Gebrauchtwagen mit Mängeln

wenn sich jemand einen gebrauchtwagen zulegt, der augenscheinlich okay ist, dann aber nach sagen wir mal 2 tagen mängel auftauchen.der käufer dieses dem händler mitteilt, dieser aber erst nach vorlage eines gutachtens bereit ist die mängel zu beseitigen.
dieses dann auch ausführt, allerdings nicht in vollem umfang sondern nur gravierende mängel beseitigt.
dann nach einer sehr geringen laufleistung des gebrauchtwagens weitere mängel auftauchen,die dazu führen das der käufer den wagen nicht normal nutzen kann.
kann der käufer verlangen das der wagen zurück genommen wird und der volle kaufpreis erstattet wird, oder darf der verkäufer den wagen so oft nachbessern wie er es für richtig hält?
muß ein verkäufer nachweisen das die nachbesserung fachgerecht ausgeführt wurde?

vielen dank schon mal

Hallo

ich denke ein wichtige Info für die Beantwortung der Frage dürfte sein, ob der Wagen vom Händler oder von Privat ist.

Gruß
Wawi

*hust*
Moin.

Aus der Frage:

„…der käufer dieses dem händler mitteilt…“

:wink:

Gruß
Christian

Moin.

Mahlzeit

Aus der Frage:

„…der käufer dieses dem händler mitteilt…“

ööööhm ja, also eehm … :smiley:

:wink:

Danke :smile:
Wawi

Soweit ich das als Laie beurteilen kann, hat ein Verkäufer gem. §440 S.2 BGB die zweimalige Chance zur Nachbesserung bis sie als erfolglos gilt. Der Käufer müsste also zuerst Nacherfüllung (hierbei Nachbesserung) verlangen (§439 Abs.1), und könnte dann gem. §437 Nr.2 zurücktreten, soweit die Voraussetzungen des §323 gegeben sind. Eine Frist wäre dabei entbehrlich soweit eine zweimalige Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden wäre. Wenn natürlich jetzt das Auto des Käufers nicht mehr nutzbar ist, so könnte ein erheblicher Mangel vorliegen, der u.U. zum Schadenersatz statt der ganzen Leistung berechtigen würde (Quasi Rücktritt)

vielleicht sollte man noch dazu sagen, dass es sich hier um mängel handeln muss, die bereits beim kauf vorlagen (was wohl nicht der fall ist). und dass es sich bei der zweimaligen nachbesserung um den jeweils selben fehler handeln muss (was hier wohl nicht der fall ist). und dass es kein ‚erheblicher mangel‘ sein muss. und dass der schadenersatz da völlig außen vor ist. und dass der schadenersatz erst recht kein ‚quasi rücktritt‘ ist.

also zusammengefasst: es stimmt eigentlich fast gar nichts an deinem text. der fragesteller sollte lieber die faq:1152 lesen.

Dazu ist zu sagen, dass die Vermutung des §476 BGB den Zeitpunkt des Mangels als bei Vertragsschluss vorliegend festsetzt. (Ein Verbrauchsgüterkauf liegt hier wohl vor)Dies sofern es sich nicht um eine Mangel handelt der aus einem Grundmangel folgt , der Zeitpunkt dessen Vorliegen jedohc nachträglich nicht überprüfbar ist(Beispiel: Motorschaden durch defektes Teil am Auto). Weiter ist der Schadenersatz des §281 I 3 sehr wohl ein „Quasi-Rücktritt“ als dass gem. §281 Abs.5 die Vorschriften des Rücktritts Anwendung finden. Hierfür muss der Mangel jedoch erheblich sein(s.http://www.anwalt.de/rechtstipps/ruecktritt-vom-pkw-…) Vorteil hierbei gegenüber dem „normalen“ Rücktritt ist, dass z.B. ein hörerer Preis eines Ersatzwagens bzw. Mietkosten als Schadenersatz zusätzlich als Anspruch entstehen…

Dazu ist zu sagen, dass die Vermutung des §476 BGB den
Zeitpunkt des Mangels als bei Vertragsschluss vorliegend
festsetzt.

