Hallo,
Wie kann ich das herausfinden? Wie gesagt oben steht groß Auto
XXX auf dem Dokument, Vertragspartner ist der alleinige
Inhaber des Ladens.
Bei den Bemerkungen steht „Im Kundenauftrag“. Der Name des
Kunden taucht jedoch, bis auf im Brief, nirgends auf.
wenn ein Kaufvertrag zwischen Käufer X und dem Händler besteht, stehen dir die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Wenn sich der Händler auf ein Vermittlungsgeschäft beruft, so kann er das nur, wenn der Vorbesitzer Vertragspartner ist und auch im Vertrag erwähnt ist.
Ich fragte mich ob die Formulierung „Repariertes Fahrzeug“
zwingend bedeuten muss dass ein evtl. Unfallschaden fachgemäß
repariert sein muss oder ob das keine Relevanz hat.
Nein. Der Satz besagt lediglich, dass etwas (was?) repariert wurde.
Nehmen wir an der Wagen war ein Totalschaden und wird nur noch
durch Spachtelmasse gehalten, ist aber eigentlich nicht mehr
verkehrssicher.
Bekannte Vorschäden muss der Verkäufer erwähnen. Ansonsten gilt
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Könnte man dann über die Formulierung „Repariertes Fahrzeug“
irgendwas machen?
Was soll man da machen? Wenn ein Schaden erwähnt und sachgemäß behoben wurde, ist das okay. Wenn nicht, dann nicht.
Leider gehts nun schon los. Im kalten Zustand läuft die Kiste
unrund und geht dauernd aus. Na Prima. ;(
Also für mich stellt sich der fiktive Fall wie folgt dar:
Ein Autohändler sollte sich der Gewährleistungsfrage bewusst sein. Hier scheint der Verkäufer vorsätzlich oder unwissentlich den Vertrag derart ausgestaltet zu haben um sich rechtswidrig vor der Gewährleistung zu drücken. Hinzu kommt noch, dass da offensichtlich Schrott verkauft wurde. Unter dem Motto „flicken wir den Kram notdürftig zusammen, tricksen ein bischen im Vertrag und der Käufer kann uns mal“.
Ich würde dem fiktiven Kunden empfehlen einen Anwalt aufzusuchen, denn die Erfolgsaussichten wären hier gut.
Gruß
S.J.