Gebühr für Rechnungsstellung?

Hallo,

um mein Angebot stärker zu bewerben, habe ich vor, Kleinanzeigen bei weiteren Zeitschriften (Fachzeitschriften für Hunde, Katzen etc.) aufzugeben.
Jetzt lese ich gerade bei einem Verlag, dass er eine Gebühr in Höhe von 5 Euro verlangt, wenn man einen Rechnungsbeleg wünscht.

Nun meine beiden Frage:

  1. Ist das so in Ordnung?
  2. Wenn ja, kann ich in der Steuererklärung auch einfach einen Ausdruck meines Kontoauszuges, den Kleinanzeigen-Auftrag oder (???) als Beleg einfügen (um die 5 Euro zu sparen)?

Danke für Eure Hilfe,
Ira.

Hallo,

Nun meine beiden Frage:

  1. Ist das so in Ordnung?
  2. Wenn ja, kann ich in der Steuererklärung auch einfach einen
    Ausdruck meines Kontoauszuges, den Kleinanzeigen-Auftrag oder
    (???) als Beleg einfügen (um die 5 Euro zu sparen)?

Danke für Eure Hilfe,
Ira.

Hallo Ira,

zu 1) leider ist es gänge Praxis, dass eine Geschäftskunden einen höheren Satz zahlen und/oder extra für die Rechnung. Ob es rechtlich ok ist, kann ich nicht sagen.

zu 2) Normalerweise reicht dies aus. Du kannst noch einen Eigenbeleg schreiben, in dem Du schriftlich festhälst, wann Du wo und für wieviel Euro geworben hast. ggf. noch eine Anzeige ausschneiden und dazuhelfen.

Gruß
Christian

Hi Ira,

Wenn dir ein Umsatz welcher Höhe keine Anzeigenkosten plus 5 Euro wert ist, dann lass die Werbung und mache keinen Umsatz.

Oder erzähl mir am besten noch, daß du mit der am billigsten platzierbaren Werbung in einem Werbefriedhof versuchst überlesen zu werden, weil du auch noch eine Fliesstextanzeige buchst, anstatt gleich eine halbe Seite.

gruss

gruss

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Nun meine beiden Frage:

  1. Ist das so in Ordnung?

unter Kaufleuten besteht Vertragsfreiheit.
Er kann verlangen, was er will, du kannst ablehnen, was du willst.

Hallo local,

Wenn dir ein Umsatz welcher Höhe keine Anzeigenkosten plus 5
Euro wert ist, dann lass die Werbung und mache keinen Umsatz.

Es ist eine Frage, ob die 5 Euro für ein Stück Papier unbedingt ausgegeben werden müssen, oder ob man diese nicht besser investieren kann… denn von den 5 Euro haben meine Kunden rein gar nichts…

Oder erzähl mir am besten noch, daß du mit der am billigsten
platzierbaren Werbung in einem Werbefriedhof versuchst
überlesen zu werden, weil du auch noch eine Fliesstextanzeige
buchst, anstatt gleich eine halbe Seite.

Auch hier ist immer die Frage, wie interessant das Produkt ist, was man anbietet und wie viele Mitbewerber es noch gibt…
Außerdem ist für die Zielgruppe in diesem Segement üblicher, die Fliesstextanzeigen zu lesen, als den durchgestylten Kram …
Dafür bin ich nun schon lange genug im Geschäft, um die Vorlieben und Abneigungen meiner Kunden zu kennen…

Aber trotzdem Danke für Deine Meinung,

Ira.

Hallo Ira,

Du stellst merkwürdige Fragen: wir leben in der freien Marktwirtschaft, da kann doch jeder fordern, was er will, sofern er es kriegt bzw. es sich leisten kann, knauserige Kunden zu vergraulen. Aber vielleicht will er das sogar.

