Gebührenerhebung bei Wohnungsabnahme rechtens?

In einem Mietvertrag steht unter „Weitere Vereinbarungen“ folgende Klausel:
„Für die Wohnungsabnahme wird eine Gebühr in Höhe von 45,- Euro erhoben.“ (diese Vereinbarung betrifft die Wohnungsabnahme bei Auszug).
Ergänzende Hinweise stehen hierzu nicht im Mietvertrag.

Ist diese unübliche Kostenerhebung rechtens? (dürfen Kosten / Gebühren für eine Wohnungs-Abnahme erhoben werden, selbst wenn dabei keine Mängel festgestellt werden)? Worin begründen sich dann diese Gebühren / worin können sie sich begründen?

Vermutung
Hallo Andy,

Könnte es sein, daß der VM bzw die Hausverwaltung die Abnahme durch einen Gutachter bzw Architekten vornehmen läßt. Die wollen dann natürlich auch bezahlt werden.
Ist aber nur eine Vermutung, denn meine Abnahme vor 7 Jahren wurde von einem Architekten gemacht, der aber von der VM bezahlt wurde.

Gruß
Sticky

Danke erst mal für die Antwort!
Die Wohnungsabnahme wird jedoch von der ortsansässigen Hausmeisterin oder von der Sekretärin des Vermieters gemacht. In diesem Zusammenhang erscheint eine Gebührenerhebung von 45 Euro unangebracht.

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Hallo!

Danke erst mal für die Antwort!
Die Wohnungsabnahme wird jedoch von der ortsansässigen
Hausmeisterin oder von der Sekretärin des Vermieters gemacht.
In diesem Zusammenhang erscheint eine Gebührenerhebung von 45
Euro unangebracht.

Was nichts daran ändert, dass sich der Mieter vertraglich verpflichtet hat, diesen Betrag zu entrichten. In diesem Zusammenhang ist dieser Betrag mehr als angebracht.
Ich bin kein Experte in diesem Bereich, aber wenn mich mein juristisches Fingerspitzengefühl nicht täuscht, kann ich daran nichts verwerfliches finden. Fest steht doch: Diese Pflicht wurde vereinbart, was soll also dagegen sprechen? Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.

Lieben Gruß,

Florian

Der Vertrag wurde vom möglichen Mieter (aus anderen Gründen) noch nicht unterzeichnet. Davon abgesehen ist nicht alles, was vereinbart wird, auch automatisch rechtlich wirksam.
In erster Linie interessieren in diesem Beispiel jedoch die möglichen Gründe für die Kostenerhebung, worüber dem möglichen Mieter keine Informationen vorliegen.

Nehmen wir an, der mögliche Mieter kann den Vermieter hierzu aufgrund dessen Abwesenheit nicht befragen und die Sekretärin des Vermieters kennt die Gründe nicht; eine Unterzeichnung des Mietvertrages ist aufgrund baldigem Mietbeginn jedoch zeitnah erforderlich. So erklärt sich die Nachfrage im hiesigen Forum nach möglichen und vor allem zulässigen Gründen für diese Kostenerhebung.

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Keine Vermutung
Hallo,

De Gebühr ist für den Ableseservice für Heizung und Warmwasser fällig, da er eine zusätzliche Abrechnung für den ausziehenden Mieter erstellen muss.

Christian

PS: 45,- für einen Architekten ? Der kommt trinkt Kaffe und geht bei so einem Entgeld.

Hallo,

auch wenn ich hier Kritik erwarte, aber man sollte doch sich einigermassen sicher sein, bevor man erklärt, was zu zahlen sei, obwohl dies rechtlich klar und deutlich geklärt ist.

Unwirksam ist eine Klausel, wonach der Mieter eine Bearbeitungsgebühr ( und um nichts anderes handelt es sich hier ) für die Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen hat ( LG Augsburg ZMR 99; 257 ). Zudem gehört die Wohnungsübernahme zu den vertraglichen Pflichten des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses. Soweit er die Hausverwaltung beauftragt, kann es sein, dass er ( der Vermieter ) für solche Leistungen den Aufwand erstatten muss. Dies hat aber den Mieter nicht zu berühren. Ohne Auftrag kann ferner die Hausverwaltung kein Geld verlangen vom Mieter, es sei denn, die Hausverwaltung wurde unter Vereinbarung einer Gebühr durch den Mieter aufgefordert, die Wohnungsübergabe vorzunehmen.

Nicht alles was in Mietverträgen vereinbart ist, ist auch zu zahlen.

Die Rechtssprechung hat nur in dem Sonderfall des Zeitmietvertrages, wenn jemand vorzeitig das Mietverhältnis beenden will und im Mietvertrag hierfür eine Abstandszahlung vereinbart hat, entwickelt, dass bis zu einer Monatsmiete zu zahlen ist. Allerdings steht der Vermieter in der Beweispflicht, dass diese Sumnme erforderlich ist, ansonsten besteht nur der Anspruch auf die tatsächlichen Mehrkosten. Dieser Fall trifft aber für die Fragestellung nicht zu.

Gruss Günter

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Hi!

Erst mal Danke an alle, die mir geantwortet haben.

Etwas möchte ich jedoch noch zu demjenigen sagen, der sein Posting inzwischen offensichtlich wieder gelöscht hat (zumindest bekam ich die Mitteilung über seine Antwort samt Text per Mail, kann sie hier jedoch nicht finden):
Ich habe eine Brüßung samt Schlussgruß nicht weggelassen, „weil ich es so mag“, sondern schlichtweg der Einfachheit halber. Fragen im Mietrecht sollen knapp und allgemein verfasst werden und ich hatte lediglich versucht, dem zu entsprechen.
Im Übrigen bin ich auf dem Gebiet des Mietrechts Laie und habe die Frage für eine Freundin gestellt, ebenso wie die nochmalige Nachfrage. Ich finde es absolut unangebracht, wenn man aufgrund einer nochmaligen Nachfrage dann jedoch überhebliche Antworten bekommt („Es wäre auch verwunderlich, wenn mir diese Möglichkeit während meines abgeschlossenen Jurastudiums entgangen wäre“). Soviel nur dazu.

Unwirksam ist eine Klausel, wonach der Mieter eine
Bearbeitungsgebühr ( und um nichts anderes handelt es sich
hier ) für die Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen hat
( LG Augsburg ZMR 99; 257 ). Zudem gehört die
Wohnungsübernahme zu den vertraglichen Pflichten des
Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses. Soweit er die
Hausverwaltung beauftragt, kann es sein, dass er ( der
Vermieter ) für solche Leistungen den Aufwand erstatten muss.
Dies hat aber den Mieter nicht zu berühren. Ohne Auftrag kann
ferner die Hausverwaltung kein Geld verlangen vom Mieter, es
sei denn, die Hausverwaltung wurde unter Vereinbarung einer
Gebühr durch den Mieter aufgefordert, die Wohnungsübergabe
vorzunehmen.

Danke für diesen Hinweis!

Viele Grüße,
Andy