Gebrauchtwagenkauf vom Händler - Kundenauftrag!?

Hallo zusammen,

ich würde gern genaueres zur Gewährleistung von Autohändlern gegenüber privaten Käufern erfahren.

Gegeben sei folgende sicher häufig vorkommende Situation:

  • Autohändler (Hinterhofhändler á la Import/Export) verkauft gebrauchtes Fahrzeug, Preis

autohändler geben in der regel eine einjährige garantie über eine versicherung.
in den bedingungen ist genau aufgelistet was versichert ist und was nicht.
der gebrauchtwagenkäufer zahlt dafür ca. 200€ prämie.

autohändler geben in der regel eine einjährige garantie über
eine versicherung.

Gut das mag ja sein, mich interessiert aber viel mehr welche Klauseln aus den oben stehenden Bedingungen nichtig sind. Denn soweit ich weiss (leider weiss ich es aber nicht genau, daher der Beitrag) muss ein Händler unabhängig von Wollen oder Nichtwollen eine 2 Jährige Gewährleistung geben, welche er um max. 1 Jahr verkürzen darf.

Der Gewährleistungsausschluss ist schon deswegen unwirksam, weil ein Unternehmer die Gewährleistung gegenüber einem Verkäufer nicht ausschließen darf.

Des Weiteren dürfte es sich hier um eine AGB handeln, und in AGB ist ein Gewährleistungsausschluss z.B. für Schadensersatz bei Vorsatz (oder so, habe es gerade nicht genau im Kopf) nicht möglich. Da dies aber nicht expliziert ausgenommen wird, ist die ganze Klausel unwirksam.

Doppelt sozusagen.

Levay

Hallo!

Nur zur Info:

Autos wie das beschriebene erhalten eine solche Garantieversicherung üblicherweise nicht.

Grüße,

Mathias

autohändler geben in der regel eine einjährige garantie über
eine versicherung.
in den bedingungen ist genau aufgelistet was versichert ist
und was nicht.
der gebrauchtwagenkäufer zahlt dafür ca. 200€ prämie.

Hallo,

zunächst muss hier geklärt werden, wer tatsächlich Vertragspartner ist. Wenn der Händler im Rahmen eines so genannten Agenturgeschäftes lediglich Vermittler war, wäre der Vertragspartner Verbraucher i.S. des BGB und könnte somit die Gewährleistung zulässig einschränken oder ausschließen. Handelt es sich hingegen um ein so genanntes Umgehungsgeschäft, d. h., dass, auch wenn ein Dritter im Kaufvertrag als Verkäufer genannt wird, der Händler der eigentliche Verkäufer ist, der Vertrag also nur in der Art abgeschlossen wurde um die Gewährleistung und andere Rechte einzuschränken, wäre das unzulässig. Mit der Frage hat sich auch schon der BGH beschäftigt (http://www.anwalt24.de/profil/43364/manuela_schmitt/…)
Es obliegt allerdings dem Käufer, ein Umgehungsgeschäft zu beweisen.

Setzen wir also voraus, dass der Verkäufer tatsächlich nur Vermittler war:

Wofür muss der Händler nun nach neuem Gewährleistungsrecht
trotz dieses Vertrages geradestehen?

Wenn die Gewährleistung im Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde, gibt es da nichts zu rütteln.

  • Hat man dennoch Garantie/Gewährleistun aufs Fahrzeug?

Gewährleistung: Nein. Garantie nur, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Wenn ja, wie lange? 2 Jahre?

Nein.

  • Worauf bezieht sich die Garantie bzw. Gewährleistung?

Garantie, wenn gewährt: Siehe Garantiebedingungen.
Gewährleistung: Auf den vertragsgemäßen Zustand bei Übergabe

  • Muss der Händler mit der Angabe „Repariertes Fahrzeug“ ein
    ordnungsgemäß repariertes Fahrzeug verkauft haben?
    (Oder reicht dass es irgendwie zusammengeflickt wurde und das
    hat keine rechtliche Relevanz?)

Formulierung zu unklar um sie zu bewerten

Gruß

S.J.

Der Gewährleistungsausschluss ist schon deswegen unwirksam,
weil ein Unternehmer die Gewährleistung gegenüber einem
Verkäufer nicht ausschließen darf.

Des Weiteren dürfte es sich hier um eine AGB handeln, und in
AGB ist ein Gewährleistungsausschluss z.B. für Schadensersatz
bei Vorsatz (oder so, habe es gerade nicht genau im Kopf)
nicht möglich. Da dies aber nicht expliziert ausgenommen wird,
ist die ganze Klausel unwirksam.

Hallo,

worauf stützt sich deine Vermutung, dass in diesem Fall der Autohändler Vertragspartner und nicht nur Vermittler ist?

Gruß

S.J.

Hallo,

Hi,
danke für Deine Antwort.

zunächst muss hier geklärt werden, wer tatsächlich
Vertragspartner ist.

