Ich möchte einen altersschwachen Golf 2 verkaufen, habe jedoch Bedenken z.B. bzgl. der neuen Gewährleistungsfristen. Was muß ich beim Verlauf von Privat zu Privat beachten? Reicht es aus, im Kaufvertrag die bekannten Mängel zu erwähnen? Inwiefern kann ich für später auftretene Mängel zur Verantwortung gezogen werden?
die neuen Gewährleistungsfristen gelten nur für Geschäfte die
ein Händler mit einem Privatkunden macht, Geschäfte zwischen
zwei Privatleuten bleiben unberührt.
Gruß
Michael
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Im Netz gibt es diverse Möglichkeiten, sich Formulare für Kaufverträge für gebrauchte Fahrzeuge runterzuladen.
In der Regel ist eine Klausel in diesen Verträgen enthalten, die etwa so klingt:
„Das Fahrzeug wird - soweit nicht nachstehend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert sind - wie besichtigt
und probegefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“
Mit diesem Satz im Kaufvertrag stehst Du auf der sicheren Seite.
Was Du unbedingt beachten solltest, ist eine Klausel hinischtlich der sofortigen Ummeldung des Fahrzeugs. Desweiteren solltest Du Dir trotzdem sicherheitshalber vom Käufer gesondert die Übernahme des Fahrzeugs (mit Datum und Uhrzeit!) bestätigen lassen und das in doppelter Ausführung. Eine dieser Bestätigungen geht an Deine Versicherung verbunden mit der Kündigung, die andere an die Zulassungsstelle.
Diese Hinweise aber nur am Rande, Du solltest sie berücksichtigen. Alles andere kann im Zweifel verdammt teuer werden, ich weiß, wovon ich da rede.
ganz so einfach, wie hier gesagt wurde, kannst du dich nicht aus der Affäre ziehen. Versteckte Mängel, die dir bekannt sind, beim Besichtigen und einer Probefahrt aber nicht gleich zu Tage treten, solltest du dem Käufer mitteilen und auch in den Kaufvertrag aufnehmen. Andernfalls machtst du dich der arglistigen Täuschung schuldig. Damit hätte der Käufer ein Rückgaberecht. Richtig interessant wird es dann, wenn du Defekte an sicherheitsrelevanten Teilen nicht mitteilst (Lenkung, Bremsen etc.). Kommt es deswegen zu einem Unfall, bist du obendrein schadensersatzpflichtig.
Also: Eine grosse Schramme im Lack ist offensichtlich, Durchrostung an einer schlecht einsehbaren Stelle aber nicht.
Was Du unbedingt beachten solltest, ist eine Klausel
hinischtlich der sofortigen Ummeldung des Fahrzeugs.
Desweiteren solltest Du Dir trotzdem sicherheitshalber vom
Käufer gesondert die Übernahme des Fahrzeugs (mit Datum und
Uhrzeit!) bestätigen lassen und das in doppelter Ausführung.
Eine dieser Bestätigungen geht an Deine Versicherung verbunden
mit der Kündigung, die andere an die Zulassungsstelle.
ist leider nicht ganz vollständig!
Wenn dir der Käufer den Erhalt des Fahrzeugs und der Schlüssel bestätigt, das Auto aber hinterher NICHT ummeldet, dann zahlst Du noch recht lange die Steuer dafür!
Hier ist es UNERLÄSSLICH, daß Du dir auch ausdrücklich den Erhalt von Fahrzeugbrief und -Schein schriftlich bestätigen läßt! Ansonsten gilt das beim Straßenverkehrsamt als „unvollständige Verkaufsanzeige“, und die Steuerpflicht bleibt bis auf weiteres bei dir… ((
Im Übrigen ist es immer noch das Sicherste, das Auto nach Verkauf selbst zum Käufer zu bringen und dann noch SELBER abzumelden! Nur so bist Du wirklich auf der sicheren Seite!
Meinen alten Mercedes Diesel habe ich damals verkaufen müssen *heul*. Letzten Endes habe ich 2.100 DM dafür bekommen - allerdings hatte ich auch drei Angebote zwischen 3.000 und 4.000 DM bekommen. Leider nur von einem Polen, einem Marokkaner und einem ich-weiß-nicht-woher-Nahostler, und alle drei wollten den Wagen UNBEDINGT MIT Kennzeichen bekommen - als ich dann sagte, daß ich das Auto auf JEDEN Fall selbst abmelden würde, hatten sie alle keinerlei Interesse mehr… (nichts gegen ausländische Autokäufer, aber wenn sie PARTOUT ein ANgemeldetes Auto übernehemen wollen, dann ist Mißtrauen angeraten!)