Es ist eine Frage, ob die 5 Euro für ein Stück Papier
unbedingt ausgegeben werden müssen, oder ob man diese nicht
besser investieren kann… denn von den 5 Euro haben meine
Kunden rein gar nichts…

Also rein buchhalterisch kannst Du auf die Rechnung verzichten und Deinerseits eine Gutschrift pinseln, dann sind die 5 Euronen genauso belegt. Das Gutschriftoriginal schmeißt Du weg und sparst Dir dabei noch die Briefmarke und das Couvert. Sieht halt glaubwürdiger aus, wenn die Kopie in Deiner Buchhaltung residiert. Wenn Dir das noch zu aufwändig ist, kannst Du auch den Bankbeleg kopieren mit der Notiz „Lieferant weigert sich, Rechnung zu schreiben“. Fürs FA muss nur alles plausibel sein, dann sind die ganz friedlich.

Oder erzähl mir am besten noch, daß du mit der am billigsten
platzierbaren Werbung in einem Werbefriedhof versuchst
überlesen zu werden, weil du auch noch eine Fliesstextanzeige
buchst, anstatt gleich eine halbe Seite.

Auch hier ist immer die Frage, wie interessant das Produkt
ist, was man anbietet und wie viele Mitbewerber es noch
gibt…
Außerdem ist für die Zielgruppe in diesem Segement üblicher,
die Fliesstextanzeigen zu lesen, als den durchgestylten Kram

Dafür bin ich nun schon lange genug im Geschäft, um die
Vorlieben und Abneigungen meiner Kunden zu kennen…

Gut gebrüllt, Löwe: gib dem Local Saures. Er hat eben seinen Stil und kennt Dein Angebot ja auch nicht. Generell hat er aber Recht, dass in der Werbung eher geklotzt, statt gekleckert werden sollte. Freilich gibt es Segmente, da genügt eine kleine Fließtextanzeige und die Massen stehen bei Dir im Laden Schlange… Ich suche sowas auch schon seit über 20 Jahren :smile:

Gruß
®_ichard_

Hallo Richard,

Du gehst hier von Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19(1) UStG aus. Warum?

Schöne Grüße

MM

Hallo Richard,

Du stellst merkwürdige Fragen: wir leben in der freien
Marktwirtschaft, da kann doch jeder fordern, was er will,
sofern er es kriegt bzw. es sich leisten kann, knauserige
Kunden zu vergraulen. Aber vielleicht will er das sogar.

Es könnte ja sein, dass für Zeitschriften-Verlage andere Richtlinien gelten… deshalb wollte ich mal hier posten und nachfragen.

Mußte leider schon öfters feststellen, dass manche Unternehmer auf merkwürdige Art und Weise versuchen, den Umsatz (resp. Gewinn) zu erhöhen. Daran hatte ich mich schon (widerwillig) gewöhnt…

Also rein buchhalterisch kannst Du auf die Rechnung verzichten
und Deinerseits eine Gutschrift pinseln, dann sind die 5
Euronen genauso belegt. Das Gutschriftoriginal schmeißt Du weg
und sparst Dir dabei noch die Briefmarke und das Couvert.
Sieht halt glaubwürdiger aus, wenn die Kopie in Deiner
Buchhaltung residiert. Wenn Dir das noch zu aufwändig ist,
kannst Du auch den Bankbeleg kopieren mit der Notiz „Lieferant
weigert sich, Rechnung zu schreiben“. Fürs FA muss nur alles
plausibel sein, dann sind die ganz friedlich.

