Hallo Jens,
dass das Urteil auch besagt, dass die Banken die Möglichkeit
haben, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu
stellen? Nur ein pauschales verdienen an der RL ist nicht
möglich.
Hallo Ivo,
ich möchte ungern alte Diskussionen wieder aufwärmen
, aber das Urteil (bzw. die Urteile) besagen deutlich, dass für die Prüfung oder Benachrichtung einer Lastschrift auf nicht vorhandene Deckung gar keine Entgelte vom Kontoinhaber genommen werden dürfen, weil entsprechende Vereinbarungen gegen das AGB-Gesetz verstoßen und damit nichtig sind. Denn: Die Pflicht zur Prüfung einer Kontodeckung bei Lastschriftvorlage ergibt sich nämlich schon aus dem Girovertrag. Das Gerücht mit dem Unterschied zwischen pauschalem und tatsächlichem Schadenersatz kann eigentlich nur von Banken kommen
. Ich kenne diese Argumentation, aber sie hält nicht stand.
Wenn und insofern überhaupt ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wird dieser ja schon regelmäßig beim Lastschriftvorleger geltend gemacht. Näheres dazu findet man wie bekannt in BGH XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96 (Entscheidung vom 21.10.1997) sowie in den mittlerweilen zahlreichen Kommentaren.
Auch die Umdeutung in Benachrichtigungsentgelte ist ja recht schnell gekippt worden, weil die Bank mit der Benachrichtigung nur ihre eigene Rechtspflicht erfüllt (BGH Urteil 28.02.1989 - XI ZR 80/88) und 13.02.2001 (XI ZR 197/00).
Allerdings ist es tatsächlich so, dass die Banken gegenüber den rechtlich unerfahrenen Verbrauchern die verschiedensten Auslegungen dieser Urteile erklären (siehe oben, Unterscheid zwischen pauschalem und konkretem Schaden) und sich so ihrer Pflicht zur Erstattung der Rücklastschriftentgelte zu entziehen versuchen.
Interessant noch: Durch die Nichtigkeit der AGB tritt keine Verjährung ein, so dass Rücklastschriftentgelte seit dem Bestehen des AGB-Gesetzes (April 1977) zurückgefordert werden könnten. Glücklich ist, wer als betroffenen Bankkunde seine Kontoauszüge so lange aufbewahrt hat! 
Allerdings handhaben es die meisten Banken sowieso ohne
Gebühr. Wenn viele Lastschriften mangels Deckung nicht
eingelöst werden, ist da sowieso meist nicht mehr viel zu
holen 
Ich behaupte, die meisten Banken scheren sich einen Dreck um obige Urteile und belasten ihren Kunden weiterhin Rücklastschriftentgelte. Es gibt allerdings keinen mir bekannten Fall, wo eine Bank sich ernsthaft auf einen Rechtsstreit eingelassen hätte. Spätestens nach anwaltlicher Beauftragung werden die Gebühren erstattet.
Viele Grüße
Jens