Hallo,
auch wenn ich hier Kritik erwarte, aber man sollte doch sich einigermassen sicher sein, bevor man erklärt, was zu zahlen sei, obwohl dies rechtlich klar und deutlich geklärt ist.
Unwirksam ist eine Klausel, wonach der Mieter eine Bearbeitungsgebühr ( und um nichts anderes handelt es sich hier ) für die Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen hat ( LG Augsburg ZMR 99; 257 ). Zudem gehört die Wohnungsübernahme zu den vertraglichen Pflichten des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses. Soweit er die Hausverwaltung beauftragt, kann es sein, dass er ( der Vermieter ) für solche Leistungen den Aufwand erstatten muss. Dies hat aber den Mieter nicht zu berühren. Ohne Auftrag kann ferner die Hausverwaltung kein Geld verlangen vom Mieter, es sei denn, die Hausverwaltung wurde unter Vereinbarung einer Gebühr durch den Mieter aufgefordert, die Wohnungsübergabe vorzunehmen.
Nicht alles was in Mietverträgen vereinbart ist, ist auch zu zahlen.
Die Rechtssprechung hat nur in dem Sonderfall des Zeitmietvertrages, wenn jemand vorzeitig das Mietverhältnis beenden will und im Mietvertrag hierfür eine Abstandszahlung vereinbart hat, entwickelt, dass bis zu einer Monatsmiete zu zahlen ist. Allerdings steht der Vermieter in der Beweispflicht, dass diese Sumnme erforderlich ist, ansonsten besteht nur der Anspruch auf die tatsächlichen Mehrkosten. Dieser Fall trifft aber für die Fragestellung nicht zu.
Gruss Günter
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