Hallo zusammen.
Person A geht mit seiner schwägerin auf Auto Suche und sie finden einen kleinen Gebrauchtwagenhänderler, Dort Steht ein Auto was der Schwägerin gefällt also ist sie Willig 1200 € dafür zu bezahlen.
Der Wagen wird Probegefahren und soweit es für eine Privatperson möglich ist unter die Lupe genommen und der Wagen scheind soweit i.O zu sein. Kein Ölverlust oder ähnliches.
Das Auto wird gekauft angemeldet und die Schwägerin die ihren Führerschein erst seit paar monaten hat freut sich und fährt mit dem Wagen.
3 Monate nach Kauf folgene Situation. Der Wagen macht komische geräusche und Verliert viel Öl. Wagen wird in eine Freie Werkstatt gefahren zur Kontrolle, dabei stellt man fest, das das Lenkgetriebe des Fahrzeuges Defekt ist. Reperaturkosten bei ca 1000 €.
person A und die schwägerin fahren zum Verkäufer und wollen den schaden Reklamieren. Dieser war beim ersten besuch nicht zu erreichen. Nach einem telefonat vereinbarte man dann einen neuen Termin 1 tag später.
Person A fähr wieder dorthin. Der Händler sitzt an seinem Verkaufstisch Begrüßst und fängt promt an zu Plaudern.
Sein Rechtsanwalt wäre informiert er selbst seie sich unsicher OB ER überhaupt den schaden Reparieren muss, da es sich bei einem Lenkgetriebe um ein Verschleissteil handelt und dieses NICHT mit in die Gewhärleistung eingebunden ist. Person A besteht darauf das der Händler sich das Fahrzeug anschaut. Der Händler sieht das Austretende Öl und sagt der Semering des getriebes ist Defekt. Diesen Semering kann man nicht Tauschen da es kein Reperatur satz gibt somit müsste ein neues Lenkgetriebe her. er würde sich aber melden sobald er von seimen Rechtsanwalt bescheid bekommen hat ob es mit in die Gewährleistung fällt oder nicht Andernfalls müssen Person a und die Schwägerin selber die Kosten tragen dafür. Person A fährt frustriert nach hause und erhält kurz darauf den Anruf das der Anwalt sich gemeldet hätte und sagt der schaden wäre nicht auf ihn übertragbar sondern PersonA und B müssten selber dafür aufkommen.
Meine Frage nun:
Das fahrzeug wurde im DEZ 2011 gekauft
das Fahrzeug wurde in diesem Zeitraum gerade mal 1000 km gefahren.
wie stehen die chancen auf einen Rechtsstreit mit dem Verkäufer?
Muss er doch für den schaden aufkommen? es gibt im BGB schliesslich ein §437BGB der folgendes besagt
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
tritt das dann nicht in kraft?
Es gibt doch dann ein Sogenannte Beweistlastumkehr: welche auch besagt:
So besagt § 476 BGB, dass bei Schäden, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an einer Sache zeigen, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war. Gäbe es diese Norm nicht, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, da er sich auf diese Tatsache als Anspruchsvoraussetzung beruft. Zu beachten ist jedoch, dass die Beweislast bezüglich des Mangels weiterhin der Käufer trägt. Er muss beweisen, dass die Sache mangelhaft ist. Die Vermutung in § 476 ist nur eine Vermutung in zeitlicher Hinsicht.
Was sagt ihr dazu ?
Sollten Person A und B einen Anwalt einschalten?