Gebühren Rücklastschrift / Mahnung

Hallo,

Die Bank von Person A ist auf einmal extrem pingelig auf Überziehungen und läßt eine Lastschrift zurückgehen.

Von dem entsprechenden Unternehmen kommt am 1. des Monats eine email, noch kein Zahlungseingang, bitte innerhalb 10 Tage überweisen. Rechnung anbei.

Person A überweist den Betrag am 9.

Am 15. kommt eine Mahnung per Brief, „sollten Sie inzwischen bezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos“.

Am 22. kommt eine zweite Mahnung per Email.
Person A weist darauf hin, längst bezahlt zu haben.
Auf diesen Hinweis hin findet das Unternehmen die Zahlung, angeblich am 14. eingegangen.

Aber jetzt seien noch folgende Kosten aufgelaufen:
6,00 € Bankgebühren
2,50 € Bearbeitungspauschale
3,00 € Mahngebühren vom 15.08.2006

Die Bankgebühren kann Person A ja noch einsehen, ob wohl von diesen in der ersten Zahlungserinnerung per email kein Wort erwähnt war.

Die weiteren Gebühren findet Person A aber nicht okay.

Was sagt die Rechtslage hierzu? Was ist von „betrachten Sie damit dieses Schreiben als gegenstandlos“ zu halten? Sind damit nicht auch die Mahngebühren gegenstandlos?

Gruß,
Martin

Hallo Martin,

die Bankgeb. f. eine zurueckgegebene Lastschrift sind rechtens. Ansonsten muesste man wissen, um welche Wochentage es sich handelt. War da vielleicht ein Wochenende dazwischen? Wenn die Rechnung am 9. bezahlt wurde, war es nicht innerhalb von 10 Tagen, da eine Ueberweisung evtl. laenger dauern kann. Um Deine Frage richtig beantworten zu koennen, muss man wissen, um welche Wochentage es sich handelt, und wie lange eine Ueberweisung dauert. z.B. sind Absender und Empfaenger bei derselben Bank, am selben Ort usw.
Gruss
Sibylle

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Zeit für Überweisung
Hallo!

Wenn die Rechnung am 9. bezahlt wurde, war es nicht innerhalb
von 10 Tagen, da eine Ueberweisung evtl. laenger dauern kann.

Das würde ich anders sehen. Zahlbar innerhalb von 10 Tagen bedeutet zahlbar innerhalb von 10 Tagen. Nicht, eingegangen innerhalb von zehn Tagen.
Um das ganze rechtlich aufzuhängen: Leistungsort für die Überweisung ist der Wohnsitz des Schuldners, §§ 269, 270 IV BGB. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist ausschlaggebend, wann der Schuldner das seinerseits erforderliche getan hat. Falls nicht ausnahmsweise vereinbart ist, dass das Geld bis zum 10. Tag eingegangen sein muss, und eine solche Vereinbarung sehe ich hier nicht, reicht die rechtzeitige Anweisung.
Bei Zahlungen per Überweisung sind diese dann rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb der Frist erteilt ist und das Konto genückend Deckung aufweist (etwa: OLG Düsseldorf, DB 84, 2686; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 583; OLF Nürnberg, NJW-RR 2000, 800).

Gruß,

Florian.