Wie kann ich das herausfinden? Wie gesagt oben steht groß Auto XXX auf dem Dokument, Vertragspartner ist der alleinige Inhaber des Ladens.
Bei den Bemerkungen steht „Im Kundenauftrag“. Der Name des Kunden taucht jedoch, bis auf im Brief, nirgends auf.

Formulierung zu unklar um sie zu bewerten

Ich fragte mich ob die Formulierung „Repariertes Fahrzeug“ zwingend bedeuten muss dass ein evtl. Unfallschaden fachgemäß repariert sein muss oder ob das keine Relevanz hat.
Nehmen wir an der Wagen war ein Totalschaden und wird nur noch durch Spachtelmasse gehalten, ist aber eigentlich nicht mehr verkehrssicher.
Könnte man dann über die Formulierung „Repariertes Fahrzeug“ irgendwas machen?

Leider gehts nun schon los. Im kalten Zustand läuft die Kiste unrund und geht dauernd aus. Na Prima. ;(

Hallo,

Wie kann ich das herausfinden? Wie gesagt oben steht groß Auto
XXX auf dem Dokument, Vertragspartner ist der alleinige
Inhaber des Ladens.
Bei den Bemerkungen steht „Im Kundenauftrag“. Der Name des
Kunden taucht jedoch, bis auf im Brief, nirgends auf.

wenn ein Kaufvertrag zwischen Käufer X und dem Händler besteht, stehen dir die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Wenn sich der Händler auf ein Vermittlungsgeschäft beruft, so kann er das nur, wenn der Vorbesitzer Vertragspartner ist und auch im Vertrag erwähnt ist.

Ich fragte mich ob die Formulierung „Repariertes Fahrzeug“
zwingend bedeuten muss dass ein evtl. Unfallschaden fachgemäß
repariert sein muss oder ob das keine Relevanz hat.

Nein. Der Satz besagt lediglich, dass etwas (was?) repariert wurde.

Nehmen wir an der Wagen war ein Totalschaden und wird nur noch
durch Spachtelmasse gehalten, ist aber eigentlich nicht mehr
verkehrssicher.

Bekannte Vorschäden muss der Verkäufer erwähnen. Ansonsten gilt
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
    Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Könnte man dann über die Formulierung „Repariertes Fahrzeug“
irgendwas machen?

Was soll man da machen? Wenn ein Schaden erwähnt und sachgemäß behoben wurde, ist das okay. Wenn nicht, dann nicht.

Leider gehts nun schon los. Im kalten Zustand läuft die Kiste
unrund und geht dauernd aus. Na Prima. ;(

Also für mich stellt sich der fiktive Fall wie folgt dar:

Ein Autohändler sollte sich der Gewährleistungsfrage bewusst sein. Hier scheint der Verkäufer vorsätzlich oder unwissentlich den Vertrag derart ausgestaltet zu haben um sich rechtswidrig vor der Gewährleistung zu drücken. Hinzu kommt noch, dass da offensichtlich Schrott verkauft wurde. Unter dem Motto „flicken wir den Kram notdürftig zusammen, tricksen ein bischen im Vertrag und der Käufer kann uns mal“.

Ich würde dem fiktiven Kunden empfehlen einen Anwalt aufzusuchen, denn die Erfolgsaussichten wären hier gut.

Gruß

S.J.

*seufz*

Das ist das, was ich lebensnahe Sachverhaltsauslegung nenne. Aber du wirst mich gewiss gleich eines besseren belehren.

Levay

Schon merkwürdig, dass du „lebensnahe Sachverhaltsauslegung“ betreibst, andere Leute aber häufig dafür kritisierst…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

danke für Deine Antwort.

wenn ein Kaufvertrag zwischen Käufer X und dem Händler
besteht, stehen dir die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt
zu. Wenn sich der Händler auf ein Vermittlungsgeschäft beruft,
so kann er das nur, wenn der Vorbesitzer Vertragspartner ist
und auch im Vertrag erwähnt ist.

Super, das wäre ja hier gegeben. =)

Nein. Der Satz besagt lediglich, dass etwas (was?) repariert
wurde.

Okay, ist aber auch nicht weiter schlimm. Ich habe da ja noch nichts bemerkenswertes festgestellt.

Bekannte Vorschäden muss der Verkäufer erwähnen. Ansonsten
gilt
BGB § 434 Sachmangel

Das wiederum spricht ja doch für mich. Dann weiss ich ja bescheid, falls die Kiste doch schäbbig zusammengeflickt sein sollte.

Das mit dem unrunden Motor werde ich erst mal versuchen selbst zu erörtern. Ich lese heute dazu mal den Fehlercode aus. Evtl. ists ja nur ne Kleinigkeit. Denn dafür würde sich die Fahrt zum Händler nicht lohnen.
Wenn sich das allerdings als großer Schaden herausstellt werde ich mal schauen ob man das (wenn er nicht kooperiert) über einen Anwalt regeln kann.

Danke für deine Hilfe!