Hallo Allerseits,
Folgende theoreische Situation:
- Kauf von Elektrogerät über Kleinanzeigen ohne Gewährleistungsausschuss und Zusicherung der Funktionstüchtigkeit.
- Bei Abholung nicht angeschlossen und auf die Schnelle nicht anschließbar, lediglich äußere Sichtung ohne Mängel, dann Abholung.
- Ankunft zu Hause, Gerät defekt.
- Kontakt zum Verkäufer, Antwort: Problem beim Käufer.
- Schon am Folgetag Veranlassung einer Reparatur durch den Käufer und Durchführung.
- Käufer verlangt Ersatz der Reparaturkosten durch Verkäufer.
Muss der Verkäufer zahlen?
Generelle Anmerung: Defekt und Reparatur auf Bildern festgehalten.
Danke und frohes Neues Jahr an alle,
Ay
Hallo Liebe Leute,
Ist die Frage zu schwer oder zu einfach oder zu unvollständig, dass eine Antwort ausbleibt?
Danke und Gruß,
Ay
Hallo Allerseits,
Folgende theoreische Situation:
- Kauf von Elektrogerät über Kleinanzeigen ohne
Gewährleistungsausschuss und Zusicherung der
Funktionstüchtigkeit.
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“
Aus der Beschreibung folgere ich, dass die Sache eine Sachmangel haben KÖNNTE. Schließlich wurde der Defekt erst einige Zeit nach dem Gefahrübergang festgestellt.
Das wäre also schonmal ein Problem, wenn sich aus der Art des Defekts nicht beweisen lässt, wann dieser entstanden ist.
- Bei Abholung nicht angeschlossen und auf die Schnelle nicht
anschließbar, lediglich äußere Sichtung ohne Mängel, dann
Abholung.
- Ankunft zu Hause, Gerät defekt.
- Kontakt zum Verkäufer, Antwort: Problem beim Käufer.
Naja, sooo einfach ist das halt nicht.
- Schon am Folgetag Veranlassung einer Reparatur durch den
Käufer und Durchführung.
- Käufer verlangt Ersatz der Reparaturkosten durch Verkäufer.
Muss der Verkäufer zahlen?
Der Käufer hat nun auf dem Wege der „Selbstvornahme“ den Mangel behoben. Dies führt dann zur Schadenersatzpflicht, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert hat (oder, wie hier nicht geschehen, eine Frist gesetzt wurde und verstrichen ist).
Man beachte immer den Vorbehalt der Beweisbarkeit, dass der Defekt schon bei Gefahrübergang bestand!
Hallo Allerseits,
Folgende theoreische Situation:
- Kauf von Elektrogerät über Kleinanzeigen ohne
Gewährleistungsausschuss und Zusicherung der
Funktionstüchtigkeit.
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann“
Aus der Beschreibung folgere ich, dass die Sache eine
Sachmangel haben KÖNNTE. Schließlich wurde der Defekt erst
einige Zeit nach dem Gefahrübergang festgestellt.
Nach dem Transport zum Bestimmungsort wurde sofort ein Brandschaden im Inneren des Gerätes festgestellt. Offensichtlich kein transportschaden. Fehler festgestellt bei Erstinitialisierung des Gerätes durch den Käufer, im Rahmen des Systemchecks nach wenigen Sekunden unter Anwesenheit Dritter.
Das wäre also schonmal ein Problem, wenn sich aus der Art des
Defekts nicht beweisen lässt, wann dieser entstanden ist.
Man kann aufgrund der kurzen Inbetriebnahmedauer bis zur Festellung des Fehlers und die Art des Fehler wie oben davon ausgehen, dass zumindest die Ursächlichkeit für den Defekt nicht beim Käufer gelegen sein kann.
- Bei Abholung nicht angeschlossen und auf die Schnelle nicht
anschließbar, lediglich äußere Sichtung ohne Mängel, dann
Abholung.
- Ankunft zu Hause, Gerät defekt.
- Kontakt zum Verkäufer, Antwort: Problem beim Käufer.
Naja, sooo einfach ist das halt nicht.
Über das Vorhaben der Reparatur wurde der Verkäufer in Kenntnis gesetzt und hatte keine Einwände.
- Schon am Folgetag Veranlassung einer Reparatur durch den
Käufer und Durchführung.
- Käufer verlangt Ersatz der Reparaturkosten durch Verkäufer.
Muss der Verkäufer zahlen?
Der Käufer hat nun auf dem Wege der „Selbstvornahme“ den
Mangel behoben. Dies führt dann zur Schadenersatzpflicht, wenn
der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert hat (oder, wie
hier nicht geschehen, eine Frist gesetzt wurde und verstrichen
ist).
Man beachte immer den Vorbehalt der Beweisbarkeit, dass der
Defekt schon bei Gefahrübergang bestand!
Kann man so mehr sagen?
Ist die Argumentation richtig, dass der Verkäufer im Falle des Bestehens des Fehlers VOR Gefahrenübergang seiner Erfüllungspflicht nicht nachkam (übergabe eines funktionsfähigen Gerätes der vereinbarten Sorte) oder aber, falls der Fehler erst beim Käufer entstand, die Ursächlichkeit notwendigerweise aus der Zeit ebenfalls VOR Gefahrenübergang stammt, so dass der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nachzukommen hat?
D&G
Ay
Hallo,
wenn der Mangel schon bei der Übergabe bestand, dann gibt es keine Gewährleistungspflicht, sondern - da eine Nachbesserung verweigert wurde - Schadenersatz.
Der Schaden wären die Auslagen für die Reparatur.
Die Ursache für den Schaden mag dem Käufer eindeutig erscheinen, lsst sich aber im echten Leben oft nicht so eindeutig beweisen, wie es der Richter gerne hätte.
winke-winke-Zaunpfahl:
Zur technischen Seite könnte man jetzt ne Menge schreiben, wenn man im Hausgeräte-Brett wäre und es dort um einen konkreten Einzelfall mit Bildern usw. gehen würde, was ja im Hausgerätebrett erlaubt wäre.
Danke für die Antwort.
Also etwa die Tatsache, dass eine Überhitzung VOR dem Kauf stattfand (mit Bild belegbar) [Käufer war leichtgläubig, dass das laut Verkäufer nicht schlimm ist und hat das Gerät trotzdem nicht überprüft.] und die Tatsache, dass sich beim Defekt ebenfalls um eine Überhitzung gehandelt hat und dass der Betrieb ohne Fehler lediglich 0-3 Sekunden beim Käufer dauerte sind möglicherweise nicht Beleg genug dafür, dass die Ursache nicht bei dem Käufer lag?
Ich wüsste nicht, wie man sonst je irgendetwas für eine Gewährleistung nachweisen könnte…
Bzw. kann man die Tatsache, nach äußerer Überhitzungsanzeichen keine Überprüfung vorgenommen zu haben zum Nachteil für den Käufer auslegen?
D&G
Ay