Folgende Situation mal angenommen:
A überlässt B Inventar in einem Ladenlokal zur Gebrauchsüberlassung gegen eine monatliche Gebühr ( vertraglich abgesichert ). B bezahlt nicht und bei Ablauf des Vertrages ist das Inventar nicht mehr vollständig ( lt. Inventarliste bei Übernahme ). B unterschreibt, dass Einrichtungsgegenstände fehlen, 1 Gegenstand beschädigt ist.
A fordert B zur Wiederbeschaffung auf ( 1x mündlich, 2 x schriftlich ( Einschreiben mit Rückschein ) im Abstand von 2 Wochen ) B reagiert in keinster Weise, sondern stellt sich „tot“.
Muss A sein Recht mit einem Rechtsanwalt durchsetzen oder kann er Anzeige bei der Polizei stellen
- Betrug w/fehlende Nutzungsentschädigung
- Sachbeschädigung
- Diebstahl w/fehlender Einrichtungsgegenstände
Danke für die Antworten, die ich mit Spannung erwarte! Gruß, zipzap
hallo,
Muss A sein Recht mit einem Rechtsanwalt durchsetzen oder kann
er Anzeige bei der Polizei stellen
a kann versuchen, durch eine anzeige bei der polizei das vermögen des b auf strafrechtlichem wege schädigen zu lassen (geldstrafe / freiheitsstrafe), womit der topf, aus dem b zivilrechtliche forderungen bedienen könnte, kleiner wird.
- Betrug w/fehlende Nutzungsentschädigung
hatte b denn bereits bei vertragsschluss die absicht, seinen vertragspflichten nicht nachzukommen??? … oder waren die konditionen von vornherein so schlecht, dass ein b - wenn er geschäftserfahren gewesen wäre - hätte erkennen könnnen, dass er die pacht nicht wird erwirtschaften können?
- Sachbeschädigung
hat b die sachen denn vorsätzlich beschädigt???
- Diebstahl w/fehlender Einrichtungsgegenstände
hat b die sachen denn in zueignungsabsicht selbst weg genommen??? … oder ist einfach der gerichtsvollzieher vorbei gekommen und hat sie gepfändet? (z.b. weil b durch die hohe pacht auch anderen zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte.)
lg dev
hallo,
Muss A sein Recht mit einem Rechtsanwalt durchsetzen oder kann
er Anzeige bei der Polizei stellen
a kann versuchen, durch eine anzeige bei der polizei das
vermögen des b auf strafrechtlichem wege schädigen zu lassen
(geldstrafe / freiheitsstrafe), womit der topf, aus dem b
zivilrechtliche forderungen bedienen könnte, kleiner wird.
- Betrug w/fehlende Nutzungsentschädigung
hatte b denn bereits bei vertragsschluss die absicht, seinen
vertragspflichten nicht nachzukommen??? … oder waren die
konditionen von vornherein so schlecht, dass ein b - wenn er
geschäftserfahren gewesen wäre - hätte erkennen könnnen, dass
er die pacht nicht wird erwirtschaften können?
man könnte absicht unterstellen, aber nicht beweisen. was wäre wenn b die ev abgegeben hätte und somit der ansicht wäre, dass ihn dies alles „nichts mehr anginge“?
- Sachbeschädigung
hat b die sachen denn vorsätzlich beschädigt???
vorsätzlich nicht, aber er ist auch nicht zum schadenersatz bereit.
- Diebstahl w/fehlender Einrichtungsgegenstände
hat b die sachen denn in zueignungsabsicht selbst weg
genommen??? … oder ist einfach der gerichtsvollzieher vorbei
gekommen und hat sie gepfändet? (z.b. weil b durch die hohe
pacht auch anderen zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
konnte.)
zueignungsabsicht unbekannt. keine pfändung durch gerichtsvollzieher. die sachen wären lt. b „eben weg“ ( vermutung: könnte verkauft worden sein, um zu geld zu kommen; auch dies wäre nicht zu beweisen. fakt ist, dass auch hier b nicht gewillt wäre, ersatz zu besorgen )
lg dev