Gebühr für Briefannahme bei Amtsgericht

Hallo zusammen,

folgende Situation können wir uns mal vorstellen:

Ein Amtsgericht schreibt einen Brief an Person X bzgl. einer Erbschaft.
In diesem Brief wird X aufgefordert, ein notariell beglaubigtes Schreiben an das Amtsgericht zu senden, ob X die Erbschaft annimmt oder nicht. X macht dies und schlägt das Erbe aus, weil der Verstorbene überschuldet war.
Das Amtsgericht ist ein einem anderen Ort als der Wohnort von X.

Einige Zeit später kommt ein Zahlschein vom Amtsgericht bei X an: X soll eine Gebühr für die Annahme des Schreibens mit dem notariell beglaubigten Schriftstück zahlen.

Muß X diese Gebühr zahlen?
Vorausgesetzt sei: Das Amtsgericht hatte X ja aufgefordert per Brief zu antworten und darauf hingewiesen, dass diese Antwort zwingend erforderlich ist. Ausserdem sei vorausgesetzt: Das Amtsgericht hat in seinem Anschreiben nicht auf anfallende Gebühren hingewiesen.

Gruß Tommie

Hallo Tommie,

Muß X diese Gebühr zahlen?

Unter meiner Annahme, bei dieser Gebühr (für die Abwicklung von Rechtsangelegenheiten von Privatpersonen) handele es sich nicht um einen weltbewegenden Betrag, ist das eher eine Frage für ein juristisches Seminar.
Und könnte der Hintergrund der Erbausschlagung sogar sein, dass X daraus sogar einen finanziellen Vorteil zieht? Dass er die Folgen der Erbschaft (in diesem Fall negative) abweisen will ? Dann kann er dafür durchaus den Gebühren-Obulus entrichten.
Gruß
Karl

Hallo,

Muß X diese Gebühr zahlen?

Das ist die Frage. Deshalb ist Deine Antwort leider genau gar nicht hilfreich.

In der Zahlungsaufforderung sollte sowohl ein genauer Grund als auch die entsprechende Vorschrift genannt sein. Kann man darüber mal was erfahren?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo Karl,

dass X daraus sogar einen finanziellen Vorteil zieht?

Es wäre ja kein finanzieller Vorteil, wenn X die Schulden von jemand anderes nicht übernimmt, sondern es bliebe für X alles gleich (kein zusätzliches Geld oder Güter, aber auch keine zusätzlichen Schulden).
Oder nennt man das juristisch ausgedrückt dann so?

Gruß Tommie

Hallo loderunner,

In der Zahlungsaufforderung sollte sowohl ein genauer Grund
als auch die entsprechende Vorschrift genannt sein. Kann man
darüber mal was erfahren?

Als Grund sei die Annahme des notariell beglaubigten Antwortschreibens genannt, mehr läßt sich dazu jetzt gerade nicht sagen, da der Zahlschein nicht vorliegt…

Aber ist es nicht so, dass vorher auf anfallende Gebühren/Kosten hingewiesen werden muß?
Bei Hotlines z.B. müssen die Kosten für den Anruf bei der Nummer stehen oder es wird bei Anruf darauf hingewiesen (z.B. „Dieser Anruf kostet Sie 14 Cent aus dem dt. Festnetz…“).
Gilt das bei Ämtern, Gerichten usw. denn nicht?

Gruß Tommie

Hallo Tommie,

Es wäre ja kein finanzieller Vorteil, wenn X die Schulden von
jemand anderes nicht übernimmt,

Du kannst den Vorteil - von der Logik - so sehen:
Der Erblasser hat X das Erbe zugedacht, per Testament oder gesetzlicher Erbfolge. Damit sind die Weichen gestellt, dass das Erbe an X geht, egal wieviel das Erbe letztlich wert ist.
Und da kann es im Einzelfall durchaus ein finanzieller Vorteil für X sein, wenn er das Erbe ausschlägt.

sondern es bliebe für X alles gleich (kein zusätzliches Geld oder Güter, aber auch keine zusätzlichen Schulden).

Das ist doch ein finanzieller Vorteil, wenn X das „drohende“ Erbe ausschlägt.
Gruß
Karl

Hallo,

Muß X diese Gebühr zahlen?

Das ist die Frage.

Davon ist auszugehen, dass die Gebühr zu zahlen ist. Und bestimmt hat das Amtsgericht dafür in den Verwaltungsvorschriften eine rechtliche Grundlage. Das hat der Amtsrichter nicht eigenmächtig entschieden, um seinen „Laden“ kostendeckender zu betreiben.
Tommie oder X sei gesagt, dass die Kriterien, welcher Verwaltungsvorgang mit Kostenbeteiligung durch den Bürger verbunden ist und welcher nicht, zwar oft genug für den Bürger nicht nachvollziehbar sind. Aber er ist dennoch gehalten, zu zahlen, wenn er solche Dienste durch die Verwaltung in Anspruch nimmt.
Gruß
Karl

Hallo Karl,

dass die Kriterien … für den Bürger nicht nachvollziehbar sind.

Schon klar. X ist ja auch klar, dass für das Amtsgericht Kosten entstehen.

wenn er solche Dienste durch die Verwaltung in Anspruch nimmt.

Auch klar, wenn X es freiwillig tut. X wurde jedoch aufgefordert zu antworten, hat diesen Dienst also nicht freiwillig in Anspruch genommen und hatte keine andere Chance als ein Antwortschreiben zu schicken.
Das findet X einfach nur etwas unfair :wink:

Gruß Tommie

Hallo Karl,

Das ist doch ein finanzieller Vorteil, wenn X das „drohende“
Erbe ausschlägt.

Dann muß man das also so verstehen, dass es als finanzieller Vorteil gewertet wird, wenn einem keine finanziellen Nachteile entstehen.
Okay, verstanden :wink:

Gruß Tommie

letzte Worte…
Hallo,

danke auf jeden Fall für Eure Antworten.

X zahlt dann wohl lieber.
Kommt ja auch nicht ganz so gut, sich mit einem Amtsgericht „anzulegen“ (dabei sei vorausgesetzt, dass es sich um einen recht geringen Betrag handelt) :wink:

Sicherlich gibt es eine Gebührenverordnung, die X jederzeit hätte einsehen können. Dadurch hätte X dann wohl auch vorher schon wissen können, dass eine solche Gebühr auf X zukommen wird.
Daher geht X jetzt davon aus, dass auf Grund der existierenden Gebührenverordnung im ursprünglichen Anschreiben des Amtsgerichts mit der Aufforderung zu antworten nicht extra auf anfallende Gebühren hingewiesen werden musste.

Damit ist die Sache für X erledigt.

Gruß Tommie