Servus,
Meine Frage:
Hätte die Person denn Anspruch auf die gesetzliche Garantie
gehabt?
Es gibt keine gesetzliche Garantie.
Was es gibt ist eine gesetzliche Sachmangelhaftung (Gewährleistungspflicht), wenn der Verkäufer eine Sache übergibt, die BEI der Übergabe (man spricht von Gefahrübergang) schon mangelhaft ist.
Die Garantie ist hingegen eine freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.
Siehe hier z.B.:
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie#Garantie_im_En…
Oder hat der Händler Recht, wenn er „wohlwollend“ davon
spricht, die Ersatzleistung geschehe nur aus Kulanz?
Wie gesagt, es gibt eine Sachmangelhaftung, die für Fehler gilt, die schon bei Gefahrübergang bestehen.
AAAABER, eine Ausnahme ist der § 476 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen (Kauf von beweglichen Sachen durch einen Verbraucher). Hier gilt eine Beweislastumkehr, d.h. wenn ein Fehler innerhalb von 6 Monaten auftritt, wird angenommen, dass dieser schon bei Gefahrübergang bestand.
Allerdings geht der Gesetzestext noch weiter und besagt:
„[…] es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Dies ist vor allem bei sichtbaren Fehlern anzunehmen. Ist ja auch klar, sonst könnte ich innerhalb von 6 Monaten nach Kauf eines Autos, eine Beule reinfahren und gem. § 476 BGB behaupten, der Mangel habe beim Kauf schon bestanden.
In Deinem Fall mit dem abgeknickten Kabel wird also im Zweifel § 476 BGB nicht greifen, weil Du den Fehler sofort gesehen und das Head-Set nie gekauft hättest.
Aaaber, eine weitere Möglichkeit wäre allerdings eine Art Konstruktionsfehler, der nach sachgemäßem Gebrauch zwangsläufig zu dem Schaden führen musste (z.B. fehlender Kabelschutz, der ein Abknicken des Kabels erschwert). In solchen Fällen lag schon ein Sachmangel bei Übergang vor, der entsprechend zu Folgeschäden führte und Dir ein Recht auf Nacherfüllung etc. geben würde. Hier würde auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB greifen, denn ein versteckter Konstruktionsfehler ist nicht leicht zu erkennen.
Dann müsste der Verkäufer beweisen, dass KEIN Konstruktionsfehler vorlag bzw. wenn er das nicht glaubhaft kann, dann hättest Du ein Recht auf Nacherfüllung etc.
Siehe auch http://www.neidert-ullrich.de/?menu=getriebe
Gruß,
Sax