Richtig. Es ist aber von Mangel und nicht von Defekt die Rede. Und da ein Defekt nicht zwangsweise auf einen (bei Gefahrübergang vorhandenen) Mangel, sonder auch auf diverse andere Ereignisse wie Missbrauch, Vorsatz, mangelnde Wartung, Verschleiß etc. zurück zu führen sein kann, geht Deine Argumentation ins Leere.

Aber Du hast ja schon selbst eingestanden, dass Du von dem Thema nicht wirklich was verstehst. Warum lässt Du die Finger dann nicht einfach von der Tastatur?

S.J.

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Im Sachverhalt ist von Mängeln die Rede also sind auch Mängel gemeint und nicht Defekte! Auch hat eine Nachbesserung bereits stattgefunden (was auf ein Anerkennen des Verkäufers bzgl. der !Mängel! hinweist). Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum dem Ideenaustausch dient, du aber nicht wirklich einen sinnvollen Beitrag leistet als vielmehr lediglich kritisierst. Desweiteren denke du solltest nicht in diesem Ton mit Fremden reden, wenn du nicht weißt wer auf der anderen Seite sitzt.

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Im Sachverhalt ist von Mängeln die Rede also sind auch Mängel
gemeint und nicht Defekte!

Und Du meinst, dass jemand, der die Grundlagen der Sachmängelhaftung nicht kennt, haarscharf zwischen Mängeln im Sinne des Gesetzes und Defekten/Mängeln im umgangssprachlichen Sinn unterscheiden kann? Ich bezweifle, dass hier tatsächlich Mängel gemeint sind.

Außerdem hast Du mit Deiner Antwort Kontra auf die völlig richtige Aussage „vielleicht sollte man noch dazu sagen, dass es sich hier um mängel handeln muss, die bereits beim kauf vorlagen (was wohl nicht der fall ist)“ gegeben, in dem Du auf die Beweislastumkehr hingewiesen hast. Unter dem Motto „das ist falsch, denn es gibt die Beweislastumkehr“.

Auch hat eine Nachbesserung bereits
stattgefunden (was auf ein Anerkennen des Verkäufers bzgl. der
!Mängel! hinweist).

Nö. Er kann aus Nettigkeit/Kulanz was gemacht haben. Soll ja vorkommen, dass Händler kleinere Reklamationen ohne vorausgehenden Rechtsstreit regulieren. Außerdem ist hier von verschiedenen und neu auftretenden Mängeln/Defekten die Rede. Wenn nun der Verkäufer im Rahmen der Sachmängelhaftung ein Problem behebt und einen Anspruch anerkennt, muss er ja nicht zwangsweise alle weiteren Probleme mit dem Auto ebenfalls kostenlos beheben.

Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass
dieses Forum dem Ideenaustausch dient,

Nö. Es geht bei wer-weiss-was, insbesondere im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ ganz sicher nicht um Ideen, sondern um Wissen, speziell um Expertenwissen. Das sind Aussagen wie „ich als Laie“ nicht wirklich hilfreich. Der Fragesteller möchte nämlich nicht die Ideen eines Laien, sondern Expertenantworten hören.

du aber nicht wirklich
einen sinnvollen Beitrag leistet als vielmehr lediglich
kritisierst.

Na dann lies mal meine anderen Beiträge, bevor Du Dich hier auf dünnes Eis begibst.

Desweiteren denke du solltest nicht in diesem Ton
mit Fremden reden, wenn du nicht weißt wer auf der anderen
Seite sitzt.

Belehrungen hierzu habe ich sicher nicht nötig und es ist auch etwas anmaßend von Dir, solche erteilen zu wollen. Es ist mir auch völlig egal, wer auf der anderen Seite sitzt. Die Antwort wird immer gleich ausfallen.

S.J.

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