Gebrauchtwagenkauf Privat nun arglistige Täuschung

Hallo,

stellt euch vor jemand kauft einen Twingo, Baujahr 1995, als technisch in Ordnung von Privat. Sachmängelausschluss, steht bei dem jenigen im Kaufvertrag. Am Tag nach dem Kauf untersucht eine Werkstatt das Auto und stellt fest, dass die Zündkerzen in den Zylinderkopf reingeklebt waren und das Gewinde im Zylinderkopf kaputt ist.

Eine Reparatur ist wohl relativ günstig zu machen (ca. 250 €), Auto hat jedoch auch 700 gekostet.

Liegt hier arglistige Täuschung oder Betrug vor? Ist ja keine normale Verschleisserscheinung sondern hier hat jemand mit Absicht gehandelt um einen Mangel zu verdecken, welchen man nicht auf Anhieb sehen konnte.

Kann man hier vom Kaufpreis 200 Euro zurückfordern? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man?

Hallo,

Liegt hier arglistige Täuschung oder Betrug vor? Ist ja keine
normale Verschleisserscheinung sondern hier hat jemand mit
Absicht gehandelt um einen Mangel zu verdecken, welchen man
nicht auf Anhieb sehen konnte.

das lässt sich recht einfach beantworten: Kannte der Verkäufer den Mangel und hat ihn arglistig verschwiegen, so liegt hier eine arglistige Täuschung vor, die zivilrechtliche Ansprüche begründet und es dürfte auch der Straftatbestand des Betrugs vorliegen.

War dem Verkäufer der Mangel nicht bekannt oder er hat ihn aus einem anderen Grund verschwiegen (z.B. vergessen), ist dem Verkäufer nicht beizukommen.

Das Problem ist hier die Beweisbarkeit. Die Behauptung „hier hat jemand mit Absicht gehandelt um einen Mangel zu verdecken“ muss vom Käufer natürlich glaubhaft bewiesen werden. Nur: Wie?

Gruß

S.J.

das lässt sich recht einfach beantworten: Kannte der Verkäufer
den Mangel und hat ihn arglistig verschwiegen, so liegt hier
eine arglistige Täuschung vor, die zivilrechtliche Ansprüche
begründet

Mit dem Ausdruck der arglistigen Täuschung sollte man allerdings, wenn man Ansprüche geltend machen will, vorsichtig sein. Denn das kann als Anfechtungserklärung ausgelegt werden. Damit entfällt dann aber der Vertrag und mit diesem die Ansprüche aus § 437 BGB.

Das Problem ist hier die Beweisbarkeit. Die Behauptung „hier
hat jemand mit Absicht gehandelt um einen Mangel zu verdecken“
muss vom Käufer natürlich glaubhaft bewiesen werden. Nur: Wie?

Glaubhaft machen und beweisen sind zwei verschiedene Dinge. Abgesehen davon gilt dasselbe wie sonst auch bei inneren Tatsachen: Der Beweis wird meist durch den Schluss von äußeren Tatsachen geführt. Bestimmte Dinge muss man einfach gewusst haben.

Hallo,

Glaubhaft machen und beweisen sind zwei verschiedene Dinge.
Abgesehen davon gilt dasselbe wie sonst auch bei inneren
Tatsachen: Der Beweis wird meist durch den Schluss von äußeren
Tatsachen geführt. Bestimmte Dinge muss man einfach gewusst
haben.

das ist natürlich richtig, aber, um auf den konkreten Fall einzugehen:

Es soll Leute geben, die im Leben noch nicht unter die Motorhaube ihres Autos gesehen haben, geschweige denn da irgend etwas anzufassen wagen. Hat der Verkäufer das Auto also immer von einer Hinterhofwerkstatt „warten“ lassen und wurde selbst „gelinkt“, „muss“ er von dem Mangel nichts gewusst haben.

Insofern sehe ich hier schon enorme Probleme in der Beweisführung.

Gruß

S.J.

Ich hingegen würde sagen, dass man hier zur Beweiswürdigung eigentlich gar nichts sagen kann. Der Fall kann durchaus so gelagert sein, dass Hilfstatsachen (die dann auf die Haupttatsache schließen lassen), unstreitig oder beweisbar sind. Es wird z.B. gefragt, wer denn die Reparatur vorgenommen hat, da sagt ein Beklagter doch schnell mal: „Ich“.