Gebühr für Rücklastschrift

Hallo Ihr!

Habe meinem Energieversorger eine Einzugsermächtigung erteilt. Nun habe ich vergessen, meine neue Bankverbindung diesem mitzuteilen.
Inzwischen hat der Energieversorger erfolglos versucht, meinen Beitrag vom nicht mehr existierenden Konto abzubuchen.
Darf der Energieversorger mir die Gebühr für die Rücklastschrift der Bank in Rechnung stellen?

Viele Grüße
Gregor

Hi
wenn das in seinen AGB so geregelt ist - ja
Abgesehen davon: wer soll denn die Kosten tragen, wenn nicht du?

Gruß
HaWeThie

Leider: ‚Ja‘
Hallo Gregor,

derjenige der die Lastschrift erfolglos einzieht bekommt immer die entsprechenden Kosten oben drauf gehauen.

Diese gibt er in diesem Fall richtiger Weise an dich weiter, weil es dein und nicht sein Verschulden war.
Hättest du Ihm die Kontoänderung (rechtzeitig) mitgeteilt, wäre es sein Fehler und er würde auf den Kosten sitzen bleiben.

Urteile wonach bei einer Rücklastschrift keine Gebühren anfallen dürfen, beziehen sich immer auf (wobei auch hier viel falsch interpretiert wird) den Kontoinhaber, bei dem die Lastschrift belastet wird.

Gruß Ivo

Habe meinem Energieversorger eine Einzugsermächtigung erteilt.
Nun habe ich vergessen, meine neue Bankverbindung diesem
mitzuteilen.
Inzwischen hat der Energieversorger erfolglos versucht, meinen
Beitrag vom nicht mehr existierenden Konto abzubuchen.
Darf der Energieversorger mir die Gebühr für die
Rücklastschrift der Bank in Rechnung stellen?

Der Energieversorger darf seinen Schadenersatzanspruch Dir gegenüber geltend machen. Aber: Er muss dies auch richtig in den AGB regeln.
Wird nämlich dort nicht verursacherbezogen differenziert und eine Rücklastschriftgebühr dem Kunden ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf dessen Schuld oder Unschuld weiterberechnet, ist die Klausel ungültig und es dürfen gar keine Gebühren weiterberechnet werden. Siehe dazu auch die Sache mit E-Plus Ende der 90er Jahre. (Urteil vom 18.2.1998 - 2 O 491/97 Landgericht Potsdam)

Ich hoffe, Du hast nicht auch noch von Deiner Bank Lastschriftgebühren berechnet bekommen?

Viele Grüße

Jens

Urteile wonach bei einer Rücklastschrift keine Gebühren
anfallen dürfen, beziehen sich immer auf (wobei auch hier viel
falsch interpretiert wird) den Kontoinhaber, bei dem die
Lastschrift belastet wird.

Hallo Ivo,

was kann daran falsch interpretiert werden, dass dem Kontoinhaber keine Lastschriftgebühren belastet werden dürfen? Mir fiele da höchstens die falsche Interpretation der Bank ein, die in der irrigen Annahme ist, dies doch zu dürfen! :smile:

Gruß

Jens

was kann daran falsch interpretiert werden, dass dem
Kontoinhaber keine Lastschriftgebühren belastet werden dürfen?
Mir fiele da höchstens die falsche Interpretation der Bank
ein, die in der irrigen Annahme ist, dies doch zu dürfen! :smile:

Hallo Jens,

dass das Urteil auch besagt, dass die Banken die Möglichkeit haben, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen? Nur ein pauschales verdienen an der RL ist nicht möglich.

Allerdings handhaben es die meisten Banken sowieso ohne Gebühr. Wenn viele Lastschriften mangels Deckung nicht eingelöst werden, ist da sowieso meist nicht mehr viel zu holen :wink:

Gruß Ivo

wenn das in seinen AGB so geregelt ist - ja
Abgesehen davon: wer soll denn die Kosten tragen, wenn nicht
du?

