Gebührenberechnung EU-Nachforschungsauftrag

Hallo,

ich habe bei meiner Bank einen Nachforschungsauftrag für eine EU-Standardüberweisung gestellt, da das Geld auf dem Empfängerkonto nicht angekommen ist.

IBAN und BIC stimmen und wurden laut der Bank auch richtig von deren Angestellten transferiert.

Jetzt wurden mir EUR 60,- Gebühren für den Nachforschungsauftrag als Fremdgebühren der Empfängerbank belastet.

Nun zitiere ich aber folgendes:

Nachforschung
Die Bank darf für einen Nachforschungsauftrag keine Kosten berechnen, selbst wenn der Fehler beim Kunden lag
(LG Frankfurt/Main vom 24.06.1999,
Az. 2/2 O 46/99

Meiner Meinung nach muss die Fremdgebühr der ausländischen Bank meine Bank selber tragen, wie ist eure Meinung?

Hallo Max,

das ist ein etwas haariger Fall - Deine Bank verlangt ja keine Gebühr für die Nachforschung, sondern die ausländische Bank, für die das Urteil des OLG Frankfurt natürlich nicht bindend ist - ob sich das Urteil auch auf die Weiterleitung von Kosten erstreckt ist fraglich, da kann ich nur mutmaßen-vielleicht hat jemand ne Idee hierzu, ich hoffe da auf Ivo.

Ich gehe mal davon aus, dass es eine richtige EU-Standadüberweisung war, also das Formlar das richtige war, es korrekt ausgefüllt war, IBAN und BIC stimmten die Überweisung auf € lautete und nicht nur unter 50.000 sondern auch unter 12.500 € lag.

In diesem Fall greift für das deutsche Kreditinstitut der §676b BGB.

Nach §676a BGB ist die Ausführungsfrist(Garantiefrist) 5 Bankgeschäftstage.
Wenn Du Dir den §676b jetzt mal anguckst, wirst Du feststellen, dass Du den beteiligten Kreditinstituten eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen (die die Bank Dir allerdings verzinsen muss) lassen musst, bis Du das Geld zurück erhalten kannst.
Soweit mal der Gesetzestext, den ich Dir unten nochmal angehängt habe.
Dieser gilt für die deutsche Bank, also Deine Hausbank, für die Empfängerbank (und deren Entgelte) gilt natürlich das Recht des Landes, in das das Geld fließt.

Ich würde sagen (ohne ein entsprechendes Urteil zu kennen, ich hab auf die Schnelle auch nichts dazu gefunden) dass bei erfolgen der Reklamation nach Ablauf der Nachfrist die Gebühren das Problem der Banken sind, vorher aber Deine Bank die GEühren aus dem Ausland durchaus an Dich weiterleiten darf, so würde ich es zumindest als Entscheider zuächst handhaben.

Hast Du Dich denn mal mit Deinem Kundenbetreuer über die Fremdgebühr unterhalten und um Erstattung gebeten? Da sollte auf dem Kulanzwege doch was möglich sein, denn auch wenn Deine Bank nichts für das Problem kann, Du kannst es ja dem Sachverhalt nach auch nicht; da kann dein Berater bei einem guten Kunden sicher den Schaden (zumindest teilweise) tragen.

Wo ging das Geld denn eigentlich hin? Also in welches EWWU Land?

Grüße

Uwe

§ 676b (Quelle: dejure.org,16.10.2006)

Haftung für verspätete Ausführung; Geld-zurück-Garantie
(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist bewirkt, so hat das überweisende Kreditinstitut dem Überweisenden den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, dass der Überweisende oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr.

(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltene Beträge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen nach Wahl des Überweisenden entweder diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen.

(3) Der Überweisende kann die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500 Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrags auf dem Konto des Überweisenden mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzinsen. Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden und dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungsvertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. Der Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und Auslagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Überweisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt oder wenn ein von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 haftet das von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden Kreditinstituts.

(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.

Hallo,

Hallo Max,

das ist ein etwas haariger Fall - Deine Bank verlangt ja keine
Gebühr für die Nachforschung, sondern die ausländische Bank,
für die das Urteil des OLG Frankfurt natürlich nicht bindend
ist - ob sich das Urteil auch auf die Weiterleitung von Kosten
erstreckt ist fraglich, da kann ich nur mutmaßen-vielleicht
hat jemand ne Idee hierzu, ich hoffe da auf Ivo.

Das mag sein, jedoch habe ich eine deutsche Bank mit der Nachforschung beauftragt, daher gilt hier deutsches Recht. Das dies zum Nachteil der Bank ist kann mir als Kunde egal sein.

Ich gehe mal davon aus, dass es eine richtige
EU-Standadüberweisung war, also das Formlar das richtige war,
es korrekt ausgefüllt war, IBAN und BIC stimmten die
Überweisung auf € lautete und nicht nur unter 50.000 sondern
auch unter 12.500 € lag.

Ja so ist es, es handelt sich um EUR 2000,- die nach Tschechien transferiert wurden. Dies mache ich paarmal im Jahr, immer problemlos, nur nicht in diesem Fall. Der Empfänger ist 100% zuverlässig und das Geld ist wirklich dort nicht eingetroffen und wurde mir auch nicht wieder gutgeschrieben.

Die Buchung wurde am 25.8. ausgeführt und am 29.9. von mir reklamiert worauf ich am 2.10. einen Beweis erhielt (interner Bank-Transaktionsauzug) das die IBAN/BIC richtig transferiert wurden. Die tschechische Bank konnte aber keinen Zahlungseingang feststellen.

Das heißt ich bin gezwungen einen Nachforschungsauftrag zu stellen damit der Geldverbleib geklärt werden kann.

