Hallo,
bei einem Anfang April diesen Jahres gekauften Polo, ist der Zahnriemen gerissen und dadurch der Motor geplättet worden. Muss der Verkäufer im ersten halben Jahr nach Verkauf die Gebrauchtwagengarantie übernehmen?
Ist das gesetzlich so festgehalten?
Und wenn ja, fällt ein solcher Schaden mit darunter?
Muss der Verkäufer im ersten halben Jahr nach Verkauf die
Gebrauchtwagengarantie übernehmen?
Nein. Garantie ist eine freiwillige Leistung.
Ist das gesetzlich so festgehalten?
Gesetzlich festgehalten ist die Sachmängelhaftung. Dabei gilt in den ersten 6 Monaten die Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war.
Und wenn ja, fällt ein solcher Schaden mit darunter?
Ja, nein, vielleicht, weiss nicht:
Wie alt ist das Fahrzeug, km Stand, wann wurde der Zahnriemen das letzte Mal ersetzt?
Lt. Herstellerangaben ist der Zahnriemen bei 70? oder 90? kkm zu ersetzen, spätestens nach 7-8 Jahren.
generell sollte man bei einem Autokauf mal einen Blick in den Motorraum werfen. Wenn man selber keine Ahnung hat (wie ich z.B. ) dann sollte man einen Bekannten oder jemanden von ner Werkstatt zumindest mal einen Blick drauf werfen lassen.
bei mir war das mal ähnlich. Ein Freund hat reingeschaut und sofort festgestellt dass der Zahnriemen porös ist.
Gewährleistung gibt es nur wenn der Verkäufer nicht privat verkauft hat. War dass denn in Deinem fiktiven Fall so?
Für offene Mängel, also Mängel die sofort auffallen, gilt die Gewährleistung nicht, fraglich ob es sich bei einem kaputten Zahnriemen um einen offenen Mangel handelt??
Gewährleistung gibt es nur wenn der Verkäufer nicht privat
verkauft hat. War dass denn in Deinem fiktiven Fall so?
kompletter unsinn… das gegenteil ist der fall: es müssen die gewährleistungsrechte durch die (privaten) parteien ausgeschlossen werden.
Für offene Mängel, also Mängel die sofort auffallen, gilt die
Gewährleistung nicht, fraglich ob es sich bei einem kaputten
Zahnriemen um einen offenen Mangel handelt??
erneut kompletter unsinn…
auch wenn die mängel dem käufer (grob fahrlässig) nicht auffallen, kann er gewährleistungsrechte geltend machen, wenn ein fall des § 442 S.2 bgb vorliegt.
diese vermutung gilt nach bgh nur in zeitlicher hinsicht, d.h. hat der wagen bei gefahrübergang funktioniert, wird nicht vermutet, dass ein latenter grundmangel bereits bei gefahrübergang vorlag. § 476 bgb hilft hier also, wenn überhaupt anwendbar, nicht weiter.
der käufer trägt weiterhin die darlegungs- und beweislast, dass der wagen bereits bei gefahrübergang mangelhaft war (beweis wohl nicht erbringbar -> keine gewährleistungsrechte)
Hallo,
bei einem Anfang April diesen Jahres gekauften Polo, ist der
Zahnriemen gerissen und dadurch der Motor geplättet worden.
Muss der Verkäufer im ersten halben Jahr nach Verkauf die
Gebrauchtwagengarantie übernehmen?
Ist das gesetzlich so festgehalten?
Und wenn ja, fällt ein solcher Schaden mit darunter?
Hallo,
unabhängig von der Gewährleistungs/Gebrauchtwagengarantiefrage sollte der Wechselintervall geklärt werden. Die Einhaltung dieses Intervalls obliegt dem Käufer. Dies sollte als erstes geklärt werden.
Beispiel: Vorgeschriebenes Intervall 90 000 km, Km-Stand beim Kauf 170 000 km. Der Zahnriemen müsste also nach 10 000 gefahrenen km gewechselt werden, verantwortlich dafür ist der Käufer wenn nichts anderes verbart wurde. Die Wechsel können im Scheckheft/oder Papperl im Motorraum geprüft werden.
Gesetzlich festgehalten ist die Sachmängelhaftung. Dabei gilt
in den ersten 6 Monaten die Beweislastumkehr, d.h. der
Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel nicht schon bei der
Übergabe vorhanden war.
Vorher muss aber der Käufer den Beweis erbringen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt und nicht etwa eine Fehlbedienung, habe ich erst vor ca. 1 Monat hier im Forum gelernt.
Womit die Beweislastumkehr deutlich weniger „wert“ ist, als man denkt.
Der, der mich damals aufgeklärt hatte, hatte ein Urteil verlinkt, bei dem es EXAKT um dieses Problem ging.
Dort wurde entschieden:
Beweislastumkehr gilt nur, wenn auch wirklich ein Sachmangel vorliegt.
Da in diesem Fall nicht sicher war, dass der Keilriemen mangelhaft war, sondern auch durch z.B. Überdrehen des Motors der Schaden hätte passieren können, war es nix mit der Sachmängelhaftung. Zu dieser Enscheidung bedurfte es aber auch mehrerer Instanzen, immerhin.
Dort wurde entschieden:
Beweislastumkehr gilt nur, wenn auch wirklich ein Sachmangel
vorliegt.
Da in diesem Fall nicht sicher war, dass der Keilriemen
mangelhaft war, sondern auch durch z.B. Überdrehen des Motors
der Schaden hätte passieren können, war es nix mit der
Sachmängelhaftung. Zu dieser Enscheidung bedurfte es aber auch
mehrerer Instanzen, immerhin.
Da der BGH das aber nun höchstrichterlich entschieden hat, herrscht hier Klarheit.