Hallo,
ich habe mir eine neue Bank gesucht. Diese hat nun die Aktien „rübergeholt“. Die alte Bank berechnet nun 15 Euro Gebühren dafür. Dürfen die das?
Danke.
Hallo,
ich habe mir eine neue Bank gesucht. Diese hat nun die Aktien „rübergeholt“. Die alte Bank berechnet nun 15 Euro Gebühren dafür. Dürfen die das?
Danke.
Hallo,
ich habe mir eine neue Bank gesucht. Diese hat nun die Aktien
„rübergeholt“. Die alte Bank berechnet nun 15 Euro Gebühren
dafür. Dürfen die das?
vielleicht hilft Dir zur Einschätzung des Sachverhaltes, daß nicht Deine neue Bank geholt, sondern Deine alte gegeben hat.
Gruß,
Christian
Hallo Bea,
soweit mir bekannt ist, darf für eine Depotübertragung keine Gebühr verlangt werden. Die Verbraucherverbände bieten entsprechende Musterschreiben an.
Gruß
Michael
Und was soll mir das jetzt sagen? Mir ist auch irgendwoher bekannt, dass die keine Gebühren dafür verlangen dürfen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hab mich informiert und weiß Bescheid. Danke.
Für wen es interessant ist: Darf die Bank berechnen, wenn’s im Preiskatalog steht - ansonsten nicht.
Grüßle
natürlich darf sie !
Hi,
sie darf, und das ist auch gut so. Banken sind keine Wohlfahrtsunternehmen. Wenn Du Dein Konto verlegen willst, so ist Das Deine freie Entscheidung. Du machst damit auch Arbeit, die Du erstmal nicht siehst, aber auch im Zeitalter der Computertechnik hängt da Arbeit dran.
Wenn Du einen Handwerker bestellst, der Dir eine Steckdose setzen soll, siehst Du das Ergebnis und zahlst gern. Gerade bei Banken denkt man immer, die wollen nur „abzocken“. Dabei tun sie auch viel Arbeit, und die sieht man nicht - das ist eben das Problem bei Dienstleistungen.
In einigen Bereichen haben die Banken Arbeit durch den Kunden, aber dürfen dafür gemäss BGH-Urteilen nichts nehmen. (z.B. Bearbeitung von eingehenden Pfändungen, Lastschriftrückrechnungen)
Die Gebühren sind normalerweise im Preisverzeichnis der Bank verzeichnet. Im Gegensatz zur Meinung eines Vorposters dürfen die Banken aber auch Gebühren für Dinge nehmen, die da nicht drinstehen. Die Höhe richtet sich nach „billigem Ermessen“ der Bank (§315 BGB)
Gruss Hans-Jürgen
***
Hallo Hans-Jürgen,
Die Gebühren sind normalerweise im Preisverzeichnis der Bank
verzeichnet. Im Gegensatz zur Meinung eines Vorposters dürfen
die Banken aber auch Gebühren für Dinge nehmen, die da nicht
drinstehen. Die Höhe richtet sich nach „billigem Ermessen“ der
Bank (§315 BGB)
da bin ich mir nicht ganz so sicher. Genauso wie Konotauflösunggebühren nicht erlaubt sind, sind m.W. auch Gebühren für die Übertragung eines Depots bei Auflösung desselben nicht erlaubt. Das bestätigen auch diverse Urteile:
http://www.money-advice.net/view.php?id=32619
http://www.vur-online.de/entscheidung/38.html
Die Begründung lautet zumindest bei den Kontoauflösungsgebühren, daß eine Auflösung quasi zum „Leben“ eines Kontos dazugehört.
Gruß,
Christian
Hi,
ist ja interessant. Meines Wissens mussten wir zwar Konten gebührenfrei auflösen und das Geld weiterüberweisen, weil das ein Bestandteil des Kontokorrentgeschäfts ist.
Dass bei WP-Überträgen aufgrund Auflösung keine Gebühren genommen werden dürfen, war mir neu. Schliesslich ist die Bank ja nur Verwahrer. Wenn ich das richtig verstehe, dürfen wir bei Überträgen, die nicht aufgrund Depotlöschung erfolgen (Enkel an Sohn usw.) ja weiterhin berechnen. Ulkig.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hallo Hans-Jürgen,
das finde ich nicht ulkig sondern ist eigentlich ganz logisch.
Als Verwahrer hast der Kunde bei der Auflösung einen Herausgabeanspruch - dieser begründet die kostenlose Herausgabe.
Werden Papiere nur übertragen, so ist dies eine zusätzliche Dienstleistung die nichts mit der Eigenschaft als Verwahrer zu tun hat.
Also darf Sie auch separat bepreist werden.
Gruß Ivo
Hallo,
das ist ja wirklich interessant! Werde nun mal mit dem Gesetzestext zu meiner Bank gehen, bei der ich ja das Depot aufgelöst habe
Ich bedanke mich ganz dolle!
Grüßle Bea