Ja, ok. Ich denke, das werd ich dann so machen. Ist zwar „hübscher“ mit ner Rechnung, aber man muß ja kein „Kunstwerk“ am FA abgeben :wink:

Gut gebrüllt, Löwe: gib dem Local Saures. Er hat eben seinen
Stil und kennt Dein Angebot ja auch nicht. Generell hat er
aber Recht, dass in der Werbung eher geklotzt, statt
gekleckert werden sollte. Freilich gibt es Segmente, da genügt
eine kleine Fließtextanzeige und die Massen stehen bei Dir im
Laden Schlange…

Ich find´s halt nicht ok, wenn man alle Sachen über einen Kamm schert, à la „Fliesstextanzeigen taugen eh nichts“.
Man muß da halt Unterschiede machen. Klar, dass sich ein Laden, der noch x Konkurrenten in seiner Stadt hat, wohl kaum mit Fliesstextanzeigen auf sich aufmerksam macht, wenn die Konkurrenz gleichzeitig seitenweise gestylte Werbung schaltet. Das ist mir auch klar… (Im Übrigen habe ich aber festgestellt, dass selbst in der Immobilienbranche die Fliesstextanzeigen mind. gleichgestellt sind mit den Gestalteten). Wer etwas sucht, der guckt sich eben alle Anzeigen an…

Gruß & Thanx,
Ira.

Hallo Martin,

Du gehst hier von Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19(1)
UStG aus. Warum?

Woraus schließt Du das? Vermutlich aus der Empfehlung mit der Kopie des Bankauszuges? Bei € 5,- muss die MWSt nicht ausgewiesen werden, auch wenn sie enthalten ist (Ira suchte ja nur nach einem passenden Beleg). Die Buchhaltung wird freilich die MWSt herausrechnen, weil das FA auf die Umsatzsteuer ungern verzichtet, was mir bekannt ist :smile:

5,- : 1,16 = 4,31 + -,69 = 5,- sofern 16% gilt, ansonsten mit 1,07 rechnen!

Ebenso schöne Grüße
®_ichard_

Hallo Ira,

Deine Frage, ob das rechtens ist, was das Anzeigenblatt da macht, habe ich das soeben bei den AGB eines bekannten Anzeigenblattes nachgelesen. Dort steht: Nach §14 UstG gilt der Bank- bzw. Lastschriftenbeleg als Rechnung.

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979B…

Hier gilt offenbar 2,2 (berechtigt ist nicht gleich verpflichtet) und schau dann auch mal ganz unten auf 6,4

Gruß
®_ichard_

Hallo Richard,

es geht ja nicht um die 5 Euronen Gebühr, die für die Erstellung der Rechnung verlangt wird, sondern um die Rechnung selber. Wenn die fehlt, gibts keinen Vorsteuerabzug. Da hilft keine Kopie, vgl. § 14 UStG.

Schöne Grüße

MM

Hallo Richard,

Hier gilt offenbar 2,2

würde greifen, wenn zwischen Verlag und Kunde vereinbart wäre, dass der Kunde per Gutschrift abrechnet. Gutschrift = Vorgang auf dem Bankkonto nicht verwechseln mit der Gutschrift, von der hier die Rede ist: Die alle Angaben iSd 14,4 enthält und vor allem, die erstellt ist, weil beide Vertragsparteien das vereinbart haben. Das ist z.B. sowas, wie selbständige Makler von den Unternehmen bekommen, deren Produkte sie vermitteln.

und schau dann auch mal ganz unten auf 6,4

?? das ist der Verweis auf § 31 - 34 UStDV, konkret die Ermächtigung für das BMF, das Thema überhaupt in der UStDV zu regeln. Besonders § 33 UStDV ist hier ganz interessant. Es geht die Rede, in dem würde stehen, dass man „bis 100 € keine Rechnung braucht“. Stimmt aber nicht.

Also kurz - es hilft nichts:

Entweder die fragliche „Rechnungsausstellungsgebühr“ ist mehr als die sonst verlorene Vorsteuer, oder sie ist weniger. Und danach richtet sich die Entscheidung.

Klar muss §14 Abs 1 UStG berücksichtigt werden, aber bloß in Zusammenhang mit §14 Abs 3 UStG. Wenns an den dort geforderten Angaben fehlt (was wir auf der Grundlage der vorliegenden Angaben nicht wissen können), ist halt Essig.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

ich hoffe nicht, dass wir hier um des Kaisers Bart streiten. Freilich ist eine vom Kunden ausgestellte Gutschrift als Ersatzbeleg für eine Lieferantenrechnung nicht mit der Betragsgutschrift auf dem Konto zu verwechseln.

