Hallo Max,
das ist ein etwas haariger Fall - Deine Bank verlangt ja keine Gebühr für die Nachforschung, sondern die ausländische Bank, für die das Urteil des OLG Frankfurt natürlich nicht bindend ist - ob sich das Urteil auch auf die Weiterleitung von Kosten erstreckt ist fraglich, da kann ich nur mutmaßen-vielleicht hat jemand ne Idee hierzu, ich hoffe da auf Ivo.
Ich gehe mal davon aus, dass es eine richtige EU-Standadüberweisung war, also das Formlar das richtige war, es korrekt ausgefüllt war, IBAN und BIC stimmten die Überweisung auf € lautete und nicht nur unter 50.000 sondern auch unter 12.500 € lag.
In diesem Fall greift für das deutsche Kreditinstitut der §676b BGB.
Nach §676a BGB ist die Ausführungsfrist(Garantiefrist) 5 Bankgeschäftstage.
Wenn Du Dir den §676b jetzt mal anguckst, wirst Du feststellen, dass Du den beteiligten Kreditinstituten eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen (die die Bank Dir allerdings verzinsen muss) lassen musst, bis Du das Geld zurück erhalten kannst.
Soweit mal der Gesetzestext, den ich Dir unten nochmal angehängt habe.
Dieser gilt für die deutsche Bank, also Deine Hausbank, für die Empfängerbank (und deren Entgelte) gilt natürlich das Recht des Landes, in das das Geld fließt.
Ich würde sagen (ohne ein entsprechendes Urteil zu kennen, ich hab auf die Schnelle auch nichts dazu gefunden) dass bei erfolgen der Reklamation nach Ablauf der Nachfrist die Gebühren das Problem der Banken sind, vorher aber Deine Bank die GEühren aus dem Ausland durchaus an Dich weiterleiten darf, so würde ich es zumindest als Entscheider zuächst handhaben.
Hast Du Dich denn mal mit Deinem Kundenbetreuer über die Fremdgebühr unterhalten und um Erstattung gebeten? Da sollte auf dem Kulanzwege doch was möglich sein, denn auch wenn Deine Bank nichts für das Problem kann, Du kannst es ja dem Sachverhalt nach auch nicht; da kann dein Berater bei einem guten Kunden sicher den Schaden (zumindest teilweise) tragen.
Wo ging das Geld denn eigentlich hin? Also in welches EWWU Land?
Grüße
Uwe
§ 676b (Quelle: dejure.org,16.10.2006)
Haftung für verspätete Ausführung; Geld-zurück-Garantie
(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist bewirkt, so hat das überweisende Kreditinstitut dem Überweisenden den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, dass der Überweisende oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr.
(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltene Beträge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen nach Wahl des Überweisenden entweder diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen.
(3) Der Überweisende kann die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500 Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrags auf dem Konto des Überweisenden mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzinsen. Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden und dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungsvertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. Der Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und Auslagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Überweisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt oder wenn ein von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 haftet das von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden Kreditinstituts.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.