Gebührenbescheid Sozialrecht

Kennt sich jemand von Euch mit meinem Rechts-Anspruch aus?

Ich habe beim Wohnungsamt einen §5-Schein und Dringlichkeitsschein für eine Mietwohnung in HH für mich und meine Tochter beantragt. Für den Antrag habe ich 7,50 Euro bezahlt, wurde dabei darauf hingewiesen, daß evt. weitere Kosten durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes auf mich zukämen, falls die meine Tochter sehen wollten.

Die Dringlichkeit wurde damit begründet, daß das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Klasse zu wechseln, also eine Wohnung im direkten alten Umfeld sein müßte. Ich habe ein Attest vom behandelnden Arzt beigelegt und den Doc von der Schweigepflicht entbunden.

Ich wurde vom Gesundheitsamt aufgefordert, zur persönlichen Inaugenscheinnahme zu kommen, es gab ein peinliches Gespräch von 30 Min, 2 Mitarbeiter des Amtes, die Kleine und ich, keine zusätzliche Erkenntnis und keine gesundheitliche Prüfung - nun erzählen sie mal, warum kann ihr Kind nicht in eine andere Schule…- abschließend - sie bekommen den Schein…

Für diese Farce wurde ich nun aufgefordert, 26 Euro zu bezahlen. Ein Freund meinte, ich sollte die Vorgehensweise grundsätzlich ablehnen und widersprechen, da dort „sich ein Amt Arbeit geschaffen hat“, die so nicht notwendig gewesen wäre und die auch z.B. durch ein Gespräch mit dem Arzt hätte erledigt werden können.

Er meinte, grundsätzlich wäre es nicht statthaft, daß für Grundrechte - z.B. §5-Schein bei entsprechendem Einkommen bzw. Dringlichkeitsschein, der ja bewilligt wurde - zusätzliche Gebühren über Steuern hinaus erhoben würden.

Wie ist so etwas rechtlich begründet? Macht es Sinn und hat es Aussicht auf Erfolg, in Widerpruch zu gehen? Wäre dies ein Fall, den es mal grundsätzlich zu klären gilt - was ich dann ja gern tun will oder sollte ich einfach zahlen?

Danke für Eure Mühe

Angel

Für Sozialleistungen werden grundsätzlich keine Verwaltungsgebühren erhoben. Ich würde es mit einem Wiederspruch versuchen. Denk aber an die Frist. Wenn der Bescheid eine Rechtsbehelfbelehrung hatte beträgt die Frist 1 Monat, sonst 1 Jahr.

nussi