Gebühren / Pauschale bei vorzeitiger Kündigung Mie

Guten Tag,

wie verhält es sich in folgender Situation:
Ein Mieter kündigt seine Wohnung in schriftlicher Form zum nächstmöglichen Termin (3 Monate Kündigungsfrist) gekündigt, mit der Info, vorzeitig ausziehen zu wollen und einen Nachmieter stellen zu wollen.

Die Vermietgesellschaft, die im Auftrag des Eigentümers das Objekt verwaltet akzeptiert eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, Voraussetzung ist aber die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, der den Mieter verpflichtet, einen Nachmieter zu stellen und eine Pauschalgebühr für erhöhte Aufwendungen i.H.v. einer Monatsmiete zu zahlen.
Kann die Vermietgesellschaft eine solche Gebühr/Pauschale erheben?
Besteht hier eine Beziehung zu § 555 BGB „Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam“?

Danke und Gruß

Hallo Jennifer,

das scheint ja eher keine „Strafe“ zu sein, sondern ein Entgegenkommen.

Gruß!

Horst

Kommentar hilft leider nicht…
Hallo Horst,

danke für den Kommentar, der hilft aber unheimlich weiter. Ich verstehe ihn aber auch nicht wirklich… im dargestellten Fall wird ein Nachmieter gestellt und es wird dabei eine Vorauswahl nach den Kriterien, die der Vermeiter festlegte, getroffen.

Ich weiss auch, dass der Vermieter einer frühzeitigen Auflösung nicht zustimmen muss. Dennoch frage ich mich nach der rechtmäßigkeit einer solchen Forderung als Pauschale für Mehraufwand im genannten Fall.

Gruß Jennifer

vorzeitiger Übergang der Wohnung an den neuen M
Hallo

wie verhält es sich in folgender Situation:
Ein Mieter kündigt seine Wohnung in schriftlicher Form zum
nächstmöglichen Termin (3 Monate Kündigungsfrist) gekündigt,
mit der Info, vorzeitig ausziehen zu wollen und einen
Nachmieter stellen zu wollen.

gut

Die Vermietgesellschaft, die im Auftrag des Eigentümers das
Objekt verwaltet akzeptiert eine vorzeitige Beendigung des
Mietverhältnisses, Voraussetzung ist aber die Unterzeichnung
eines Aufhebungsvertrages, der den Mieter verpflichtet, einen
Nachmieter zu stellen und eine Pauschalgebühr für erhöhte
Aufwendungen i.H.v. einer Monatsmiete zu zahlen.

Wenn der Neumieter innerhalb eines Monats den begin MV unterschreibt spart der alte M immerhin 1 Miete. Wenn ein sofortiger Anschluß erfolgt sogar 2 Mieten.

Kann die Vermietgesellschaft eine solche Gebühr/Pauschale
erheben?

Warum sollte bei einem solchen Vergleich bzw. Vereinbarung sich beide Parteien sich nicht darauf einigen können, das die Vorteilen nicht nur bei dem Altmieter liegen?

Besteht hier eine Beziehung zu § 555 BGB „Eine Vereinbarung,
durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter
versprechen lässt, ist unwirksam“?

Es geht hier nicht um eine Vertragsstrafe sonderen um eine Vereinbarung (Rechtsgeschäft) auf gegenseiten Vorteil.

Der VM könnte auch auf Einhaltung des Kündigungsrechts bestehen.

Danke und Gruß

vlg MC

PS:
Wenn es dem alten M der Vergleichsvorschlag nicht paßt kann dieser den neuen M als Untermieter schon in der Kündigungfristphase einziehen lassen (falls die Wohnung groß genug wäre), vorher die Genehmigung einholen. Die Begründung angeben zB aus wirtschaftlichen Gründen. Eine Verweigerung wäre nur aus besonderen Belangen möglich.

Danach kann der UM ja seinen MV antreten. Der alte M trägt bis dahin allerdings alle Haftungs- und übrigen Pflichten, auch zB wenn der UM nicht zahlt.

Also abwägen: was will man wirklich…