Hallo!
Der Sachverhalt:
Ein Bausparer schliesst im Februar 1999 ein Bausparvertrag ab. Dieser Vertrag wird im Februar 2001 erhöht. Die Bausparkasse verlangt hierfür jeweils 250 DM Gebühr. Im Jahr 2003 erfährt der Bausparer, dass sein Arbeitgeber und die Bausparkasse vor 1999 eine Vereinbarung geschlossen haben. Dieser Vereinbarung zur Folge, mussten die Mitarbeiter des Arbeitgebers beim Abschluss eines Bausparvertrages und bei Erhöhungen bei der Bausparkasse nur die halbe Gebühr entrichten. Der Bausparer hat sich deshalb im Jahr 2003 bei der Bausparkasse erkundigt, ob im nachhinein die halbe Gebühr von 2 x 125 DM erstattet werden kann. Dies wurde ihm mündlich zugesagt. Ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der halben Gebühr wurde jedoch gestellt.
Nunmehr wurde der Vertrag im Februar 2006 zugeteilt. Die halben Gebühren wurden jedoch nicht erstattet. Der Bausparer hat sich daher an die Bausparkasse gewandt und die Erstattung der halben Gebühr erneut erbeten. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses und der Erhöhung des Bausparvertrags der Bausparkasse nicht bekannt war, dass der Bausparer beim besagten Arbeitgeber beschäftigt war. Eine nachträgliche Erstattung der halben Gebühren sei deshalb nicht möglich. Zudem hätte der Bausparer beim Abschluss der Verträge die Bausparkasse auf die Sonderkonditionen hinweisen müssen. Ferner wurde argumentiert, dass zumindest der Arbeitgeber des Bausparers diesen auf die Sonderkonditionen hätte hinweisen sollen und es nicht sein kann, dass den Mitarbeitern der Bausparkasse die Sonderkonditionen bekannt waren.
Der Bausparer argumentiert hingegen, dass der Bausparkasse die Sonderkonditionen bekannt waren, da diese auch von der Bausparkasse ausgehandelt wurden. Zudem war der Bausparkasse der Arbeitgeber des Bausparer bekannt, da die vermögenswirksamen Leistungen direkt vom Arbeitgeber ab März 1999 bis 2006 an die Bausparkasse überwiesen wurden. Ferner hätte die Bausparkasse den Bausparer beim Abschluss der Verträge nach seinen Arbeitgeber befragen müssen, da aus Sicht des Bausparers die Sonderkonditionen der Bausparkasse bekannt waren. Durch Abfrage des Arbeitgeber hätte der Berater die Anwendbarkeit der Sonderkonditionen prüfen können. Ferner argumentiert der Bausparer, dass dieser einem Berater nicht auf alle Lebensumstände hinweisen kann, nur um Sonderkonditionen zu erhalten. Der Bausparer geht schliesslich zu einem Berater um sich beraten zu lassen.
Aus Sicht des Bausparers wurde dieser schlecht bzw. unzureichend beraten und hat sich daher schriftlich beschwert. Die Bausparkasse teilte mit, dass keine Erstattung erfolgen kann, da eine Fehlberatung nicht vorlag und ein Verschulden ausschliesslich beim Bausparer bzw. beim Arbeitgeber des Bausparers liegt.
Was kann der Bausparer noch machen und die Erstattung zu bekommen?
Danke!
Gruß
Carsten