Gebrauchtwagenkauf ein Megaflopp und nur Ärger

Hallo zusammen.

Person A geht mit seiner schwägerin auf Auto Suche und sie finden einen kleinen Gebrauchtwagenhänderler, Dort Steht ein Auto was der Schwägerin gefällt also ist sie Willig 1200 € dafür zu bezahlen.

Der Wagen wird Probegefahren und soweit es für eine Privatperson möglich ist unter die Lupe genommen und der Wagen scheind soweit i.O zu sein. Kein Ölverlust oder ähnliches.

Das Auto wird gekauft angemeldet und die Schwägerin die ihren Führerschein erst seit paar monaten hat freut sich und fährt mit dem Wagen.

3 Monate nach Kauf folgene Situation. Der Wagen macht komische geräusche und Verliert viel Öl. Wagen wird in eine Freie Werkstatt gefahren zur Kontrolle, dabei stellt man fest, das das Lenkgetriebe des Fahrzeuges Defekt ist. Reperaturkosten bei ca 1000 €.

person A und die schwägerin fahren zum Verkäufer und wollen den schaden Reklamieren. Dieser war beim ersten besuch nicht zu erreichen. Nach einem telefonat vereinbarte man dann einen neuen Termin 1 tag später.

Person A fähr wieder dorthin. Der Händler sitzt an seinem Verkaufstisch Begrüßst und fängt promt an zu Plaudern.
Sein Rechtsanwalt wäre informiert er selbst seie sich unsicher OB ER überhaupt den schaden Reparieren muss, da es sich bei einem Lenkgetriebe um ein Verschleissteil handelt und dieses NICHT mit in die Gewhärleistung eingebunden ist. Person A besteht darauf das der Händler sich das Fahrzeug anschaut. Der Händler sieht das Austretende Öl und sagt der Semering des getriebes ist Defekt. Diesen Semering kann man nicht Tauschen da es kein Reperatur satz gibt somit müsste ein neues Lenkgetriebe her. er würde sich aber melden sobald er von seimen Rechtsanwalt bescheid bekommen hat ob es mit in die Gewährleistung fällt oder nicht Andernfalls müssen Person a und die Schwägerin selber die Kosten tragen dafür. Person A fährt frustriert nach hause und erhält kurz darauf den Anruf das der Anwalt sich gemeldet hätte und sagt der schaden wäre nicht auf ihn übertragbar sondern PersonA und B müssten selber dafür aufkommen.

Meine Frage nun:

Das fahrzeug wurde im DEZ 2011 gekauft
das Fahrzeug wurde in diesem Zeitraum gerade mal 1000 km gefahren.

wie stehen die chancen auf einen Rechtsstreit mit dem Verkäufer?
Muss er doch für den schaden aufkommen? es gibt im BGB schliesslich ein §437BGB der folgendes besagt

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

tritt das dann nicht in kraft?

Es gibt doch dann ein Sogenannte Beweistlastumkehr: welche auch besagt:

So besagt § 476 BGB, dass bei Schäden, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an einer Sache zeigen, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war. Gäbe es diese Norm nicht, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, da er sich auf diese Tatsache als Anspruchsvoraussetzung beruft. Zu beachten ist jedoch, dass die Beweislast bezüglich des Mangels weiterhin der Käufer trägt. Er muss beweisen, dass die Sache mangelhaft ist. Die Vermutung in § 476 ist nur eine Vermutung in zeitlicher Hinsicht.

Was sagt ihr dazu ?

Sollten Person A und B einen Anwalt einschalten?

Hallo,

das ist ein klassischer Fall, in dem die Gewährleistungpflicht des Verkäufers gilt, außer er könnte Euch beweisen, daß der Mangel beim Kauf nicht vorhanden war. Das aber erscheint nahezu unmöglich.
Also solltet Ihr das Auto auf den Hof des Händlers stellen, einen Reparaturauftrag erteilen und statt der Bezahlung auf seine Gewährleistungspflicht verweisen. Zum Anwalt würde ich erst gehen, wenn der Händler sich verweigert.

Gruß

das ist ein klassischer Fall, in dem die Gewährleistungpflicht
des Verkäufers gilt, außer er könnte Euch beweisen, daß der
Mangel beim Kauf nicht vorhanden war. Das aber erscheint
nahezu unmöglich.

sollte es sich wirklich um eine übliche verschleißerscheinung handeln, beim kauf keine überholungspflicht des verkäufers vereinbart wurde, dann liegt auch kein sachmangel vor. das ist „ein klassischer fall“…

Hallo, ergänzend zu meinem Vorredner noch ein Hinweis: bei einem Preis von 1200 Euro gehe ich mal von einer Laufleistung von 100000 km aus. Das ist kein Neuwagen und Teile des Fahrzeugs verschleißen, die können ja nicht ewig halten. Daher kann es sich bei diesem Fehler ohne weiteres um einen altersgemäßen Defekt handeln, ohne ein Sachmangel zu sein. VG EK

Hallo zusammeangenommen der Wagen hätte 150.000km auf der Uhr und wäre über 10 Jahre alt, so sollte.man trotzdem davon ausgehen das der Händler als er den Wagen angekauft hat das Fahrzeug nicht blind kauft oder? Er wird vorher drunter geschaut haben hat dann aber wiederum beim Verkauf nichts davon erwähnt das da was kaputt ist. Angenommen es war ok das lenkgetriebe war noch heile Und geht nun kaputt ? Was.bringen dem Käufer dann solche gesetzt die besagen das der Verkäufer inerhalb von 6monaten in der beweispflichtig ist ? Und auch bei solch einen teuren schwerwiegenden Mangel haften musst. Die reperatur soll 1000 Euro kosten das Fahrzeug hat 1200 Euro gekostet das ist ja fast ein wirtschaftlicher Totalschaden so ein Auto kauft sonst kein Mensch !

