Gebrauchtwagengarantie ?!

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird versucht folgende Frage zu klären:

Bei einem Autohaus wird ein gebrauchter PKW gekauft. Der Gebrauchtwagen ist 11 Jahre alt und hat lt. Tachoanzeige 97.000 km gefahren. Laut Aussage des Autohauses wurde der PKW vor Verkauf einer großen Inspektion unterzogen und dem TÜV vorgeführt.
Innerhalb von 7 Tagen nach dem Kauf wurde festgestellt dass die Stoßdämpfer nicht in Ordnung sind. Das Autohaus bestreitet dies, mit dem Hinweis die Stoßdämpfer seien Alters entsprechend. Aufgrund dieser Aussage wurde das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt vorgeführt, wo nach einigen Tests festgestellt wurde das die Dämpfer zwar gerade noch die Leistungen im grünen Bereich zeigen, allerdings Flüssigkeit austritt und damit die Dämpfer definitiv defekt seien.

Nach der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ist das Autohaus in der Beweispflicht das die Stoßdämpfer nicht defekt waren, was für diese natürlich ein Leichtes ist, da die große Inspektion in der hauseigenen Werkstatt durchgeführt worden sei soll oder wurde.

Nun entstehen 2 Fragen

  1. Stoßdämpfer sollen in der Regel nach ca. 100.000 km gewechselt werden, wäre es dann nicht eigentlich notwendig gewesen in einer großen Inspektion diese bei 97.000 km zu wechseln?

  2. Wie kann man jetzt noch als Käufer nachweisen dass die Stoßdämpfer doch defekt waren, trotz gegenteiliger Aussage des Verkäufers?

Vielen Dank
Talina

Aus dem Bauch kann ich nur anmerken:

Stoßdämpfer sind typische Verschleißteile wie Bremsklötze etc., da wird i.d.Regel keine Gewährleistung gegeben. Sie sind defekt oder noch gut, lt. obiger Aussage sind sie trotz Ölverlust noch gut.

Mir ist keine Inspektionsanleitung bekannt, daß die Dinger in einem festen Intervall gewechselt werden müssen. Bei einem meiner PKWs erfreuen sich die Stoßdämpfer an der Vorderachse nach 23 Jahren und 250.000 km noch bester Gesundheit, an der Hinterachse mußten sie bei 180.000 km gewechselt werden.
Stoßdämpfer können durch Bruch der Dichtung urplötzlich den Geist aufgeben, da sieht es mit einer Reklamation bei einem 11 Jahre alten Wagen ziemlich schlecht aus.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Verschleißteile - natürlich Gewährleistung!
Hallo!

Ich kann es eigentlich schon nicht mehr hören, dass es bezüglich Verschleißteile keine Gewährleistung gäbe. Das ist eine Universalbegründung von Verkäufern, die sich vor gesetzlichen Ansprüchen drücken wollen.

Also: Natürlich gilt für Verschleißteile das gleiche Gewährleistungsrecht wie sonst auch. Alles weitere siehe: FAQ:1152

Gruß
Tom

Hallo Tom,

das ist natürlich richtig. Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gewisse Einschränkungen für § 476 gelten. Ich nehme an, das ist im österreichischen Recht auch so…!?

Gruß von
Levay

Hallo!

Es ist teilweise anders und teilweise gleich. Die Regelung des § 476 BGB ist sogar fast wortgleich mit § 924 ABGB. Nur gilt die Beweislastumkehr des § 924 ABGB für alle entgeltlichen Zielschuldverhältnisse, egal welcher Vertragstyp (das österreichische Zivilrecht hat ein allgemeines Gewährleistungsrecht) und egal ob Verbrauchergeschäft oder nicht. Beim Verbrauchergeschäft ist die Bestimmung halt einseitig zwingend, sonst dispositiv.

Gruß
Tom

1 Like

Interessant
Danke. Ich finde den Rechtsvergleich immer wieder interessant. Gleiches System, verschiedene Ausprägungen und Details. Mehr davon! :smile:

Levay