Hallo Martin,
ich hoffe nicht, dass wir hier um des Kaisers Bart streiten. Freilich ist eine vom Kunden ausgestellte Gutschrift als Ersatzbeleg für eine Lieferantenrechnung nicht mit der Betragsgutschrift auf dem Konto zu verwechseln.
Hier gilt offenbar 2,2
würde greifen, wenn zwischen Verlag und Kunde vereinbart wäre,
dass der Kunde per Gutschrift abrechnet.
Welches FA überprüft denn solche Popelbeträge per Querprüfung? Der Lieferant will ja nur für seine Arbeit der Rechnungserstellung € 5,- haben. Wenn diese nun der Kunde per Gutschrift für ihn tut, dann hat er sich doch die 5 Euronen ehrlich verdient, oder?
Bis € 100,- muss die MWSt nicht ausgewiesen werden. Wenn nun die IRA einen Beleg bis zu diesem Betrag als Bankgutschrift hat, kann sie sich die Arbeit mit der Gutschrift sparen, was ja wohl bei den meisten Kleinanzeigen im Fließtext wohl der Fall sein dürfte.
Erst über 100,- empfehle ich die Gutschrift selbst zu malen, um sich die 5,- zu sparen. Und das dürfte wohl eher selten der Fall sein.
Also kurz - es hilft nichts:
Entweder die fragliche „Rechnungsausstellungsgebühr“ ist mehr
als die sonst verlorene Vorsteuer, oder sie ist weniger. Und
danach richtet sich die Entscheidung.
Dann sag mir mal, wo das steht, dass ich die Vorsteuer nicht abziehen darf, nur weil sie nicht ausgewiesen ist? Der Lieferant muss ja auch mit seinem FA die MWSt gegen die Vorsteuer verrechnen. Und genau das ist dem Kunden als Unternehmer, sofern er nicht Kleinunternehmer ist, ebenso gestattet, eben weil ja nur der Mehrwert zu besteuern ist.
Zitat:
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).
Diese Gutschrift hier ist auch die, die ich meine, also ein vom Kunden ausgestelltes Dokument. Die Vereinbarung kann ich mir doch telefonisch holen. Welcher Lieferant sollte dem widersprechen? Wenn der Kunde nicht ganz behämmert ist, weiß er, dass seine Buchhaltung auch mit den Bank- und Kassenbelegen abgeglichen sein muss.
Guts Nächtle
®_ichard_