ein Ehepaar überlegt das Haus der Schwester zu kaufen. Jetzt kommt natürlich der Gedanke wie dieses Ehepaar diese hohen Gebühren umgehen können…
Kann die Schwester das Haus schenken und man überweist dann normal den vereinbarten Preis?
Oder kann man den Kaufpreis des Hauses im Vertrag niedriger ansetzen als er eigentlich ist?
Der Mann hat bereits in das Haus investiert, das Geld müsste die Schwester ihm zurückzahlen, wenn sie das Haus an jemand anderen verkauft. Außerdem hängt vom Rest der Familie auch Vermögen mit drin und das würde auch „im Haus“ bleiben und dem Paar zugute kommen.
Also wenn das Haus zum Beispiel 200 Tausend Euro kosten soll, aber schon 50 Tausend Euro quasi durch Familie bezahlt sind, darf man dann im Vertrag 150 Tausend Euro als Kaufpreis eintragen?
Oder hat noch jemand bessere Ideen um diese riesigen Gebühren zu umgehen?
Die 200 Tausend waren jetzt nur ein Beispiel.
Wollten nur wissen ob´s irgendwelche Wege geht die Gebühren zu senken, allerdings soll das natürlich auf legalem Weg passieren.
(Der ein oder andere hat sich schon in einer PN aufgeregt…)
Alle Beteiligten sind in dem Thema noch ziemlich unbedarft und suchen eben darum in diesem Forum nach Experten die da Ratschläge geben.
Wenn es keine Möglichkeiten gibt, dann gibt es eben keine. Aber fragen darf man doch sicher…
Diese Frage ist in dem Fall m. E. auch berechtigt. Unter Verwandten ist ein preiswerterer Verkauf nicht unüblich. Gerade, wenn quasi eine durch den Mieter erfolgte Renovierung in Anrechnung kommen kann. Man muß auch kein Wertgutachten erstellen lassen, um ja 100% sicher sein zu müssen. Dein Beispiel mit 150’ statt 200’ ist mir einleuchtend.
Es ist nur eins zu beachten: nicht alle Geldgeber nehmen dann den wahren Verkehrswert als Berechnungsgrundlage für eine Finanzierung, sondern den dann niedrigen Verkaufspreis laut Notarvertrag. Niederstwertprinzip.
Bei Fragen: gerne per PN.
Hallo,
das Zahlen „Unter der Hand“ (also Schenken gegen Schenken) ist ein Steuerstraftatbestand, da keine echte Schenkung existiert.
Das absichtliche Zahlen eines nicht mitbeurkundeten Anteils am Kaufpreis ist eine absichtliche Falschbeurkundung (da notarielle Kaufverträge üblicherweise einen Hinweis auf das Nichtebstehen mündlicher Abreden enthält) und läuft auf das gleiche hinaus. Darüber hinaus wäre ein solcher Kaufvertrag unwirksam. Ein „normaler“ Notar darf so etwas nicht beurkunden. Bereits gezahlte Aneile oder Werkleistungen eines Mieters o.ä. kann man natürlich im Kaufpreis berücksichtigen und einfach mitbeurkunden! Man sollte mal seinen Steuerberater fragen, wie es „am günstigsten“ geht, sich allerdings besser einen anderen suchen, wenn er einen der beiden o.g. Vorschläge unterbreitet…
Kauf von Schwester könnte ja irgendwas mit Erbe nach den Eltern zu tun haben. Wenn ja (und wenn man es nur nachvollziehbar so darstellen kann), dann mal überlegen, ob man nicht unter den Geschwistern den Erwerb - grunderwerbsteuerfrei - tätigt, und dann unter Ehegatten die Hälfte verschenkt.