Gebrauchtwagen und Gewährleistung

im Mai 2012 kaufte meine Tochter sich ein Gebrauchtfahrzeug BJ 2000
Nach kurzer Zeit stelle sie einen Mangel fest wobei der Gebrauchtwagenhändler eine Koppelstange kostenlos ausgewechselt hat.
Kurze Zeit später reklamierte sie per Mail beim Verkäufer das der Motor heiß laufe obwohl genug Wasser im Kühler war und bat um Antwort was zu tun ist, ob sie an ihrem Wohnort 300km entfernt in eine Werkstatt oder wieder zum Verkäufer kommen soll.
Auf mehrere Mails antwortete der Verkäufer nicht und auf telefonische Anrufe kam auch kein Rückruf. Als meine Tochter mich nun besuchte brachte sie das Fahrzeug zum Verkäufer der sich die Sache ansehen wollte. Nach 2 Tagen wollten wir das Fahrzeug abholen und der Verkäufer verlangte 200 Euro Reparaturkosten, jedoch ohne Rechnungsstellung, nur gegen Quittung. Als wir uns weigerten die Rechnung zu zahlen, wollte er uns das Fahrzeug nicht rausgeben und wir forderten polizeiliche Hilfe an. Daraufhin erschien dann auch plötzlich der Anwalt des Händlers, erklärte das der Händler bei Nichtzahlung ein Pfandrecht hat und wir das Fahrzeug auch nicht einfach mitnehmen dürfen. Daraufhin haben wir 200 Euro unter Vorbehalt und Zusendung einer Aufstellung der ausgeführten Arbeiten gezahlt.
Meine Frage nun: ist der Gebrauchtwagenhändler soweit im Recht?
Nach meiner Meinung greift der gesetzlliche Gewährleistungsanspruch.
Unter dieser Voraussetzung haben wir den Mangel auch reklamiert und dem Händler zur Nachbesserung wieder vorgeführt.
Einen Reparaturauftrag haben wir nicht erteilt.

Das ist ja ein ganz freches Stück, was der Verkäufer da aufführt.Beinem GW Verkauf greift die sogenannte Sachmangelhaftung für mindestens 1 Jahr. In den ersten 6 Monaten nach Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass ein angezeigter Mangel bei der Auslieferung des Fahrzeuges nicht vorgelegen hat.Der Beweis kann meistens nicht angetreten werden da kein Gutachten über den Zustand des Fahrzeuges vorliegt. ( zu teuer )Seriöse Händler beißen in den sauren Apfel und übernehmen die Reparatur. Im zweiten Halbjahr nach Auslieferung muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon bei Auslieferung vorgelegen hat. Dies gelingt auch nur selten. Der Kunde bleibt auf den Kosten sitzen wenn er keine GW Garantie abgeschlossen hat.
In Ihrem Fall ist die Situation eindeutig. Sie haben recht. Hinzu kommt, dass der Händler offensichtlich ohne Ihr Einverständnis repariert hat. Ohne Reparaturauftrag und ohne Rechnung hat er auch nicht das Pfandrecht. Ich befürchte aber, dass Sie ohne rechtliche Unterstützung Ihr Geld nicht wiedersehen.
Wenn Sie also eine Rechtsschutzversicherung haben, diese sofort einschalten. Wenn nicht wird es schwierig, weil der Streitwert zu gering ist als dass sich ein Anwalt dafür richtig engagiert und der Anwalt kostet dann auch Geld.

MfG

W.A.

guten morgen,

vielen Dank für die Hilfe.
Ich bin genau der gleichen Meinung.
Was das Pfandrecht betrifft war ich mir zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung doch unsicher. Ich werde in jedem Fall einen Anwalt einschalten.

Gruß und ein schönes Wochenende

Karin Herbst

Hallo,

Nach kurzer Zeit stelle sie einen Mangel fest…
Kurze Zeit später…

zunächst: Wie soll man so etwas einschätzen, wenn mit Zeitangaben wie „nach kurzer Zeit“ genannt werden?

Dann gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Hierbei muss man aber wiederum berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Auch Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer (vom BGH im so genannten „Zahnriemenurteil“ höchstrichterliche bestätigt). Tritt nun also nach Übergabe ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand. Im Zweifel muss dieser Beweis über ein Sachverständigengutachten erbracht werden, was ein hohes Kostenrisiko birgt und meist auch kein eindeutiges Ergebnis bringt.

Wenn kein Anspruch besteht oder der Verkäufer diesen bestreitet, was sein gutes Recht ist, muss er natürlich nicht kostenlos reparieren. Inwieweit hier ein Reparaturauftrag erteilt wurde, kann ich nicht beurteilen. Grundsätzlich besteht aber ein Pfandrecht des Verkäufers.

Unter dem Aspekt, dass es keine Haltbarkeitsgarantie gibt und man daher, insbesondere bei einem 12 Jahren Auto auch nicht erwarten kann, dass es bei Kauf in einem Zustand ist, der nach Kauf auch anhält, sollte man sich überlegen, ob man für 200 Euro einen Rechtsstreit beginnt.

Last but not least stellt sich nämlich zudem formaljuristisch die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, denn das Gesetz sagt:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Merke: Die Aussage bezieht sich auf den Zeitpunkt der Übergabe UND man sollte dem letzten Satz besondere Aufmerksamkeit schenken: Was ist bei einem 12 Jahre alten Gebrauchtwagen üblich, was kann man erwarten?

S.J.

guten morgen,

danke für die Rückantwort, kommt leider selten vor. Ich wäre sehr interessiert wie das ausgeht und dankbar für eine diesbezügliche Info.

Alles Gute

Wolfgang Altrogge

hallo hier mal eine kurze Rückantwort:
nachdem ich einen Anwalt eingeschaltet habe, hat der Autohändler ganz schnell die 200 Euro überwiesen