Nun sehe ich es nicht ein dafür noch zu zahlen, da ich keinerlei Schuld an dieser Angelegenheit habe.

rehi max,

das ist ein etwas haariger Fall - Deine Bank verlangt ja keine
Gebühr für die Nachforschung, sondern die ausländische Bank,
für die das Urteil des OLG Frankfurt natürlich nicht bindend
ist - ob sich das Urteil auch auf die Weiterleitung von Kosten
erstreckt ist fraglich, da kann ich nur mutmaßen-vielleicht
hat jemand ne Idee hierzu, ich hoffe da auf Ivo.

Das mag sein, jedoch habe ich eine deutsche Bank mit der
Nachforschung beauftragt, daher gilt hier deutsches Recht.

Das steht ausser Frage, ganz klar. Die Frage ist nur, ob sich das Urteil neben eigenen ENtgelten auch auf fremde Entgelte anwenden lässt.
Ich kenne keine hinlängliche Entscheidung-was nicht heisst, dass man gerichtlich nicht damit durchkommen könnte, im Gegenteil.

Ja so ist es, es handelt sich um EUR 2000,- die nach
Tschechien transferiert wurden. Dies mache ich paarmal im
Jahr, immer problemlos, nur nicht in diesem Fall. Der
Empfänger ist 100% zuverlässig und das Geld ist wirklich dort
nicht eingetroffen und wurde mir auch nicht wieder
gutgeschrieben.

Die Buchung wurde am 25.8. ausgeführt und am 29.9. von mir
reklamiert worauf ich am 2.10. einen Beweis erhielt (interner
Bank-Transaktionsauzug) das die IBAN/BIC richtig transferiert
wurden. Die tschechische Bank konnte aber keinen
Zahlungseingang feststellen.

Naja, dann wären die Fristen für eine Rückserstattung (s. Gesetzestext) ja wohl eingehalten, Du kannst Dich daher auf den angegebenen Paragraphen berufen, umd die Überweisung zurück zu erhalten.

Nun sehe ich es nicht ein dafür noch zu zahlen, da ich
keinerlei Schuld an dieser Angelegenheit habe.

Kann ich verstehen. Würde ich auch nicht wollen.
Ich nehme mal an Du hast keine ausdrückliche Anweisung für zwischengeschaltete Kreditinstitute gegeben, so dass Deine Bank sich nicht auf diese Ausnahme im 676 berufen kann.

Aus meiner Sicht muss Dir also zunächst der Überweisungsbetrag wieder erstattet werden.
Da Deine Bank von sich aus auch eine Nachforschung gemacht hätte, um das Geld wieder zu bekommen, sehe ich keinen Grund, Dich damit zu belasten.

Hier greift §676,III BGB:

  1. Der Überweisende kann die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500 Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrags auf dem Konto des Überweisenden mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzinsen. Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden und dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungsvertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. Der Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und Auslagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Überweisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt oder wenn ein von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 haftet das von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden Kreditinstituts.

Also mit Hinweis auf die Rechtsquelle reklamieren.

Viele Grüße

Uwe

Hier greift §676,III BGB:

  1. Der Überweisende kann die Erstattung des
    Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500 Euro
    (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung
    entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die
    Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch
    innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom
    Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden ist.
    Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der
    Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrags auf
    dem Konto des Überweisenden mit dem in Absatz 1 Satz 2
    bestimmten Zinssatz zu verzinsen. Mit dem Erstattungsverlangen
    des Überweisenden und dem Ablauf der Nachfrist gilt der
    Überweisungsvertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist
    berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des
    Vertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das
    Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantiebetrag
    entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. Der Überweisende
    hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte
    und Auslagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem Absatz
    bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht bewirkt worden ist,
    weil der Überweisende dem überweisenden Kreditinstitut eine
    fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt oder wenn ein
    von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes
    zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht
    ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 haftet das
    von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmte Kreditinstitut
    diesem anstelle des überweisenden Kreditinstituts.

Also mit Hinweis auf die Rechtsquelle reklamieren.

Viele Grüße

Uwe

Dann habe ich ja einen großen Fehler gemacht, ich hätte anstatt den Nachforschungsauftrag zu beantragen (mit dem Risiko der Fremdgebühr-Kostenabwälzung auf mich) einfach eine Gutschrift verlangen können.

Naja aus Fehlern lernt man. Ich werde erstmal den Nachforschungsauftrag abwarten, mal sehen was da herauskommt.

Danke auf jeden Fall für deine Hilfe!

Tja lieber Uwe,

ich bin ein wenig ratlos weil zwischenzeitlich out of Zahlungsverkehr.
Und der rechtliche Rahmen ändert sich ja laufend.

Ich möchte an dieser Stelle nur sagen, dass ein Urteil eines LG kein höchstrichterliches Recht darstellt und keinerlei Gesetzescharakter hat. Morgen könnte ein anderes Gericht einen ähnlich gelagerten Fall völlig anders beurteilen.

Ich würde aber mit Verweis auf dieses Urteil versuchen mein Geld zurück zu erhalten. Das dürfte oft helfen.

Gruss Ivo

EUR 12.500 / 50.000?
Moin,

Ich gehe mal davon aus, dass es eine richtige
EU-Standadüberweisung war, also das Formlar das richtige war,
es korrekt ausgefüllt war, IBAN und BIC stimmten die
Überweisung auf € lautete und nicht nur unter 50.000 sondern
auch unter 12.500 € lag.

Warum ist die Unterscheidung zwischen EUR 12.500 und 50.000 (gültig für EU-Standardüberweisungen seit 1.1.2006) wichtig?

Gruß vom Wolf

hi wolf,

liest du posting oder guckst du hier
http://dejure.org/gesetze/BGB/676b.html

grüße

uwe