wenn ein Freiberufler (kein Gewerbe) gebrauchtes Anlagevermögen verkauft und das Finanzamt möchte dies als gewerblichen Handel einstufen - gibt es hierzu ggf. schon Regelungen oder Präzedenzfälle?
Ich denke, es ist doch ganz normales Geschäftsverhalten, wenn nach ein paar Jahren ein alter PC durch einen neuen ersetzt wird und der alte dann verkauft wird. Oder eben ein alter Schreibtisch, Aktenschrank u.s.w. - zumal ja die Produkte gebraucht wurden und einige Zeit im Betriebsvermögen verblieben sind. Aber vielleicht sehe ich das ja auch falsch…
um einfach im Beispiel zu bleiben nimm irgendeinen der Katalogberufe.
Somit ja kein Gewerbe. Wenn nun der Verkauf des Anlagevermögens als gewerblich eingestuft wird, könnte das natürlich auch die freiberufliche Tätigkeit infizieren.
Ich halte das, wie schon geschrieben, für unsinnig; aber vielleicht gibt es ja schon Präzedenzfälle dazu.
Wenn es sich um einen Katalogberuf handelt müsste der Stpfl. schon mit einer gewissen Regelmäßigkeit Sachen kaufen und Verkaufen dass man an ein Gewerbe denken kann.
Sollte wirklich nur der alte Krempel veräussert werden, der jahrelang für die freiberufl. Tätigkeit verwendet wurde, ist das den freiberuflichen Einkünften zuzuordnen.
Nun gibt es natürlich mitunter Freiberufler, die etwas häufiger als andere glauben, sich mal wieder einen neuen Laptop, neuen Bildschirm, neues Handy etc. gönnen zu wollen. Aber dennoch erkenne ich auch bei häufigerem Wechsel und Verkauf des alten hier noch kein Gewerbe. Daher meine Frage hier im Forum - im Hinblick auf Diskussion mit womöglich etwas übereifrigen Finanzbeamten - gibt es hier schon existierende Regelungen / Präzedenzfälle?
Kann das sein dass da ein übereifriger Finanzbeamter am Werk ist?
So einer, der auch bei einem LeasingPKW einen Entnahmegewinn versteuern will (hab ich schon erlebt…)
ich kann mir nicht vorstellen, dass es darüber urteile gibt, denn was der finanzbeamte da vor hat ist m.e. so abwegig, dass das nie vor einem gericht gelandet wäre.
wenn die anlagegüter immer für die freiberufliche tätigkeit genutzt wurden und man darstellen kann, warum z.b. ein laptop schon nach einem halben jahr wieder verkauft wurde, dann ist hier überhaupt kein ansatzpunkt für eine gewerbliche infektion gegeben.
etwas anderes wäre es, wenn tatsächlich gegenstände verkauft werden, die nie dem betriebszweck dienten und nur zur weiterveräußerung angeschafft wurden.
dieser Fall wird nur dann ein Problem sein, wenn ein Freiberufler seine ebenfalls gewerbliche Tätigkeit über seine Freiberuflertätigkeit „abrechnet“, es sich tatsächlich nicht um verkauftes Anlagevermögen handelt, sondern um einen verkappten Handel.
Die bloße Veräußerung von Anlagevermögen führt bei einem (echten) Freiberufler nicht zu gewerblichen Einkünften.