Gebrauchtwagen vom Händler

Hi Ihr’s.

Mehr als sieben Millionen Autos wechseln in Deutschland jedes Jahr den Besitzer. Rund jeder zweite dieser Käufer ist durch das neue Sachmängelrecht gut geschützt, Händler müssen auch für Mängel an Gebrauchtwagen gerade stehen.

Wie verhält es sich aber, wenn im Kaufvertrag steht, dass das Fahrzeug ohne jegliche Gewährleistung ( seitens des Händlers ) veräußert wird und danach würde sich etwas gravierendes herausstellen?
Denke, Pech für den Käufer, schließlich hat er den Vertrag unterschrieben, oder wie seht Ihr das?

Thx und Grüße
funracer

Hallo!

m.W. kann ein Gewerbetreibender gegenüber einem privaten Endkunden die Gewährleistung nicht ohne Weiteres wirksam ausschliessen.
Es müsste dann schon eine Klausel wie „nur noch als Ersatzteilespender zu gebrauchen“, „Bastlerfahrzeug mit schweren Mängeln“ o.ä. im Kaufvertrag stehen.

Gruß,
M.

Hallo Mathias,

erstmal Danke für Deine Antwort.
Wenn es eine solche Klausel wie erwähnt in dem Vertrag nicht gibt, wie lange gilt dann die Gewährleistung und auf was?
Motor und Getriebe sicherlich, was sonst noch?

VG funracer

Wie verhält es sich aber, wenn im Kaufvertrag steht, dass das
Fahrzeug ohne jegliche Gewährleistung ( seitens des Händlers )
veräußert wird und danach würde sich etwas gravierendes
herausstellen?

Eine solche Regelung ist beim Verbrauchsgüterkauf schlicht und einfach wirkungslos.

Achtung: Wer sowas reinschreibt, versucht meist aber, den Verkauf als „Unternehmer an Unternehmer“ zu bezeichnen, oder aber verkauft „im Kundenauftrag“.

Man beachte aber, dass man eben kein Neufahrzeug kauft, sondern ein gebrauchtes:

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

War „Bastlerfahrzeug“ vereinbart?

„Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“

Demnach kann man nicht sagen, dass ein Motorschaden automatisch ein Sachmangel ist. Kauft man eine Möhre mit 300.000km (vorher als Taxi genutzt), dann muss man damit rechnen, dass der Motor evtl. bald aufgibt.

Zudem muss man bei einem Defekt immer erst mal prüfen, ob es überhaupt ein Sachmangel ist und nicht beispielsweise durch Fehlbedienung entstanden ist.

Hallo,

m.W. kann ein Gewerbetreibender gegenüber einem privaten
Endkunden die Gewährleistung nicht ohne Weiteres wirksam
ausschliessen.

richtig.

Es müsste dann schon eine Klausel wie „nur noch als
Ersatzteilespender zu gebrauchen“, „Bastlerfahrzeug mit
schweren Mängeln“ o.ä. im Kaufvertrag stehen.

Wenn es so einfach wäre sich den gesetzlichen Bestimmungen zu entziehen…

Ist es aber nicht.

Gruß

S.J.

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Tach!

erstmal Danke für Deine Antwort.
Wenn es eine solche Klausel wie erwähnt in dem Vertrag nicht
gibt, wie lange gilt dann die Gewährleistung und auf was?
Motor und Getriebe sicherlich, was sonst noch?

Die Gewährleistung bezieht sich auf die zugesicherten Eigenschaften des Artikels. Z.B. auf die Mängelfreiheit eines Fahrzeuges, wenn keine Mängel im Kaufvertrag vereinbart worden sind.

24 Monate, können auf 12 Monate verkürzt werden (muss dann so vereinbart sein).
Nach 6 Monaten Beweislastumkehr (sprich: Du musst nach 6 Monaten beweisen, dass ein Mangel bereits bei Kauf vorlag).

Gruß,
M.

Wenn es eine solche Klausel wie erwähnt in dem Vertrag nicht
gibt, wie lange gilt dann die Gewährleistung und auf was?
Motor und Getriebe sicherlich, was sonst noch?

Die Gewährleistung bezieht sich auf die zugesicherten
Eigenschaften des Artikels. Z.B. auf die Mängelfreiheit eines
Fahrzeuges, wenn keine Mängel im Kaufvertrag vereinbart worden
sind.

um es mal etwas korrekter aus zu drücken: die gewährleistung nennt sich sachmangelhaftung(http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html). und sie bezieht sich auf - oh, wunder - sachmängel. ein sachmangel aber ist die abweichung des ist-zustandes vom vereinbarten zustand (http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html). was der käufer dann machen kann, steht hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html und die beweislastumkehr, die sich nur auf den ZEITPUNKT des trotzdem vom käufer zu beweisenden sachmangels bezieht, steht hier:http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html.

aber: es geht IMMER nur um sachmängel zum zeitpunkt des gefahrenübergangs. es geht NICHT um irgendeine mindesthaltbarkeit!