Da häng’ ich mich doch ganz unverschämt dran …
Unten vor der Tür steht der alte IIer Golf meiner Schwägerin,
die ist heute in den Urlaub abgerauscht und ich „darf“ die Karre
via mobile.de und Sperrmuell vertickern…
Vollmacht für den Verkauf habe ich. Ein Schriftstück mit allen
ihr bekannten Unfall-Schäden ist dabei…
Nach irgendwelchen weiteren, ihr bekannten Schäden, habe ich nicht gefragt…
Kann ich dafür haftbar gemacht werden, wenn ein Schaden daran ist von dem ich garnix wissen kann? Oder geht der Käufer mit mir
als Beauftragtem ein höheres Risiko, welches er billigend in Kauf nimmt?
Hi Dennis,
viel wichtiger ist dieser Satz:
„Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“
Allerdings darf man bekannte Mängel nicht verschweigen (arglistige Täuschung). Was letztlich „bekannte Mängel“ sind, obliegt in diesem Fall der Beweislast des Käufers. Der Käufer muss mir also beweisen, das mir dieser Mangel bekannt war, was m.E. in den meisten Fällen nicht einfach ist. Ich selbst habe mal einen Rechtsstreit verloren (da war ich noch jung an Jahren und ohne Ahnung), als ich einen Golf mit zwei Jahren TÜV erwarb, der beim Radwechsel einen Monat später morsch vom Wagenheber krachte. Genau wegen diesem Satz, der noch heute Gültigkeit hat, habe ich den Rechtsstreit verloren. Auch die Tatsache, das der Wagen erst vor einem Monat die neue Plakette bekommen hat, änderte nichts daran. Auch die Tatsache nicht, das durch diese Durchrostungen der Wagen aus dem Verkehr gezogen gehört hätte.
Gruss Sebastian
Kann ich dafür haftbar gemacht werden, wenn ein Schaden daran
ist von dem ich garnix wissen kann? Oder geht der Käufer mit
mir
als Beauftragtem ein höheres Risiko, welches er billigend in
Kauf nimmt?
Ja, ja, das sind die Fälle, die die Gerichte beschäftigen. Ohne irgendwelche Präzedenzfälle nenne zu können, würde ich sagen, dass sowas grundsätzlich nicht zu Lasten des Käufers gehen darf. Der Verkäufer hat also grundsätzlich alle für den Verkauf nötigen Infos zur Verfügung zu stellen.
Woher soll der Käufer wissen, dass es nicht dein Auto ist? Die Eigentumsverhältnisse spiegeln nicht notwendigerweise die Besitzverhältnisse wider. Vielleicht ist das Auto auf die Bekannte zugelassen, du hast es aber immer gefahren. Vielleicht bist Du auch derjenige, der das Auto immer für die Bekannte durchgecheckt hat. Wie soll der Käufer alles das durchblicken?
Als Verkaufsbeauftragter würde ich den Mangel an genauen Daten zur Sicherheit in den Vertrag aufnehmen. Denn wenn du das nicht tust, könnte man dir wieder arglistige Täuschung vorwerfen. Dann würde ich aber nicht mehr hoffen, dass das noch ein Käufer unterschreibt.
Wie gesagt, das landet im Zweifelsfall mit Sicherheit vor Gericht. War der Käufer zu vertrauensseelig? Hat der Beauftragte arglistig getäuscht? usw usw
die neuen Gewährleistungsfristen gelten nur für Geschäfte die
ein Händler mit einem Privatkunden macht, Geschäfte zwischen
zwei Privatleuten bleiben unberührt.
Gruß
Michael
Hallo,
das ist so nicht richtig. Die neuen Gewährleistungsfristen gelten zunächst für alle. Bei Geschäften unter Privat können sie aber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Somit ist der Passus „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ im Vertrag von elementarer Wichtigkeit, da bei fehlen eines solchen tatsächlich 2 Jahre Rügefrist gelten.
Danke für die Antwort! Hatte schon so eine Ahnung, dass das
nicht soooo einfach ist. Das mit der schriftlichen Fixierung
über die lückenhaften Daten ist ein guter Hinweis!