Hallo zusammen,
es handelt sich fast um dieselbe Geschichte wie unten bei Marsi:
A verkauft an B (beides Privatpersonen) ein gebrauchtes Fahrzeug; nach dem Kauf stellt sich heraus, dass ein größerer Schaden besteht, der A nicht bekannt war. B verlangt nun von A eine Kaufpreisminderung um 300 EUR und droht ansonsten mit Rücktritt vom Kaufvertrag.
Allerdings wurde kein Standard-Kaufvertrag verwendet, sondern eine eigene Version mit folgender Formulierung:
„[…] Der Verkauf erfolgt ‚wie besehen‘. Verpflichtungen irgendeiner Art, die mit dem Verkauf dieses Pkws zusammenhängen, werden seitens des Verkäufers nicht übernommen.“
- Reicht diese Formulierung ebenfalls aus, um spätere Forderungen des Käufers auszuschließen?
- Gibt es ein (14-tägiges?) Rücktrittsrecht? Der Kauf entstand durch Inserat von A in einer Zeitung, auf das sich B gemeldet hat.
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!
Moe
Hallo Moe,
m.E. kann man schwer voraussagen, wie ein Richter entschiede; ich selbst würde dazu Folgendes meinen:
Allerdings wurde kein Standard-Kaufvertrag verwendet, sondern
eine eigene Version mit folgender Formulierung:
„[…] Der Verkauf erfolgt ‚wie besehen‘. Verpflichtungen
irgendeiner Art, die mit dem Verkauf dieses Pkws
zusammenhängen, werden seitens des Verkäufers nicht
übernommen.“
Die Formulierung ist ziemlich problematisch. Im Grunde sagt sie beinah aus, dass überhaupt kein Vertrag geschlossen werden soll, denn natürlich ergeben sich aus einem Vertrag immer Pflichten.
- Reicht diese Formulierung ebenfalls aus, um spätere
Forderungen des Käufers auszuschließen?
Ich - wäre ich Richter - würde das bejahen. Entscheidend ist, was man unter der Formulierung verstehen durfte; es ist nicht richtig, nur am Buchstaben zu kleben (§§ 133, 157, 242 BGB). Insbesondere die Formulierung „wie besehen“ soll den Ausschluss wohl ausdrücken. Aber wie gesagt, problematisch finde ich das schon - und recht unsicher.
- Gibt es ein (14-tägiges?) Rücktrittsrecht? Der Kauf
entstand durch Inserat von A in einer Zeitung, auf das sich B
gemeldet hat.
Es gibt kein generelles 14-tägiges Rücktrittsrecht. Aber wenn man Gewährleistungsansprüche annehmen würde, dann könnte das auch den Rücktritt bedeuten. Mit 14 Tagen hätte das dann aber nichts zu tun.
Levay
Auf den Seiten von ADAC stehen auch interessante Info´s über Privatkauf und Haftung
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasin…
Danke für die Tipps!
Vielen Dank euch beiden, das hilft mir weiter!
Beste Grüße,
Moe