Hier gilt offenbar 2,2

würde greifen, wenn zwischen Verlag und Kunde vereinbart wäre,
dass der Kunde per Gutschrift abrechnet.

Welches FA überprüft denn solche Popelbeträge per Querprüfung? Der Lieferant will ja nur für seine Arbeit der Rechnungserstellung € 5,- haben. Wenn diese nun der Kunde per Gutschrift für ihn tut, dann hat er sich doch die 5 Euronen ehrlich verdient, oder?

Bis € 100,- muss die MWSt nicht ausgewiesen werden. Wenn nun die IRA einen Beleg bis zu diesem Betrag als Bankgutschrift hat, kann sie sich die Arbeit mit der Gutschrift sparen, was ja wohl bei den meisten Kleinanzeigen im Fließtext wohl der Fall sein dürfte.
Erst über 100,- empfehle ich die Gutschrift selbst zu malen, um sich die 5,- zu sparen. Und das dürfte wohl eher selten der Fall sein.

Also kurz - es hilft nichts:

Entweder die fragliche „Rechnungsausstellungsgebühr“ ist mehr
als die sonst verlorene Vorsteuer, oder sie ist weniger. Und
danach richtet sich die Entscheidung.

Dann sag mir mal, wo das steht, dass ich die Vorsteuer nicht abziehen darf, nur weil sie nicht ausgewiesen ist? Der Lieferant muss ja auch mit seinem FA die MWSt gegen die Vorsteuer verrechnen. Und genau das ist dem Kunden als Unternehmer, sofern er nicht Kleinunternehmer ist, ebenso gestattet, eben weil ja nur der Mehrwert zu besteuern ist.

Zitat:
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).

Diese Gutschrift hier ist auch die, die ich meine, also ein vom Kunden ausgestelltes Dokument. Die Vereinbarung kann ich mir doch telefonisch holen. Welcher Lieferant sollte dem widersprechen? Wenn der Kunde nicht ganz behämmert ist, weiß er, dass seine Buchhaltung auch mit den Bank- und Kassenbelegen abgeglichen sein muss.

Guts Nächtle
®_ichard_

Servus Richard,

um des Kaisers Bart will ich natürlich nicht streiten.

Ich halte aber fest:

Ich habe geschildert, unter welchen Umständen der Vorsteuerabzug legal möglich ist. Du hast geschildert, was vielleicht „durchgehen“ könnte, wenns keiner merkt - bzw. wenn im Fall einer USt-Nachschau oder Außenprüfung sämtliche Hühneraugen zugedrückt werden.

Mit der wichtigen Einschränkung „ein Anspruch auf den Vorsteuerabzug besteht in diesem Fall nicht“ kann Deine Empfehlung natürlich stehen bleiben.

Die einschlägigen Quellen habe ich bereits benannt, und wer sich ein eigenes Urteil bilden will, möge sie im Originaltext lesen - gehört ohnehin zum steuerlichen ABC auch für kleine Unternehmen, weil im Bereich USt in der Regel alle Kinder bereits im Brunnen liegen, wenn die Kiste unter die Augen eines StB gelangt.

Nochmal zusammenfassend:

Vorsteuerabzug: § 15(1) UStG
Anforderungen an eine Rechnung: § 14, insbesondere § 14(3) UStG
Erleichterungen bei Kleinbeträgen: § 33 UstDV
Einzelheiten zum Thema OWi bei Rechnungsausstellung: § 26a UStG

Und generell: Wegen der zunehmenden Bedeutung der USt im Vergleich zu den Ertragsteuern, die beiläufig noch weiter zunehmen wird, stecken in der gesamten Thematik USt die wichtigsten Steuerrisiken insbesondere für kleine Unternehmen.

Schöne Grüße

MM