.

Wenn ich dann auch noch weiss das ich etwas kaufe das nur mit einem Zubehörartikel meine Wünsche erfüllen kann, dann kaufe ich mir das gleich mit.

Wer nicht so handelt, muss die von dir geschilderten Folgen in Kauf nehmen und kann danach nicht behaupten der Hersteller wäre schuld.

Immerhin gibt es das Teil ja noch, nur muss es eben erst nachbestellt werden. Mit Gewährleistungspflicht hat das gar nichts zu tun, das Ursprungsprodukt scheint ja mangelfrei zu sein.

Angehen kann man gegen die Sache nicht, höchstens sich selbst Vorwürfe machen warum man nicht daran gedacht hat das die Sonne wieder im Frühling rauskommt. (Ist wie bei Weihnachten, das kommt auch immer so plötzlich wenn man noch Geschenke braucht. *g*).

Grüße
Michael

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Mir liegt da eigentlich eine etwas anders geartete Frage auf den Lippen…aber ich versuche mal sachlich zu bleiben.

Zum einen gibt natürlich keine gesetzliche Verpflichtung für einen Hersteller von Konsumgütern Ersatzteile, Zubehör oder andere Artikel einer Produktlinie weiterhin zu produzieren oder vorrätig zu halten. Ob und wann eine Produktlinie eingestellt wird liegt allein beim Hersteller.
Natürlich kann jeder Hersteller genauso frei entscheiden, ob er eine Verfügbarkeitsgarantie gibt (die dann notfalls einklagbar wäre).

Dann stelle ich mir ein paar Fragen:
Wer ist Vertragspartner von X, die Eingangs erwähnte Firma oder der Hersteller. Bei wem wurde also gekauft?
Wer hat was in welcher Form zugesichert?
Wer hat die Info der Wartezeit gegeben?

Mir stellt sich die Sache so dar: X geht in ein Geschäft (oder ins Netz) und überzeugt sich von den Vorteilen eines bestimmten Produkts, das er aber nur mit einem bestimmten Zubehörteil in seinem Sinne voll nutzen kann. Ihm wird gesagt, daß er das Zubehörteil natürlich auch jederzeit später kaufen könne und da X es am Anfang auch noch nicht benötigt, kauft er erstmal ohne Zubehör (es ist ja auch einfacher, wenn man nicht Alles auf einmal kaufen muß). Er verläßt sich auf diese allgemeine (und unverbindliche) Aussage und läßt sich die Lieferung zu einem bestimmten Termin auch nicht zusichern.
Alles läuft prima, doch plötzlich und völlig unerwartet wird das Kind größer und das Wetter besser. Und jetzt muß das Sonnenverdeck natürlich am besten gestern verfügbar sein, aber im Geschäft stellt er fest, daß das Teil erst mit 2 - 3 Monaten Wartezeit geliefert werden kann.
Und wenn diese Info dann vom Hersteller kommt, dann ist man halt schlicht gear… .

Ich kann Michael nur zustimmen, wer sich auf ein solches Spiel einläßt muß wissen, daß er auch verlieren kann. Eine schriftliche Verfügbarkeitsgarantie würde ein Verkäufer aus gutem Grund wohl auch kaum einräumen…

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