Gebühr Hausverwaltung für 2005 / Verjährung?

Hallo Wissende,

habe eine Frage zur Abrechnung der Hausverwaltergebühr. In dem vorliegenden Fall wurde die Hausverwaltergebühr im März 2007 rückwirkend für 2005 eingefordert. Eigentümer ist davon ausgegangen, dass die Verwaltergebühr über die Nebenkostenbrechnung abgerechnet werden.

Meine Frage nun, ist die Rechnungsstellung nicht zu spät erfolgt, sodass diese verjährt ist? Eigentümer kann diese Kosten schließlich auch nicht mehr steuermindernd bei der Steuererklärung 2005 geltend machen, da diese bereits rechtskräftig ist?

Für eure Antworten bereits jetzt herzlichen Dank!

Gruß

Stefan

Wenn die Verwaltergebühr als Bestandteil der Nk-Abrechnung aufgeführt wurde, hat der Empfänger zweifachen Grund, zu widersprechen, denn erstens ist, wie Du bereits aufgeführt hast, die Abrechnung 2005 verjährt, wenn sie in 2007 eingereicht wurde, zweitens ist die Verwaltergebühr eindeutig kein NK-fähiger Abrechnungsbestandteil. Ein Blick in den einleitenden Text der Betriebskostenverordnung sollte hier ausreichend sein.

Beste Grüße

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Ich würde jetzt als Mieter folgendermaßen vorgehen:

Der Abrechnung wegen Verjährung widersprechen, wenn keine plausiblen Gründe des Eigentümers für die Verspätung vorliegen, bist Du damit durch. Von der zu Unrecht erhobenen Verwaltergebühr würde ich erst mal nichts sagen, denn wenn man den Eigentümer jetzt darauf aufmerksam macht, kann man fast sicher sein, dass er als nächstes versucht, die Verwaltungskosten, die ihm 2006 entstanden sind, bei der kommenden Abrechnung in die Kosten für den Hauswart hineinzupfuschen. Habe ich leider oft genug genau so erlebt. Verwaltungskosten sind und bleiben Bestandteil der Mietkalkulation.

Hallo Stephan,

erstmal vielen Dank für deine Antworten. Ich bin jedoch der Eigentümer und möchte die Verwaltergebühr für 2005 nicht mehr zahlen, da ich Sie auch nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen kann und eben weil ich denke dass Sie verjährt wäre.

Die Verwaltergebühr wurde nicht im Rahmen der NK Abrechnung in Rechnung gestellt, sondern separat.

Viele Grüße und nochmals vielen Dank!

Stefan

Hallo,

hier ist grundsätzlich von Belang, wie die Abrechnung der Kosten des Hausverwalters geregelt ist. Ist keine Abrechnungsfrist gesezt, so ist hier im Rahmen der Verjährung der Kostenanteil erst mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt. § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist nicht anwendbar.

Im Übrigen - würde es sich um eine Nebenkostenabrechnung handeln - wäre die Forderung auch nicht verjährt. Sie kann lediglich nach dem 31.12.2006 im Rahmen des § 556 BGB nicht mehr abgerechnet werden.

Gruss Günter

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