Können (zu niedrig berechnete) Verwaltungsgebühren nachträglich erhoben werden? (erhöhter „Aufschlag“ bei der Fälligkeit der nächsten regelmäßig anfallenden Gebühr).
Mich interessiert diese Fragestellung aus allgemein juristischer Sicht (Studi).
Wo könnte ein Problem liegen? Was sollte ich beachten?
ich glaube eher, die Frage sollte darin bestehen, warum es nicht gehen sollte. Verwaltungsgebühren sind Kosten des Bürgers, die für die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen entstehen. Daher steht dem Staat dieser Anspruch grundsätzlich in voller Höhe zu. Das ist zunächst mal nichts anderes, als wenn ein privater Dienstleister eine Werkvertragsrechnung stellt und nachher feststellt, dass Posten fehlen. Da könnte höchstens eine Verjährung einer Nachforderung entgegenstehen. Denn niemand würde annehmen, dass eine Rechnungsstellung zugleich eine rechtliche Erklärung dahingehend beinhaltet, dass der Anspruch in dieser und nur in dieser Höhe besteht, auf mögliche Nachforderungen also verzichtet wird. Insb. ist die Rechnungsstellung ja nicht die (Preis-)anspruchsbegründende Willenserklärung, diese liegt im Vertragsschluss.
Bei einer Behörde könnte sich eine Besonderheit allerhöchstens aufgrund des Staat-Bürger Verhältnisses ergeben. Hier fällt mir lediglich der Vertrauensschutz ein. Ob aber eine Abrechung tatsächlich ein Vertrauen des Bürgers dahingehend begründet, dass diese richtig vorgenommen wurde und eine Zuwenigberechnung keine Nachforderung bewirken kann, mag ich vor dem Hintergrund der doch sehr hohen Hürden, die Lit. und Rspr. für den Vertrauensschutz stellen, stark bezweifeln.
Gruß,
Dea
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