Hallo,
Mann nehme an ein Motorradfahrer kaufe ein Federbein von einem privaten Anbieter, welcher in einer Zeitschrift inseriert hatte. Die Verhandlungen liefen per email, der Vereinbarte Betrag wurde überwiesen das Federbein verschickt. Es stelle sich heraus, dass das Teil nicht gebrauchsfähig ist (schwergängiges Lager, fehlende Montagehülse). Man fordere den Verkäufer auf das Geld zurück zu überweisen. Er antworte nicht, auch auf eine zweite Anforderung per email den Betrag zu überweisen oder sich zu melden erfolge nichts.
Wäre es dann geschickt, wenn der Motorradfahrer per Einschreiben eine Frist setze und drohe nach Ablauf dieser (2 Wochen?) den Anwalt einzuschalten? Oder sollte er das sofort machen?
Man könnte ja davon ausgehen, dass der Versand defekter Teile nicht unbeabsichtigt geschehen sei und mit einer freiwilligen Rücknahme des Federbeines nicht zu rechnen ist.
Wert wäre 250 Euro, das Federbein befände sich noch beim Käufer. Zwischen Käufer und Verkäufer lägen ca 600km.
Vielen Dank für Informationen
Gruss M.
Hallo,
Mann nehme an ein Motorradfahrer kaufe ein Federbein von einem
privaten Anbieter, welcher in einer Zeitschrift inseriert
hatte. Die Verhandlungen liefen per email
wurde nicht, wie üblich, die Gewährleistung ausgeschlossen bzw. wurde der Zustand wahrheitswidrig beschrieben?
Gruß
S.J.
Hallo S.J.,
Danke für Dein Interesse am Fall, hier ein paar Ideen wie er aussehen könnte:
In diesem Fall soll es eigentlich so abgelaufen sein wie es früher mal war: Also keine Absprache bzgl Gewährleistung oder Ähnliches.
Es wurden verschiedene Teile angeboten. Der Käufer liess sich per email u.a. den Zustand von 2 Federbeinen beschreiben. Die Beschreibung könnte so gelautet haben:
wilbers: 5 jahre alt, 30000 km, für 80 bis 90 kg preis: 250,-
original federbein 59,- eur ca 50000 km keine weiteren angaben möglich
Der Käufer hätte sich für das Wilbers entschieden und ein gut gebrauchtes aber verwendbares Federbein erwartet.
Der Verkäufer hätte im übrigen das Paket nicht ordentlich mit Absender beschriftet, so dass seine Adresse nur über mühsame Internetrecherche (er verkaufe gerade eine Scheune) herausgefunden werden konnte.
Der Kauf sei in diesem Fallbeispiel im übrigen zusammen mit mehrern BMW-Fahrern getätigt worden, von denen keiner sehr glücklich mit der Ware sei und noch zwei weitere Teile nicht in ordnung wären, z.B. „sitzbank schwarz optisch NICHT top ,aber sonst gut 50,- eur.“, mit in Wirklichkeit total zerfetztem Bezug und defektem Kern. Oder „spiegel ohne risse, 10,- eur“ Tatsächlich halb blind.
Ich denke jeder Käufer wird separat mit dem Verkäufer klar kommen müssen? Nur der Käufer des teuren Federbeins hat eine Rechtschutzversicherung und überlegt gegen den Verkäufer vorzugehen (der sich natürlich immer noch nicht gemeldet habe).
Grüsse
M.
Hallo,
In diesem Fall soll es eigentlich so abgelaufen sein wie es
früher mal war: Also keine Absprache bzgl Gewährleistung oder
Ähnliches.
das ist sehr gut für den Käufer
wilbers: 5 jahre alt, 30000 km, für 80 bis 90 kg preis: 250,-
Der Käufer hätte sich für das Wilbers entschieden und ein gut
gebrauchtes aber verwendbares Federbein erwartet.
das kann er laut BGB §433 ff. auch. M.E. liegt hier klar ein Mangel vor, womit die Sache von der rechtlichen Seite durchaus Aussicht auf Erfolg hätte.
Gruß
S.J.
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Hallo S.J.
Danke für Deine Einschätzung!
Meinst Du in dem Fall sollte der Käufer gleich anwaltlich vorgehen? Ich gehe davon aus, dass der Anwalt auch zuerst ein Schreiben mit Fristsetzung verfassen würde.?
Gruss
M.
Hallo,
Danke für Deine Einschätzung!
Meinst Du in dem Fall sollte der Käufer gleich anwaltlich
vorgehen? Ich gehe davon aus, dass der Anwalt auch zuerst ein
Schreiben mit Fristsetzung verfassen würde.?
ich würde zunächst ein Schreiben mit Fristsetzung per Einwurf-Einschreiben raus schicken und erst danach zum Anwalt.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen haben auch Beratungshotlines. Ggf. da mal anfragen.
Gruß
S.J.
Hallo S.J.
Vielen Dank, Du hast mir sehr geholfen!
Schön, dass es noch solche wie Dich hier bei www gibt!
Grüsse
M.