Gebrauchsschaden nach einem Monat - Sachmangel?

Hallo zusammen,

Bitte stellt euch folgenden Fall vor…
Eine Privatperson hat bei einem Einzelhändler ein hochwertiges Headset(Kopfhörer) erstanden. Nach etwa einem Monat aktiven Gebrauchs und bewusst vorsichtiger Behandlung
(das Kabel wurde nie aufgerollt, beim Weglegen darauf geachtet dass nichts auf dem Kabel oder den Anschlusstellen aufliegt - auch nicht das Gerät selbst, es ist nie heruntergefallen)
hat das Gerät einen Wackelkontakt an der Anschlusstelle vom Kabel zu den Kopfhörern.
Das Gerät wurde zum Händler zurückgebracht, von diesem geprüft und mit der Antwort „unsachgemäße Behandlung, das Kabel wurde wohl ständig unachtsam aufgewickelt“ dennoch zurückgenommen.

Meine Frage:

Hätte die Person denn Anspruch auf die gesetzliche Garantie gehabt?
Oder hat der Händler Recht, wenn er „wohlwollend“ davon spricht, die Ersatzleistung geschehe nur aus Kulanz?

Ich selbst empfände einen solchen Schaden nach dieser Behandlung nicht wirklich als „von der Sache zu erwarten“, zumindest nicht nach einem Monat.

Hallo,

Hätte die Person denn Anspruch auf die gesetzliche Garantie
gehabt?
Oder hat der Händler Recht, wenn er „wohlwollend“ davon
spricht, die Ersatzleistung geschehe nur aus Kulanz?

die Antworten sollten sich aus FAQ:1152 ergeben.

Gruß
Christian

Grüß dich,

Hallo,

die Antworten sollten sich aus FAQ:1152 ergeben.

Gruß
Christian

http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/164/1152
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn(…)sie(…)die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann.

Ich vermute es liegt in diesem Satz, der Käufer erwartet ja nicht, dass die Sache nach einem Monat bereits kaputt geht.
leider bin ich nicht in der Lage das anhand des Gesetzestextes (der mir schon bekannt war) selbst zu beurteilen, keine Ahnung ob das dazugehören kann - weshalb ich nachfrage, eventuell weiß es ja jemand besser als ich.

Ich beziehe mich bei „gesetzliche Garantie“ nicht auf das Wort Garantie, sondern auf die Sachmangelhaftung, wie es in dem verlinkten Text benannt ist.

Trotzdem vielen Dank!

Hallöchen,

http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/164/1152
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn(…)sie(…)die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann.

Ich vermute es liegt in diesem Satz, der Käufer erwartet ja
nicht, dass die Sache nach einem Monat bereits kaputt geht.

hm, ich stelle gerade fest, daß ich den FAQ-Eintrag noch um einen Satz ergänzen muß. Daher noch der Hinweis auf diesen Paragraphen
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__476.html

Da liegt dann auch der Hase im Pfeffer, genauer gesagt im zweiten Halbsatz.

Gruß
Christian

Servus,

Meine Frage:

Hätte die Person denn Anspruch auf die gesetzliche Garantie
gehabt?

Es gibt keine gesetzliche Garantie.

Was es gibt ist eine gesetzliche Sachmangelhaftung (Gewährleistungspflicht), wenn der Verkäufer eine Sache übergibt, die BEI der Übergabe (man spricht von Gefahrübergang) schon mangelhaft ist.

Die Garantie ist hingegen eine freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.

Siehe hier z.B.:
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie#Garantie_im_En…

Oder hat der Händler Recht, wenn er „wohlwollend“ davon
spricht, die Ersatzleistung geschehe nur aus Kulanz?

Wie gesagt, es gibt eine Sachmangelhaftung, die für Fehler gilt, die schon bei Gefahrübergang bestehen.

AAAABER, eine Ausnahme ist der § 476 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen (Kauf von beweglichen Sachen durch einen Verbraucher). Hier gilt eine Beweislastumkehr, d.h. wenn ein Fehler innerhalb von 6 Monaten auftritt, wird angenommen, dass dieser schon bei Gefahrübergang bestand.

Allerdings geht der Gesetzestext noch weiter und besagt:
„[…] es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Dies ist vor allem bei sichtbaren Fehlern anzunehmen. Ist ja auch klar, sonst könnte ich innerhalb von 6 Monaten nach Kauf eines Autos, eine Beule reinfahren und gem. § 476 BGB behaupten, der Mangel habe beim Kauf schon bestanden.

In Deinem Fall mit dem abgeknickten Kabel wird also im Zweifel § 476 BGB nicht greifen, weil Du den Fehler sofort gesehen und das Head-Set nie gekauft hättest.

Aaaber, eine weitere Möglichkeit wäre allerdings eine Art Konstruktionsfehler, der nach sachgemäßem Gebrauch zwangsläufig zu dem Schaden führen musste (z.B. fehlender Kabelschutz, der ein Abknicken des Kabels erschwert). In solchen Fällen lag schon ein Sachmangel bei Übergang vor, der entsprechend zu Folgeschäden führte und Dir ein Recht auf Nacherfüllung etc. geben würde. Hier würde auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB greifen, denn ein versteckter Konstruktionsfehler ist nicht leicht zu erkennen.

Dann müsste der Verkäufer beweisen, dass KEIN Konstruktionsfehler vorlag bzw. wenn er das nicht glaubhaft kann, dann hättest Du ein Recht auf Nacherfüllung etc.

Siehe auch http://www.neidert-ullrich.de/?menu=getriebe

Gruß,
Sax