Gebrauchtewagengarantie - Rechtsfall

Hi,

ein Wagen wird beim Händler repariert und dieser holt sich im Vorfeld eine telefonische Deckungszusage von der Versicherung, welches der Mitarbeiter bezeugen kann.

Der Händler rechnet später abzüglich des Anteils der Versicherung mit dem Kunden ab, jedoch nach 2 Monaten verlangt nun der Händler die restliche Summe, da die Versicherung nun der Meinung ist für diese Reparatur keine Deckungszusage gegeben zu haben.

Momentaner Stand:

2 Reparaturen wurden durchgeführt. Schriftstück vom Händler wo Uhrzeit und Ansprechpartner der Versicherung steht der die Zusage gemacht hat. Der Mitarbeiter des Autohauses würde dies auch bezeugen.

Händler will nun sein Geld vom Kunden und nicht von der Versicherung, deshalb bekommt der Kunde nun einen Mahnbescheid vom Gericht.

Kann jemand etwas dazu sagen? Ich finde das Problem ist zwischen Händler und Versicherung. Der Kunde hat ausdrücklich um Einholung der Deckungszusage gebeten. Die Deckungszusage ist laut Aussage Autohaus auch gegeben worden und danach erst die Reparatur durchgeführt.

Ich finde entweder, hat die Versicherung einen Fehler gemacht und eine falsche Deckungszusage gegeben und dann einen Rückzieher gemacht. Oder das Autohaus, hat einen Fehler beim Einholen der Deckungszusage gemacht. Aber wieso soll der Kunde dann dafür zahlen?

Die Reparatur würde bei einer fehlenden Deckungszusage bei einem anderen kleinen Händler viel günstiger werden.

Vielen Dank und Gruß

Riggs

Moin,

du bist da im Irrtum, denn der Händler hat gegen denjenigen Anspruch der die Reparatur in Auftrag gibt!
Das idR Autohäuser direkt mit der Versicherung den Schaden abwickeln ist Kulanz der Autohäuser!

Insofern muss ggf. der Kunde erstmal zahlen und dann dies mit der Versicherung klären.

Gruß
Bernd

Huhu!

Was ist denn das für eine Versicherung? Hat der Reparateur einen Vertrag mit dieser Versicherung zur Abdeckung seiner Garantiefälle?