Gebrauchsgüterkauf - Gewährleistung - Beweislast

Hallo!
Wenn den Käufer im zweiten Jahr nach Kauf eines Produkts die Beweislast im Gewährleistungsfall trifft, was wären zulässige Beweise? Wäre z.B. eine Zeugenaussage ein Beweis? Wenn ja, wie sollte die erfolgen? Schriftlich? Persönlich?

Hier kannst du alle Beweismittel nachlesen:

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/beweis.htm

Daneben ist nach hier im Forum umstrittener Auffassung auch die Anhörung von Kläger und Beklagter ein Beweismittel.

Zeugen treten vor Gericht auf und werden mündlich vernommen.

Danke für den Link, also ist ein Zeuge ein gerichtlich anerkannter Beweis. Nun kommt es ja darauf an, inwieweit dieser Beweis gewürdigt wird. Gibt es Erfahrungswerte, ob eine Zeugenaussage in einem solchen Fall ausreichen könnte?

Folgendes Beispiel liegt vor:
KD kauft vor fast zwei Jahren eine Webcam mit Mikrofon. Das Mikofon erzeugt bei der Aufnahme ein hörbares Grundgeräusch. Der Käufer ging lange Zeit vom Stand der Technik aus. Doch ein sehr viel späterer Vergleich mit der gleichen Webcam eines bekannten zeigt, dass dieses Problem dort nicht auftritt.

Hallo,

Folgendes Beispiel liegt vor:
KD kauft vor fast zwei Jahren eine Webcam mit Mikrofon. Das
Mikofon erzeugt bei der Aufnahme ein hörbares Grundgeräusch.
Der Käufer ging lange Zeit vom Stand der Technik aus. Doch ein
sehr viel späterer Vergleich mit der gleichen Webcam eines
bekannten zeigt, dass dieses Problem dort nicht auftritt.

und was sollte dieser Zeuge dann bezeugen?

Gruß

S.J.

Na dass der Fehler schon von Anfang an bestand

LG

Na dass der Fehler schon von Anfang an bestand

Ich stelle mir mal vor, wie das dann konkret in einer Gerichtsverhandlung laufen soll.

Richter: Herr X. Können Sie sich daran erinnern, dass die Kamera des Klägers Y vor 2 Jahren ein Geräusch gemacht hat. Beschreiben Sie das bitte mal ganz genau.

Ich bin mir relativ sicher, dass ein Zeuge, der so etwas ganz genau zu erinnern meint und dann noch vom Anwalt des Beklagten in die Zange genommen wird, nicht wirklich hilfreich sein dürfte.

Aber: Der Richter würdigt die Beweise. Nur: Der Kumpel, der nach zwei Jahren noch kleinste Details bezeugen kann, ist auch nicht wirklich glaubwürdig.

Zurück zur Frage: Klar kann der Kläger einen Zeugen benennen, der das meint bezeugen zu können. Aber ob das überzeugend ist?

Gruß

S.J.

Richter: Herr X. Können Sie sich daran erinnern, dass die
Kamera des Klägers Y vor 2 Jahren ein Geräusch gemacht hat.
Beschreiben Sie das bitte mal ganz genau.

Ich weiß nicht, wo das Problem sein soll. Dass die neue Kamera z.B. in Videochats oder im Teamspeak immer ein Geräusch gemacht hat, während andere das nicht machten, sollte eigentlich in glaubwürdiger Erinnerung sein - zumal dieses Problem sicherlich schon öfter zwischen Käufer und Freund zu Sprache kam, wenn man die Kamera öfter zur Kommunikation nutzt.

Aber trotzdem danke für die Antwort, auch wenn sie von Materienfremdheit beherrscht war und einen etwas herabwürdigenden sarkastischen „Ton“ hatte.

Hallo,

Aber trotzdem danke für die Antwort, auch wenn sie von
Materienfremdheit beherrscht war und einen etwas
herabwürdigenden sarkastischen „Ton“ hatte.

nein. Das trifft ganz sicher nicht zu. Ich habe allerdings mehrere Jahre bei einem Hersteller gearbeitet, der u.a. auch Digitalkameras vertrieben hat. Ich war dort im Service tätig und habe auch gerichtlich und außergerichtlich die Rechtsstreitigkeiten geführt. Nicht nur auf Grund dessen habe ich schon so manches Mal einer Gerichtsverhandlung nebst Zeugenbefragung beiwohnen dürfen.

Meine dort gemachte Erfahrung ist in die Antwort eingeflossen. Wenn Dir die Tendenz der Antwort nicht passt, ist das eine Sache. Daraufhin aber den o.g. Kommentar abzugeben, zeugt eher von mangelnder Erfahrung deinerseits.

Gruß

S.J.