Gebühreneinnahme Fotowettbewerb versteuern?

Hallo,

Herr Schmidt ist ein bekannter digitaler Künstler und veranstaltet einen internationalen Fotowettbewerb wo es Geldpreise zu gewinnen gibt. Er verlangt für die Teilnahme ein Honorar von 5$/4€ via PayPal. Herr Schmitd ist nicht freiberuflich tätig und hat auch keine Gewerbeanmeldung. Der Fotowettbewerb läuft 6 Monate und er hat durch die Teilnehmer 5000€ Gebühren eingenommen via PayPal. Die Frage(n): 1. Da er sich nicht sicher ist wegen versteuern der Gebühren, möchte er die Einnahmen dem Finanzamt melden bzw. sich erkundigen und seinen verdienst durch den Wettbewerb schildern. Was kommt auf Ihn zu?? (Nachzahlungen…)? 2. Braucht er eine Gewerbeanmeldung für diesen einmaligen Wettbewerb?

Vielen Dank

Hallo,
nach meiner Ansicht nach ist zu prüfen, ob eine Gewinnerzielungs- bzw. Einkommenerzielungsabsicht vorliegt. Die im dem Fotowettbewerb eingenommenen Gebühren, dienen m.E. der Deckung der eigenen Aufwendungen. Diese wären dann den Gebühreneinnahmen gegenzurechnen. Übrigens, nur Behörden erheben GEbühren, alles andere sind Entgelte!
Nach meiner Ansicht fallen die Entgelte unter sonstige Einnahmen und sind zu versteuern.

Sehr geehrter markus19851,

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Die Redaktion von Daily Paragraph

Hallo Markus,
Wie versteuert Herr Schmidt denn sonst seine
Einnahmen? Ist er Angestellter oder was? Das müßte man wissen.

Das klingt wie ein Start-up - hätte ja auch mehr Volumen werden können als 5T€.
Auch im Nachhinein ( lfd. Geschäftsjahr oder Vorjahr egal) muss das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angegeben werden. -
Ein Steuerberater kann besser die Möglichkeiten ausschöpfen, inwieweit „viel Überschuß“ erwirtschaftet worden ist und vor allem, was an Aufwendungen, Kosten verschiedener Art direkt anzurechnen ist. Dadurch ermäßigt sich eine mögliche Nachzahlung, die sowieso im Gesamteinkommen zu betrachten ist - gab es eine nicht-selbständige Tätigkeit in dem Kalenderjahr?

Sorry, hierzu kann ich leider nichts beitragen, ein StB oder das FA sollte aber weiterhelfen können, gerade wegen etwaiger Sonderregelungen im ‚Künstlerbereich‘?
MfG