Gebrauchtes Anlagevermögen verkaufen, Gewerbe?

Hallo,

wenn ein Freiberufler (kein Gewerbe) gebrauchtes Anlagevermögen verkauft und das Finanzamt möchte dies als gewerblichen Handel einstufen - gibt es hierzu ggf. schon Regelungen oder Präzedenzfälle?

Ich denke, es ist doch ganz normales Geschäftsverhalten, wenn nach ein paar Jahren ein alter PC durch einen neuen ersetzt wird und der alte dann verkauft wird. Oder eben ein alter Schreibtisch, Aktenschrank u.s.w. - zumal ja die Produkte gebraucht wurden und einige Zeit im Betriebsvermögen verblieben sind. Aber vielleicht sehe ich das ja auch falsch…

Gibt es dazu schon etwas?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hallo!

Präzisiere mal bitte, ich vermute dass da ein paar Worte gestreut wurden, die zu Mißverständnissen führen könnte.

Was meinst Du genau mit Freiberufler (kein Gewerbe)? Was für eine Tätigkeit genau.

Gruß

Jörg

Nö, hab auch noch nie gehört dass es da Probleme gäbe?!

Hallo Clematis,

hatte ich bisher auch noch nicht - aber derzeit liegt ein Fall vor, wo das als echtes Problem angeführt wird.

Wundert mich sehr, was soll denn die Alternative sein - die alten Anlagen entsorgen statt verkaufen? Kann es ja auch nicht sein.

Viele Grüße
Frank

Hallo Jörg,

um einfach im Beispiel zu bleiben nimm irgendeinen der Katalogberufe.

Somit ja kein Gewerbe. Wenn nun der Verkauf des Anlagevermögens als gewerblich eingestuft wird, könnte das natürlich auch die freiberufliche Tätigkeit infizieren.

Ich halte das, wie schon geschrieben, für unsinnig; aber vielleicht gibt es ja schon Präzedenzfälle dazu.

Viele Grüße
Frank

Wenn es sich um einen Katalogberuf handelt müsste der Stpfl. schon mit einer gewissen Regelmäßigkeit Sachen kaufen und Verkaufen dass man an ein Gewerbe denken kann.

Sollte wirklich nur der alte Krempel veräussert werden, der jahrelang für die freiberufl. Tätigkeit verwendet wurde, ist das den freiberuflichen Einkünften zuzuordnen.

Gruß

Jörg

Hallo Jörg,

genau meine Meinung.

Nun gibt es natürlich mitunter Freiberufler, die etwas häufiger als andere glauben, sich mal wieder einen neuen Laptop, neuen Bildschirm, neues Handy etc. gönnen zu wollen. Aber dennoch erkenne ich auch bei häufigerem Wechsel und Verkauf des alten hier noch kein Gewerbe. Daher meine Frage hier im Forum - im Hinblick auf Diskussion mit womöglich etwas übereifrigen Finanzbeamten - gibt es hier schon existierende Regelungen / Präzedenzfälle?

Viele Grüße
Frank

Kann das sein dass da ein übereifriger Finanzbeamter am Werk ist?
So einer, der auch bei einem LeasingPKW einen Entnahmegewinn versteuern will (hab ich schon erlebt…)

ich kann mir nicht vorstellen, dass es darüber urteile gibt, denn was der finanzbeamte da vor hat ist m.e. so abwegig, dass das nie vor einem gericht gelandet wäre.

wenn die anlagegüter immer für die freiberufliche tätigkeit genutzt wurden und man darstellen kann, warum z.b. ein laptop schon nach einem halben jahr wieder verkauft wurde, dann ist hier überhaupt kein ansatzpunkt für eine gewerbliche infektion gegeben.

etwas anderes wäre es, wenn tatsächlich gegenstände verkauft werden, die nie dem betriebszweck dienten und nur zur weiterveräußerung angeschafft wurden.

gruß inder

Hallo,

dieser Fall wird nur dann ein Problem sein, wenn ein Freiberufler seine ebenfalls gewerbliche Tätigkeit über seine Freiberuflertätigkeit „abrechnet“, es sich tatsächlich nicht um verkauftes Anlagevermögen handelt, sondern um einen verkappten Handel.

Die bloße Veräußerung von Anlagevermögen führt bei einem (echten) Freiberufler nicht zu gewerblichen Einkünften.

Hilft das?

Viele Grüße
Berta