Guten Tag
Im folgendem Fall bekam Person X eine 1. Mahnung, weil ein bestimmter Betrag nicht abgebucht werden konnte. Zusätzlich kam zu diesem Betrag ein weiterer, nämlich die „Bearbeitungsgebür“. Zu dieser Gebühr wollte ich gerne Wissen, ob sie sich nach irgendetwas richtet, oder irgentwie bestimmt werden kann? Oder kann jeder selbst entscheiden, wie in diesem Fall einfach das doppelte der austehenden Gebühr. So das Person X am Schluss das dreifache zahlen muss?
Bei einem anderen Fall beliefen sich die Gebühren nur einen kleinen Bruchteil, des austehenden Betrags!
Guten Tag
Im folgendem Fall bekam Person X eine 1. Mahnung, weil ein
bestimmter Betrag nicht abgebucht werden konnte. Zusätzlich
kam zu diesem Betrag ein weiterer, nämlich die
„Bearbeitungsgebür“.
Hallo, yukiko,
in einem ähnlichen Fall hat der MOD meinen Hinweis auf einen Artikel in der F.A.Z. leider gelöscht.
Falls Du diesen Artikel haben möchtest, maile mir bitte diesen Wunsch.
Gruß:
Manni
Moin, yukiko,
die Bearbeitungsgebühr kann im angemessenen Rahmen frei festgesetzt werden, sie muss nicht an die Höhe des Mahnbetrages gebunden sein. Für den Mahnvorgang ist es ja unerheblich, ob 1 Euro oder 1.000,- angemahnt werden, die Arbeit ist immer die gleiche.
Ob der Gemahnte diese Gebühr bezahlen muss, steht auf einem anderen Blatt, da hilft ein Blick in die AGB des Geschäftspartners.
Gruß Ralf
Für den Mahnvorgang ist es ja
unerheblich, ob 1 Euro oder 1.000,- angemahnt werden, die
Arbeit ist immer die gleiche.
Das die Arbeit die gleiche ist kann ich nachvollziehen. Aber warum dann der Betrag nicht! Es kann doch nicht sein, das die nächste Mahngebühr auf einmal 1000€ beträgt für 2€ die nicht abgebucht werden konnten! Irgendwie muss das ja geregelt sein.
Ob der Gemahnte diese Gebühr bezahlen muss, steht auf einem
anderen Blatt, da hilft ein Blick in die AGB des
Geschäftspartners.
In den AGBs steht viel, wenn der Tag lang ist. ob es zumutbar ist, ist eine andere Frage. Zudem kommt, dass die Hälfte für normalsterbliche, sehr konfus wirkt.
Gruß Ralf
Vielen Dank für die Antwort. Gruß Yukiko
Moin, Yukiko,
Irgendwie muss das ja geregelt sein.
nicht jeder Furz muss geregelt sein. Im BGB findet sich an allen möglichen Ecken und Enden der Begriff angemessen - vielleicht ja nur, um Rechtskundige in Lohn und Brot zu bringen.
Gruß Ralf
Hallo,
die ‚Mahngebüren‘ sind nichts anderes als eine Entschädigung für den Aufwand, den der Mahnende treiben muss. Und weil der nicht immer gleich ist, ist es auch in keinem Gesetz festgelegt. Weil jeder die Pflicht hat, einen Schaden möglichst klein zu halten, ist es nicht angemessen, wegen jeder Mahnung gleich ein Fass aufzumachen. Zudem muss im Zweifel der Mahnende seinen Aufwand nachweisen. Man muss also im Einzelfall schauen, wie es genau aussieht. Pauschal kann man das nunmal nicht sagen.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
Banken verlangen von demjenigen, der eine Lastschrift einreicht und die dann nicht ausgeführt werden kann, weil das Konto nicht gedeckt ist oder der Kontoinhaber der Abbuchung widerspricht, für die Rückbuchung auf das Konto des Kontoempfängers Gebühren. Diese sind je nach Bank unterschiedlich.
Es gibt Kreditinstitute, die da 25 Euro dem Gläubiger in Rechnung stellen. Diese sind dem Gläubiger hier als Schaden entstanden und die wird er dem Schuldner in Rechnung stellen. Ich kann mir angesichts der Preisunterschiede bei den Kreditinstituten im Bereich Rücklastschrift nicht vorstellen, dass die „Bearbeitungsgebühr“ eine Pauschale sein soll, die das x-fache vom Rechnungsbetrag ist.
Viele Grüße
EK
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