Hallo zusammeangenommen der Wagen hätte 150.000km auf der Uhr
und wäre über 10 Jahre alt, so sollte.man trotzdem davon
ausgehen das der Händler als er den Wagen angekauft hat das
Fahrzeug nicht blind kauft oder?

es interessiert wenig, wie der händler den wagen gekauft hat, sondern wie er ihn verkauft hat.
wurde etwa beim verkauf „werkstattfähig“ vereinbart, wurde jüngst vom bgh entschieden, dass dies auch die überprüfung und auswechslung von verschleißteilen erfasst.
der verbraucher ist zwar schützenswert, allerdings nicht bedingungslos.

Er wird vorher drunter
geschaut haben hat dann aber wiederum beim Verkauf nichts
davon erwähnt das da was kaputt ist.

weiß man nicht. es soll auch autohändler geben, die keine ahnung von der mechanik eines pkw haben, aber wen interessiert’s ?

Angenommen es war ok das
lenkgetriebe war noch heile Und geht nun kaputt ? Was.bringen
dem Käufer dann solche gesetzt die besagen das der Verkäufer
inerhalb von 6monaten in der beweispflichtig ist ?

sehr viel bringen sie, wenn ein mangel vorliegt. das ist bei bloßem verschleiß aber nicht der fall.

Und auch
bei solch einen teuren schwerwiegenden Mangel haften musst.
Die reperatur soll 1000 Euro kosten das Fahrzeug hat 1200 Euro
gekostet das ist ja fast ein wirtschaftlicher Totalschaden so
ein Auto kauft sonst kein Mensch !

nicht nur fast, das ist ein wirtschaftlicher totalschaden.

Hallo,

Angenommen es war ok das
lenkgetriebe war noch heile Und geht nun kaputt ?

das Gesetz besagt lediglich, dass der Verkäufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben hat (§ 433 BGB). Einen Passus im Gesetz, dass irgendetwas eine bestimmte Zeit zu halten hat , wird man vergeblich suchen.

Also:

Sache bei Kauf in Ordnung und geht dann kaputt = Nicht das Problem des Verkäufers.

Wer damit nicht leben kann sollte nicht gebrauchte Autos mit hoher Laufleistung erwerben oder entsprechende Garantien dazu kaufen.

Gruß

S.J.

Hallo,

es sagt ja keiner, dass Ansprüche definitiv ausgeschlossen sind, sondern dass das gut sein kann. Das ist genau die Schallmauer, ab der Kunden kein vollkommen funktionsfähiges Auto mehr erwarten kann. Es kann also sein, dass bei 150.000 km bei diesem Autotyp die Dichtungen kaputt sind. Im Streitfall würde das ein gerichtlich bestellter Gutachter klären, den dann der Unterlegene bezahlen muss.

http://www.auto.de/magazin/showArticle/article/35875…
http://autokaufrecht.info/2008/10/bedeutung-der-anga…

VG
EK

Hallo zusammeangenommen der Wagen hätte 150.000km auf der Uhr
und wäre über 10 Jahre alt, so sollte.man trotzdem davon
ausgehen das der Händler als er den Wagen angekauft hat das
Fahrzeug nicht blind kauft oder?

Warum sollte der Händler eine gewissenhafte Kontrolle machen, wenn selbst der Käufer nicht bereit war, einen Gebrauchtwagencheck zu bezahlen?

Er wird vorher drunter
geschaut haben hat dann aber wiederum beim Verkauf nichts
davon erwähnt das da was kaputt ist.

Kann sein. Kann auch nicht sein.
Das wird man kaum beweisen können!

Angenommen es war ok das
lenkgetriebe war noch heile Und geht nun kaputt ? Was.bringen
dem Käufer dann solche gesetzt die besagen das der Verkäufer
inerhalb von 6monaten in der beweispflichtig ist ?

Ziemlich viel. Nur kannst du nicht ewarten, dass ein 1200€ Auto mit 10 Jahren und entsprechender Kilometerleistung aus Neuteilen besteht.
Ich kenne nicht die typischen Mängel dieses Autos, es kann also durchaus ein alterstypischer Schaden sein, der übrigens bei einem Gebrauchtwagencheck wohl genannt / geprüft worden wäre.

Natürlich könnte der Gesetzgeber eine Pflichtgarantie einführen.
Nur würdest du dann ein Auto für 1200€ niemals mehr kaufen können - das Risiko für die Händler wäre viel zu groß.

Man bekommt halt das, wofür man zahlt.
Eben einen ziemlich alten Kleinwagen unbekannter und unbenannter Qualität. Deswegen kann eine Gebrauchtwagengarantie (gegen extra Geld, also eigentlich eine Versicherung) durchaus sinnvoll sein.