Gebrauchtwagenverkauf / Vertrag sehr weit im Voraus abgeschlossen

Hallo Community,

ich habe im Februar 2022 einen Kaufvertrag (ADAC Mustervertrag) als Verkäufer für ein gebrauchtes KFZ mit einem ausländischen privaten Käufer (Dänemark) abgeschlossen. Eine kleine Anzahlung wurde direkt geleistet.
Übergabe des PKW soll im August 2022 stattfinden.

Nun habe ich festgestellt, dass die Gebrauchtwagenpreise um circa 10% angestiegen sind. Ist dieser enorme Preisanstieg in Verbindung mit der sehr großen Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Übergabe möglicherweise ein Rücktrittsgrund meinerseits?

Noch ein Fakt - möglicherweise spielt dieser allerdings keine Rolle:

  • Mein für August 2022 avisiertes Ersatzfahrzeug (Neuwagen) wird leider erst später/verspätet geliefert (Oktober 2022 bis Januar 2023).

Danke schon mal im Voraus

Wenn die Preise sich halbiert hätten, dann hättest Du vermutlich nicht so gerne zugunsten dem Käufer auf Dein Geld verzichtet, oder?

Persönliches Pech würde ich vermuten. Oder hast Du einen Schadensersatz bei verspäteter Lieferung vereinbart?

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Nein, ist schon korrekt. Hätte ja sein können, dass aufgrund des zeitlichen Abstands irgendwelche Paragrafen ziehen.

Es ist, wie man unter Juristen gerne witzelt, nicht verboten schlechte Geschäfte zu machen. D.h. man muss sich grundsätzlich auch an einem schlechten Geschäft festhalten lassen. Das ist gerade im Moment angesichts angespannter Lieferketten und explodierender Preise ein großes Thema in Bezug auf den Unterschied zwischen aktuellen Einkaufspreisen und schon längerfristig vereinbarten Verkaufspreisen, aber deine Situation ist eine andere. Der Wagen steht bei Dir auf dem Hof/wird von Dir gefahren und Du hast kein Problem mit einem Beschaffungspreis, sondern ärgerst Dich nur darüber, dass Du die Kiste heute teurer verkaufen könntest. Eine solche Situation verdient aber keinen Rechtsschutz, der den Grundsatz „pacta sunt servanda“, also „Verträge sind einzuhalten“ hier auszuhebeln vermag.

Auch das zu spät gelieferte Neufahrzeug ändert hieran nichts, da Du hierdurch zwar Nachteile erleidest, diese aber mit dem Lieferanten deines Neuwagens klären musst (ggf. Geltendmachung von Verzugsschaden, wenn dann für die Zwischenzeit ein Leihwagen benötigt wird).

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Danke für Euer Feedback!