Gebührenbescheid Feuerwehr - wie Widerspruch?

Hallo,

meine Freundin - sie ist schwerbehindert, hat nur noch ein Bein, aber keine Füße mehr - war Ende Januar in der Kurzzeitpflege. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „a, aG, B“.

Nun hat ihr die Feuerwehr Düsseldorf einen Gebührenbescheid über 71,20 Euro „aufgebrummt“ für den Rücktransport vom Pflegeheim (wo sie zur Kurzzeitpflege untergebracht war) in ihre Wohnung. Sie ist übrigens Sozialhilfe-Empfängerin und hat gar kein Geld dafür.

Sie möchte nun Widerspruch einlegen (sie hat dafür noch etwa 2 Wochen Zeit), und zwar aus folgenden Gründen:

  1. Nach § 35 SGB X muß bei einem Verwaltungsakt - hier: der Gebührenbescheid der Stadt Düsseldorf - die Rechtsvorschriften angegeben werden, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Die ist hier aber nicht der Fall: Es steht nur der lapidare Vermerk da: „Keine Kassenleistung“ - und der Original-Fahrschein - vom Arzt ausgestellt - liegt bei. Es scheint, als hätte es sich die Feuerwehr ein bißchen zu leicht gemacht, nach dem Motto: „Die weiß ja sowieso nicht, wie sie sich wehren kann, also einfach mal abschmettern!“

Das möchte sie so natürlich nicht hinnehmen!

Frage: Ist der Verwaltungsakt nicht nichtig?

  1. Der Gesundheitsausschuß des Bundestages hat Anfang Januar festgelegt, unter welchen Bedingungen die Krankenkasse Fahrtkosten übernehmen muß. Da hieß es z. B, daß für Fahrten von und zum Arzt die Kosten für Behinderte mit den Merkzeichen „a, aG, B“ im Schwerbehindertenausweis die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden müssen. Gesetzt den Fall, dass der Rücktransport vom Krankenhaus nach Hause übernommen wird, müßte doch analog dazu der Rücktransport von der Kurzzeitpflege in die heimatliche Wohnung doch genauso von der KK übernommen werden, oder?

Frage: Welche Rechtsvorschrift kann ich hier geltend machen (bitte genaue Paragraphen angeben!), um den Widerspruch erfolgreich durchzusetzen?

  1. Da kein Geld vorhanden ist - die Vorschriften nach BSHG und ZPO über die Nichtpfändung von Sozialhilfe sind mir bekannt - nach welchen Vorschriften kann sie die Stundung bzw. den Erlaß der Gebühren (diese Möglichkeit ist im Rechtsbehelf - allerdings ohne Paragraphen - angegeben) beantragen?

Mit freundlichen Grüßen aus Gallien

Euer Asterix

Gebührenbescheid Feuerwehr - Nachtrag
Hallo,

ich habe noch mal 'ne Frage: Bevor eine Behörde eine Leistung erbringen soll, muß sie da nicht den Leistungsempfänger über die evtl. anfallenden Kosten informieren?
Oder alternativ: Muß sie da nicht im Rahmen ihrer Auskunftspflicht den Leistungsempfänger informieren, wie er anderswo billiger die Leistungen in Anspruch nehmen kann?

Es geht darum, daß im Fall weiter unten die Feuerwehr als Vertreter der Behörde meine Freundin eigentlich darauf hätte hinweisen müssen, daß ein Transport vom Pflegeheim nach Hause keine Leistung der Krankenkasse ist und damit gebührenpflichtig! Oder hätte der Arzt, der den Tranportschein ausstellte, nicht darauf hinweisen müssen (evtl. Schadensersatzklage an den Arzt wg. unterlassener Auskunftspflicht?).

Nach welchen Paragraphen richtet sich die sog. „Auskunfts- und Beratungspflicht“ von Behörden?

In diesem Fall tschö mit ö

Euer Asterix

nach welchen Vorschriften kann sie die Stundung

Anwendungsparagraph für die Abgabenordnung im entsprechenden (Landes-)Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 222 Abgabenordnung (AO)

bzw. den Erlaß

der Gebühren (diese Möglichkeit ist im Rechtsbehelf -
allerdings ohne Paragraphen - angegeben) beantragen?

Anwendungsparagraph für die Abgabenordnung im entsprechenden (Landes-)Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 227 AO

Gruß Piri

Hallo,

habt Ihr denn schon mal bei der Krankenkassen angerufen? Vielleicht übernehmen die die Zahlung doch…!

Grüße
Wolfgang

eine vorherige Auskunftspflicht, durch den Beförderer (z.B. Feuerwehr, ASB, Malteser, Johaniter o. private Unternehmen gibt es nicht!..auch wenn es sich um die Feuerwehr handelt. Jeder Leistungsempfänger muss sich im Vorfeld nach evtl. Kosten, und um Ihre Übernahme informieren.

Interessant währe es, welches Transportmittel vom Arzt verordnet worden ist (Taxi/Mietwagen o. Krankentransport). Bei Taxi/Mietwagen werden die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen aber evtl. von der Pflegekasse (in wenigen Ausnahmen kommt auf die KK und den Sachbearbeiter an) wenn kein Geld vorhanden ist tritt das Sozialamt ein, dann hätte der Antrag aber besser vor der Fahrt gestellt werden sollen. Krankentransporte werden immer von der Krankenkasse übernommen, wenn medizinische Betreuung während der Fahrt erforderlich gewesen ist und explizit verordnet wurde (der ICD Schlüssel auf der Verordnung wirkt Wunder und das Kreutz bei „medizinische Betreuung“ auf der Verordnung.

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