Ich würde es von der kaufmännischen Seite dem unternehmerischen Risiko zuschreiben, wenn ein Unternehmen seine Kosten reduzieren will, in dem es das Lastschrifteinzugsverfahren betreibt, ein Teil der Lastschriften aber mangels Deckung oder aus anderen Gründen nicht eingelöst wird. Regulär regelt das Unternehmen dann in seinen AGB, dass dieser Schaden dem Kunden verursacherbedingt weiterberechnet wird. Wenn die AGB nicht entsprechend sorgfältig formuliert sind, also z.B. nicht verursacherbezogen differenzieren, ist die Regelung über die Weiterbelastung halt ungültig und dem Kunden darf kein Schaden weiterberechnet werden. E-Plus ist doch Ende der 90er Jahre damit böse auf die Nase gefallen…

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens,

dass das Urteil auch besagt, dass die Banken die Möglichkeit
haben, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu
stellen? Nur ein pauschales verdienen an der RL ist nicht
möglich.

Hallo Ivo,

ich möchte ungern alte Diskussionen wieder aufwärmen :smile:, aber das Urteil (bzw. die Urteile) besagen deutlich, dass für die Prüfung oder Benachrichtung einer Lastschrift auf nicht vorhandene Deckung gar keine Entgelte vom Kontoinhaber genommen werden dürfen, weil entsprechende Vereinbarungen gegen das AGB-Gesetz verstoßen und damit nichtig sind. Denn: Die Pflicht zur Prüfung einer Kontodeckung bei Lastschriftvorlage ergibt sich nämlich schon aus dem Girovertrag. Das Gerücht mit dem Unterschied zwischen pauschalem und tatsächlichem Schadenersatz kann eigentlich nur von Banken kommen :smile:. Ich kenne diese Argumentation, aber sie hält nicht stand.

Wenn und insofern überhaupt ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wird dieser ja schon regelmäßig beim Lastschriftvorleger geltend gemacht. Näheres dazu findet man wie bekannt in BGH XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96 (Entscheidung vom 21.10.1997) sowie in den mittlerweilen zahlreichen Kommentaren.

Auch die Umdeutung in Benachrichtigungsentgelte ist ja recht schnell gekippt worden, weil die Bank mit der Benachrichtigung nur ihre eigene Rechtspflicht erfüllt (BGH Urteil 28.02.1989 - XI ZR 80/88) und 13.02.2001 (XI ZR 197/00).

Allerdings ist es tatsächlich so, dass die Banken gegenüber den rechtlich unerfahrenen Verbrauchern die verschiedensten Auslegungen dieser Urteile erklären (siehe oben, Unterscheid zwischen pauschalem und konkretem Schaden) und sich so ihrer Pflicht zur Erstattung der Rücklastschriftentgelte zu entziehen versuchen.

Interessant noch: Durch die Nichtigkeit der AGB tritt keine Verjährung ein, so dass Rücklastschriftentgelte seit dem Bestehen des AGB-Gesetzes (April 1977) zurückgefordert werden könnten. Glücklich ist, wer als betroffenen Bankkunde seine Kontoauszüge so lange aufbewahrt hat! :smile:

Allerdings handhaben es die meisten Banken sowieso ohne
Gebühr. Wenn viele Lastschriften mangels Deckung nicht
eingelöst werden, ist da sowieso meist nicht mehr viel zu
holen :wink:

Ich behaupte, die meisten Banken scheren sich einen Dreck um obige Urteile und belasten ihren Kunden weiterhin Rücklastschriftentgelte. Es gibt allerdings keinen mir bekannten Fall, wo eine Bank sich ernsthaft auf einen Rechtsstreit eingelassen hätte. Spätestens nach anwaltlicher Beauftragung werden die Gebühren erstattet.

Viele Grüße

Jens

Ich weiß gar nicht warum ihr das Thema so auseinander zerfletscht.

Die Frage war: Darf mir der EnergieVersorger die RüLa in Rechnung stellen.

Die Antwort ist Ja. Zum einem weil ein bestimmter Satz sowieso in den AGB´s steht den er zu zahlen hat, bei einer Rücklastschrift und zum anderen ist der KUNDE LT. AGB VERPFLICHTET eine Änderung der Bankverbindung sofort mitzuteilen. Hier war er im Verzug, ein Verstoss gegen die AGB, also auch die Berechtigung die Gebühren in Rechnung zu stellen.

Gruß Daniel

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Nein, zum Glück keine weiteren Gebühren. Ich habe die Rechnung jetzt auch unbeachtet der rechtlichen Lage ohne die Gebühr bezahlt - die haben sich bis heute nicht beschwert.

Viele Grüße
Gregor

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