Gebühren für einen Erbschein

Hallo,

ich habe ein kleines Gartengrundstück 140qm geerbt.
Vorbesitzer waren Vater und Mutter gemeinsam. Zuerst verstarb meine Mutter und etwas später mein Vater. Nun, da das Grundstück auf mich umgeschrieben werden soll, muss ich 2 Erbscheine beantragen u bezahlen.
Jeweils 68€, das wird aus dem Wert des Grundstücks errechnet.

Der erste Erbschein besagt, dass die Grundstückshälfte der Mutter auf meinen Vater übertragen wird (so steht die Erbfolge in einem handschriftl Testament) , der zweite Erbschein besagt, dass ich nun die Begünstigte bin.
Frage: Da sich die Gebühr des Erbscheins nach dem Grundstück errechnet, verstehe ich nicht, dass es bei beiden der gleiche Betrag sein soll. denn mein Vater muss ja nur den Teil der Mutter also die Hälfte auf sich übertragen lassen, die andere Hälfte hat ja ihm gehört.
Oder muss man immer die Gebühr für das gesamte Grundstück bezahlen, obwohl einem schon die eine Hälfte gehört?.

Bei dem geringen Grundstückswert rechnet es sich nicht, einen Notar zu befragen.
Für eine sachkundige Auskunft auf diesem Wege wäre ich dankbar.

Frage 2: leider hat das Amtsgericht das handschriftl. Testament von meinem Vater gegen meinen Willen einbehalten. Ich bekomme nur eine beglaubigte Kopie. Das Schriftstück hat für mich einen ideellen Wert, und ich kann nicht verstehen, dass es nun in den Archiven des Gerichts verstauben muss und das Gericht nicht die beglaubigte Kopie aufheben könnte. Es gibt weit u breit keinen anderen Erben.
Hätte ich es nicht mitgebracht, so hätte man es nicht einbehalten können. Dumm, wenn man ehrlich ist.

vG sitroe

Bei der ersten Frage stimme ich Ihnen zu, bei der letzten n i c h t !!
Die in Rede stehenden Gebühren werden in beiden Nachlaßsachen getrennt berechnet, und zwar nach dem jeweiligen Netto-Nachlaßwert. Hat also der Mutter nur die Hälfte gehört, dann ist auch nur diese zu bewerten und gebührenmäßig abzurechnen. Beim zweiten Fall ist es anders, da das Grundstück voll im Nachlaß ist.
Die T.urkunde mußten Sie -wie jeder Urkundenbesitzer- aufgrund Gesetzes sofort abliefern. Sie muß schon wegen evtl. Echtheitszweifel, welche bekanntlich noch nach vielen Jahren aufkommen können, in Verwahrung bleiben. Dieses gilt in a l l e n Nachlaßsachen, egal wie die Fälle liegen. Ihr persönliches Interesse ist dem verständlicherweise unterzuordnen.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Hallo Herr Gintemann,
recht herzlichen Dank für Ihre umgehende und ausführliche Antwort.
Könnte es sein, dass die Erbscheingebühren gestaffelt berechnet werden? z.Bsp ein Wert bis 5000€ dann von 5000€ bis 10.000€ usw,
oder wird es jeweils ganz genau ausgerechnet?
Nochmals danke, dass ich ein weiteres mal fragen darf.
mit freundlichen Grüßen aus dem heute sonnigen Frankfurt
S. Tröppner

Guten Tag S. Tröppner,
ja, Sie haben es richtig vermutet:
Bis Fünftausend ergibt eine 10/10 Gebühr („eine volle Gebühr“) 42 Euro;
darüber (bis 8.000) 48 Euro; usw.
Leider kenne ich mich nicht mit der Übersendung eines Bildes/einer PDF von der Tabelle aus.
Gruß
H.G.